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Kirchengesetz
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung von Mitarbeitern im Dienste von Werken mit gesamtkirchlicher Bedeutung
(Versorgungsgesetz)

In der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Februar 1961

(ABl. EKD 1961 S. 101)
zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 361)1#

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
VO des Rates der EKD
10.06.1968
1968 S. 257
§ 5
§ 14 a
§ 16
geändert
eingefügt
geändert
2
Kirchengesetz
09.12.1982
1983 S. 1
alle §§
Ersetzung alter Bezeichnungen durch die Bezeichnung „Kirchenamt“
3
Kirchengesetz
10.11.1988
§ 1
geändert
4
Kirchengesetz
06.11.1997
§ 4
geändert
5
Kirchengesetz
09.11.2011
§ 1 Abs. 1
Wörter ersetzt
6
Kirchengesetz
12.11.2014
§ 1 Abs. 1
Wörter angefügt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Geistlichen, die von einem Werke mit gesamtkirchlicher Bedeutung hauptberuflich in den Dienst berufen sind, kann die Evangelische Kirche in Deutschland durch eine besondere mit diesem Werk abzuschließende Vereinbarung für die Dauer dieser Amtswirksamkeit Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD2# in der jeweils geltenden Fassung und der folgenden Bestimmungen gewährleisten, sofern die Berufung vor dem 1. April 2015 erfolgte.
( 2 ) Werke mit gesamtkirchlicher Bedeutung im Sinne von Absatz 1 sind zentrale gesamtkirchliche Werke, die über den Bereich einer Landeskirche wesentlich hinausgehen und keine unmittelbare landeskirchliche Einrichtung sind.
( 3 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet, ob ein Werk eine gesamtkirchliche Bedeutung im Sinne von Absatz 2 hat.
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§ 2

Die Versorgungsanwartschaft wird nur dann gewährleistet, wenn es im gesamtkirchlichen Interesse liegt und wenn anderweitig eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Vorschriften oder Grundsätzen des Versorgungsrechts für Geistliche oder Kirchenbeamte nicht gesichert werden kann.
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§ 3

( 1 ) Der Antrag auf Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft für die in § 1 bezeichneten Geistlichen muss innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Berufung in den Dienst des Werkes von dem Werk bei des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland eingereicht werden.
Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.
( 2 ) Mit dem Antrag ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Vertretungsorgans des Werkes, in dessen Dienst der Geistliche berufen ist, vorzulegen, durch die eine Zustimmung zu folgenden Punkten ausgesprochen wird:
  1. dass Versetzung in den Ruhestand von der Zustimmung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland abhängig gemacht wird,
  2. dass das Werk sich verpflichtet, regelmäßig Beiträge nach den §§ 4 bis 6 zu zahlen,
  3. dass die Voraussetzung für die Zahlung von Versorgungsbezügen der rechtzeitige Eingang des Beitrages ist, und
  4. dass sich die Beteiligten der Entscheidung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland hinsichtlich Ruhensberechnung nach Maßgabe der Versorgung der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland unterwerfen.
( 3 ) Außerdem sind die Satzungen des Werkes, eine Berechnung der vollen Dienstbezüge und auf Verlangen des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland ein amtsärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Geistlichen beizufügen.
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§ 4

Der Festsetzung der laufenden Beiträge sind die jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Geistlichen (Grundgehalt, Zulagen, Familienzuschlag – dieser auch bei Gewährung einer Dienstwohnung), höchstens jedoch die Bezüge aus Gruppe A 14 der Besoldungsordnung für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland zugrunde zu legen. Veränderungen der Dienstbezüge haben der Geistliche und das Werk zwecks Neufestsetzung des Beitrags unverzüglich dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen.
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§ 5

( 1 ) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Beitrag in Höhe von 33⅓ vom Hundert der für den Beginn des Rechnungsjahres (1. Januar) nach § 4 ermittelten Dienstbezüge zu zahlen.
( 2 ) Wenn der Geistliche siebzig Jahre alt geworden ist oder wenn er mit Zustimmungamts des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland in den Ruhestand versetzt ist und seine Amtstätigkeit bei dem Werk aufgegeben hat, so ermäßigt sich von diesem Zeitpunkt ab der Beitrag auf 20 vom Hundert des letzten jährlichen Diensteinkommens.
( 3 ) Die Beitragszahlung endet mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Geistliche verstorben ist.
( 4 ) Die Jahresbeiträge sind in Vierteljahresbeträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres im Voraus an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
( 5 ) Beiträge oder Beitragsteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, die das Werk trägt, sind auf die Beiträge nach diesem Gesetz für die entsprechenden Zeiträume anzurechnen. Das gilt auch für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Werk übernommen hat.
( 6 ) Ist der Geistliche auf seinen Antrag aufgrund eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages gemäß Artikel 2 § 1 Buchstabe b) des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit, so werden die Beiträge zur vertraglichen Lebensversicherung auf die Beiträge nach diesem Gesetz für die entsprechenden Zeiträume angerechnet, soweit sie von dem Werk getragen werden.
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§ 6

Geistlichen, die das vierzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, kann die Versorgungsanwartschaft nur dann gewährleistet werden,
  1. wenn sie das fünfzigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben und wenn die berufende Stelle sich verpflichtet, neben den laufenden Beiträgen einen einmaligen Sonderbeitrag zu leisten, der für jedes nach vollendetem vierzigsten Lebensjahr begonnene neue Lebensjahr einen vollen Jahresbeitrag von 33⅓ vom Hundert der bei Abschluss der Vereinbarung (§ 1 Absatz 1) maßgeblichen ruhegehaltfähigen Bezüge des Geistlichen beträgt, oder
  2. wenn rechtsverbindliche Erklärungen derjenigen deutschen Landeskirchen, in deren Dienst der Geistliche vor seiner Berufung durch das Werk insgesamt während mindestens zehn Jahren gestanden hat, beigebracht werden, dass diese Kirchen bereit sind, einen Anteil der späteren Versorgungsbezüge des Geistlichen an die Evangelische Kirche in Deutschland zu erstatten, und zwar im Verhältnis der Dienstjahre, die der Geistliche in diesen Landeskirchen verbracht hat, zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 11).
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§ 7

Die Versorgungsanwartschaft endet, wenn der Geistliche vor seiner Versetzung in den Ruhestand auf andere Weise als durch Tod aus dem Dienst des Werkes ausscheidet.
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§ 8

( 1 ) In den Fällen des § 7 werden eingezahlte Beiträge an das Werk nur insoweit zurückerstattet, als das Werk für den gleichen Zeitraum zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet ist.
( 2 ) Für den Fall, dass nach dem Ausscheiden des Geistlichen aus dem Dienst dem Werke zusätzliche Kosten durch Nachversicherung in der Sozialversicherung oder durch ähnliche Rechtsverpflichtungen entstehen, kann die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag des Werkes zu diesen Kosten in Ausnahmefällen einen Betrag bis zur Höhe von 50 vom Hundert der gesamten fällig gewesenen und von dem Werk für den betreffenden Geistlichen an die Evangelische Kirche in Deutschland eingezahlten Beiträge beisteuern.
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§ 9

( 1 ) Tritt der Geistliche aus dem Dienst eines Werkes in den Dienst eines anderen Werkes der in § 1 dieses Gesetzes genannten Art über, so endet die Versorgungsanwartschaft nicht (§ 7), wenn das übernehmende Werk binnen sechs Monaten nach dem Übertritt bei des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland beantragt, die Versorgungsanwartschaft aufrechtzuerhalten. Dem Antrag sind die in § 3 genannten Erklärungen und Urkunden des neuen Werkes beizufügen.
( 2 ) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ein Antrag auf Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft nicht gestellt, so treten die Rechtsfolgen nach §§ 7 und 8 ein.
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§ 10

( 1 ) Tritt der Geistliche aus dem Dienst eines Werkes in den Dienst einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, so erstattet bei Eintritt des Versorgungsfalles die Evangelische Kirche in Deutschland dieser Gliedkirche einen entsprechenden Anteil der Versorgungsbezüge, und zwar entsprechend der Besoldungsgruppe und der Zahl der Dienstjahre, für die Beiträge an die Evangelische Kirche in Deutschland gezahlt worden sind. Die Begrenzung des § 12 findet Anwendung.
( 2 ) Tritt der Geistliche in den Dienst eines Werkes, das nicht von gesamtkirchlicher Bedeutung ist, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn dem Geistlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung durch eine Gliedkirche gewährt wird.
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§ 11

( 1 ) Ruhegehaltfähig ist
  1. die Dienstzeit als Hilfsgeistlicher oder Geistlicher bei einem der in § 1 dieses Gesetzes genannten Werke, soweit für diese Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalles Beiträge gezahlt worden sind,
  2. die Dienstzeit, die der Geistliche nach der ersten theologischen Prüfung vom Tage der Einweisung in das Lehrvikariat an sowie als Hilfsgeistlicher oder Geistlicher innerhalb einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeleistet hat.
( 2 ) Die Zeit, die ein Geistlicher als Angestellter hauptberuflich im kirchlichen Dienst oder als Beamter im öffentlichen Dienst gestanden hat, kann im Rahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
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§ 12

Ruhegehaltfähig sind die letzten, vor Eintritt in den Ruhestand der Berechnung des Beitrages zugrunde gelegten Dienstbezüge bis zur Höhe der Bezüge der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland, jedoch, soweit sie die Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 übersteigen, nur unter der Voraussetzung, dass Beiträge in der entsprechenden Höhe nach §§ 4 und 5 für mindestens fünf Jahre entrichtet worden sind.
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§ 13

Der Dienst bei den kirchlichen Werken im Sinne von § 1 dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf deren Rechtsform als öffentlicher Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Neufassung vom 26. Februar 1960.
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§ 14

Werden versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten des Geistlichen als ruhegehaltfähig (§ 11) berücksichtigt, so ist der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogenen versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Eine Anrechnung von Renten oder Rententeilbeträgen aus der Sozialversicherung auf die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz wird auch vorgenommen, wenn die kirchlichen Körperschaften von sich aus freiwillige Beiträge zugunsten des versorgungsberechtigten Geistlichen übernommen haben, um den etwaigen Wegfall der Anwartschaft aus der Versicherung zu verhindern, und dadurch die Fortführung der freiwilligen Versicherung von sich aus sichergestellt haben. Der auf freiwilligen Beitragsleistungen des Geistlichen beruhende Rentenanteil bleibt bei der Bemessung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt.
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§ 14 a

Werden Beschäftigungszeiten der Geistlichen, für die Beiträge oder Beitragsteile zu einer vertraglichen Lebensversicherung nach § 5 Absatz 6 auf die Beiträge nach diesem Gesetz angerechnet worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so sind die Versicherungsleistungen auf die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz insoweit anzurechnen, als sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen.
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§ 15

Für Geistliche, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hauptberuflich im Dienste eines Werkes von gesamtkirchlicher Bedeutung stehen, kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag gemäß § 3 eingereicht werden. § 6 findet Anwendung.
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§ 16

Die Bestimmungen dieses Gesetzes können auf nichtgeistliche Mitarbeiter, die von einem Werke von gesamtkirchlicher Bedeutung hauptberuflich in den Dienst berufen sind, entsprechend angewandt werden.
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§ 17

( 1 ) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte ohne Zustimmung des Kirchenamts seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Währungsgebietes der bisher zahlenden Kasse hat.
( 2 ) Bei Übersiedlung des Versorgungsberechtigten in außerdeutsche Länder kann das Kirchenamt die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig machen.
( 3 ) Haben die Versorgungsbezüge länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
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§ 18

( 1 ) Für Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes ise das Kirchenamtit zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich dem Rat vorbehalten sind.
( 2 ) Zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsvorschriften erlässt der Rat; die zur Durchführung notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt .das Kirchenamt
( 3 ) Der Rat kann für die Versorgung der Mitarbeiter von Werken im Sinne des § 1, die ihren Sitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen.

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1 ↑ Änderung verkündet als Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 361)
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2 ↑ Nr. 4.2.