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Ordnung für das Sozialwissenschaftliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 21. November 2022 in der Neufassung vom 9. Dezember 2022

(ABl. EKD 2023 S. 5)

Lfd.Nr.
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Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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§ 1 Errichtung des Sozialwissenschaftlichen Instituts

(1) Die EKD unterhält zu wissenschaftlicher Forschung in den Arbeitsfeldern Religions- und Kirchensoziologie, Sozialethik, Sozial- und Wirtschaftspolitik das Sozialwissenschaftliche Institut (SI-EKD) als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung.
(2) Der Sitz des SI-EKD ist Hannover.
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§ 2 Aufgaben

(1) Das SI-EKD bearbeitet wissenschaftliche Projekte in den Themenbereichen Religions- und Kirchensoziologie, Kirchenentwicklung und Gemeindeforschung, Zivilgesellschaft und Sozialethik, Sozial- und Wirtschaftspolitik, sowie Evaluation von kirchlichen Innovationsprozessen und Erprobungsräumen.
(2) Das SI-EKD arbeitet interdisziplinär und verbindet theologische, sozialwissenschaftliche und ökonomische Kompetenz.
(3) 1Das SI-EKD betreibt empirische Forschung und führt praxisrelevante Projekte durch. 2Im Rahmen seiner Aufgaben unterhält es Kontakte zu Universitäten, Forschungsinstituten und andere wissenschaftlichen Institutionen. 3Weiterhin kooperiert das SI-EKD mit Akademien und anderen geeigneten Institutionen des wissenschaftlichen Diskurses sowie der Fort- und Weiterbildung.
(4) Für die EKD mit ihren Gliedkirchen wird das SI-EKD auf Anforderung als wissenschaftlicher Dienst tätig.
(5) 1Das SI-EKD publiziert Forschungsergebnisse in eigenen wissenschaftlichen Publikationen, in Beiträgen zu Zeitschriften und Sammelwerken, in Veröffentlichungen für die kirchliche Öffentlichkeit und deren Funktionsträger*innen sowie in Online-Formaten. 2Mit Vorträgen und eigenen Tagungen bringt das SI-EKD Forschungsergebnisse in den kirchlichen, akademischen und öffentlichen Diskurs ein.
(6) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt die EKD bei den Aufgaben des SI-EKD.
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§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Dienst der EKD oder werden auf der Basis entsprechender Vereinbarungen durch eine Landeskirche zum SI-EKD abgeordnet. 2Der Stellenplan richtet sich nach den Haushaltsbeschlüssen.
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§ 4 Institutsleitung

(1) 1Die Institutsleitung wird von einer Direktorin/einem Direktor wahrgenommen. 2Sie/Er verantwortet das Profil der Einrichtung im Miteinander und Gegenüber zu den Gremien und Mitarbeitenden.
(2) 1Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Kirchenamt der EKD wahrgenommen. 2Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen kann der Direktorin/dem Direktor übertragen werden.
(3) Die Direktorin/Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gremien des SI-EKD teil.
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§ 4
Mitgliedschaft

(1) Gründungsmitglieder sind:
  1. die Evangelische Kirche in Deutschland,
  2. der Verband der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.,
  3. die GKD – Gewerkschaft Kirche und Diakonie e.V.,
  4. die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands,
  5. der Reformierte Bund e.V.,
  6. das Gustav-Adolf-Werk e.V. sowie
  7. der Martin-Luther-Bund e.V.
(2) Weitere Mitglieder können nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verein. 2Der Austritt ist schriftlich zu erklären. 3Er wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
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§ 5 Sach- und Projektkostenbudget

(1) Dem Institut werden nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplans der EKD Mittel zur Verfügung gestellt.
(2) 1Die Finanzgeschäftsführung liegt bei der Direktorin/dem Direktor des SI-EKD. 2Ihr/Ihm obliegt damit die Verwaltung der Haushaltsmittel. 3Die Direktorin/Der Direktor legt dem Vorstand einen projektbezogenen Finanzbericht vor.
(3) Für die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der EKD.
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§ 6 Vorstand

(1) 1Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel auf Grundlage des zwischen dem Kirchenamt der EKD in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor erstellten Planes. 2Der Vorstand gibt dem Rat der EKD Empfehlungen zur Besetzung des wissenschaftlichen Beirates.
(2) 1Der Vorstand wird durch den Rat der EKD berufen. 2Ihm sollen folgende Vertreter:innen angehören:
  1. Zwei Vertreter:innen der Evangelischen Kirche in Deutschland, darunter die Leitung der Abteilung Öffentliche Verantwortung im Kirchenamt der EKD (oder deren bestellte Vertretung), die durch den Rat der EKD entsandt werden,
  2. zwei Vertreter:innen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, darunter i.d.R. die Theologische Vizepräsidentin/der Theologische Vizepräsident des Landeskirchenamtes, die durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsendet werden,
  3. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, die/der im Bereich der Evangelischen Sozialethik arbeitet,
  4. die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.
(3) Die Amtsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre.
(4) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen ständige Gäste mit beratender Stimme zulassen.
(5) Im Übrigen findet das Gremienbesetzungsgesetz der EKD Anwendung.
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§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1) 1Zur Qualitätssicherung der Arbeit beruft der Rat der EKD einen wissenschaftlichen Beirat aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. 2Der Beirat berät den Vorstand und die Institutsleitung in Bezug auf die wissenschaftlichen Ziele und Standards.
(2) 1Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus dessen Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. 2Diese/Dieser ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
(3) 1Die Berufung pro Mitglied erfolgt für maximal fünf Jahre. 2Eine Wiederberufung ist möglich.
(4) Zu einzelnen Projekten und Sachfragen können Personen mit beratender Stimme als Gäste durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende hinzugezogen werden.
(5) Im Übrigen findet das Gremienbesetzungsgesetz der EKD Anwendung.
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§ 8 Geschäftsführung

1Die Gremiengeschäftsführung wird vom entsprechenden Fachreferat im Kirchenamt der EKD wahrgenommen. 2Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gremien des SI-EKD teil. 3Sie darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
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§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Ordnung vom 1. Oktober 2012.

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