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Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche
in Deutschland (KiGG.EKD)

Vom 6. November 2003

(ABl. EKD S. 408, 409)
geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 339), Berichtigung v. 4. Juli 2011 (ABl. EKD S. 149), geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 366), geändert durch Kirchengesetz vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 164)

Lfd Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
10.11.2010
vor Abschnitt 1
§ 5 Abs. 2
§ 5 Abs. 4
§ 6
§ 7
§ 8 Abs. 1
§ 9
§ 13
§ 14 Abs. 1
§ 14 Abs. 3
§ 19
§ 22 Abs. 3
§ 23
nach § 24
Abschnitt 5
Abschnitt 6
Abschnitt 7
§ 29 S. 1
Abschnitt 4
§ 29a
Abschnitt 5
§ 29b
Abschnitt 8
§ 31
Teil 1 eingefügt
neu gefasst
angefügt
neu gefasst
neu gefasst
geändert
geändert
neu gefasst
aufgehoben
geändert
neu gefasst
neu gefasst
neu gefasst
Teil 2 eingefügt
neu gefasst
neu gefasst
neu gefasst
geändert
eingefügt
eingefügt
eingefügt
eingefügt
neu gefasst
eingefügt
2
Kirchengesetz
9.11.2011
Inhaltsübersicht
§ 5 Abs. 2 Nr. 5
§ 7
§ 29b
geändert
angefügt
aufgehoben
eingefügt
3
Kirchengesetz
7.11.2012
Inhaltsübersicht
§ 5 Abs. 2 Nr. 6
§ 29c
geändert
angefügt
angefügt
4
Kirchengesetz
13.11.2013
Inhaltsübersicht
§ 5 Abs. 2 Nr. 5
§ 6 Abs. 4
§ 29c
geändert
neu gefasst
Angabe ersetzt
neu gefasst
5
Kirchengesetz
12.11.2014
Inhaltsübersicht
§ 5 Abs. 2 Nr. 7
§ 6 Abs. 4
§ 29e
geändert
angefügt
Angabe ersetzt
angefügt
6
Kirchengesetz
12.11.2014
Inhaltsübersicht
§ 5 Abs. 2 Nr. 8
§ 6 Abs. 4
§ 29f
geändert
angefügt
Angabe ersetzt
angefügt
7
Kirchengesetz
9.11.2022
Inhaltsübersicht
§ 18a
geändert
eingefügt
8
Kirchengesetz
5.12.2023
§ 29 S. 2
geändert

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Abschnitt 6
Abschnitt 7
Abschnitt 8
Abschnitt 9
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Teil 1
Vorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Abschnitt 1
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 1
Sitz

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland haben ihren Sitz in Hannover.
( 2 ) Es können Gerichtstage außerhalb des Sitzes im Inland abgehalten werden. Das Nähere wird durch Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.
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§ 2
Besetzung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Der Präsident oder die Präsidentin und zwei weitere Richter oder Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die übrigen Richter oder Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder ordinierte Theologinnen sein.
( 2 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1.
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§ 3
Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehen jeweils aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus Vorsitzenden Richtern oder Vorsitzenden Richterinnen und weiteren Richtern und Richterinnen in erforderlicher Anzahl. Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
( 2 ) Bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland werden Kammern, bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Senate gebildet. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet die erforderliche Anzahl von Kammern und Senaten durch Verordnung und legt ihre Bezeichnung fest. Die Berufung der Richter und Richterinnen erfolgt bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit gemäß § 9 Absatz 4.
( 3 ) Die Kammern und Senate entscheiden in der Besetzung mit dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem Vorsitzenden Richter oder der Vorsitzenden Richterin und zwei weiteren Richtern oder Richterinnen, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass der Präsident oder die Präsidentin oder der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin allein entscheidet.
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§ 4
Präsidien

( 1 ) Die Verteilung der Geschäfte beim Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin.
( 2 ) Zur Verteilung der Geschäfte wird bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils ein Präsidium gebildet. Die Präsidien bestehen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 5
Zuständigkeiten

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die nach diesem Kirchengesetz geregelten Angelegenheiten und in Streitigkeiten nach Artikel 32b und 32c der Grundordnung.
( 2 ) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet
  1. in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD,
  2. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes,
  3. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes,
  4. in Streitigkeiten aus der Anwendung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz,
  5. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und .
  6. über Streigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes EKD-Ost.
( 3 ) Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Kirchengericht zweiter Instanz in Verfahren nach Absatz 2.
( 4 ) Werden die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen als zuständige Kirchengerichte bestimmt, so ist dies im Voraus gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn entsprechende Regelungen geändert werden.
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§ 6
Erweiterung der Zuständigkeiten2#

( 1 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Kirchengesetz die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland für andere Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen. Die Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland ist auch bei Änderung der Zuständigkeitsregelungen erforderlich.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann durch Vereinbarung für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland begründen, wenn die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts angewendet werden. Dabei kann eine Beteiligung an den der Evangelischen Kirche in Deutschland durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten vorgesehen werden.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann die Evangelische Kirche in Deutschland über die Fälle des Absatzes 2 hinaus durch Vereinbarung die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen begründen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dafür vorliegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Ist die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 begründet worden, gelten die §§ 27 bis 29f entsprechend.
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§ 7
(aufgehoben)

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§ 8
Rechts- und Amtshilfe

( 1 ) Die Kirchengerichte, die Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die Einrichtungen der Diakonie, für deren Bereich die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist, sind den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt werden. Auf Antrag eines oder einer Verfahrensbeteiligten, der innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, ist durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.
( 2 ) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Gerichte und Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
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Abschnitt 2
Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 9
Wahl, Berufung und Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Vertreter und Vertreterinnen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland gewählt.
( 2 ) Die Mitglieder des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Für jeden Richter und jede Richterin wird je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied berufen. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Vorschriften für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.
( 3 ) Ein Mitglied kann mehreren Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzulegen.
( 4 ) Die Amtszeit der Kirchengerichte beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
( 6 ) Zu Mitgliedern können nur Personen berufen werden, die bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Berufung der Mitglieder sollen Männer und Frauen in gleicher Weise berücksichtigt werden.
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§ 10
Verpflichtung

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
»Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht auszuüben und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen.«
Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
( 2 ) Die Verpflichtung erfolgt durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hierzu ermächtigt werden. Die Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten.
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§ 11
Amtsbezeichnungen

Amtsbezeichnungen der Mitglieder sind »Präsident«, »Präsidentin«, »Vorsitzender Richter«, »Vorsitzende Richterin«, »Richter« und »Richterin« mit einem die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland bezeichnenden Zusatz.
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§ 12
Ehrenamt, Entschädigung

( 1 ) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ein kirchliches Ehrenamt.
( 2 ) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt die Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Verordnung.
( 3 ) Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen gegen Nachweis, eine Pauschalierung ist möglich.
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§ 13
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet.
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§ 14
Beendigung und Ruhen des Amtes

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Das Amt eines Mitglieds ist für beendet zu erklären, wenn
  1. die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung nicht vorlagen oder weggefallen sind,
  2. es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. es seine Pflichten gröblich verletzt hat,
  4. das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann bis zu einer Entscheidung nach Absatz 3 das vorläufige Ruhen des Amtes anordnen.
( 5 ) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einlegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss. Bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens ruht das Amt.
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Abschnitt 3
Geschäftsstelle

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§ 15
Geschäftsstelle

( 1 ) Für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland werden Geschäftsstellen am Sitz des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet. Die Geschäftsstellen können gemeinsam verwaltet werden. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für die erforderliche Personal- und Sachausstattung zu sorgen.
( 2 ) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten oder einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Entscheidung hierüber trifft der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Für die Ausschließung und Ablehnung von Urkundsbeamten und Urkundsbeamtinnen gilt § 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere
  1. die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,
  2. die Ausführung richterlicher Anordnungen,
  3. die Protokollführung und
  4. die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen.
( 5 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftstelle haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen Verfahren Stillschweigen zu wahren. Auskünfte dürfen nur zum Verfahrensstand erteilt werden. Rechtsauskünfte dürfen nicht erteilt werden.
( 6 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle aus. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein den jeweils zuständigen Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen verantwortlich.
( 7 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Geschäftsstelle organisatorisch vom Geschäftsbetrieb des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland getrennt ist.
( 8 ) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Rat der Evangelischen Kirche auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland als Verwaltungsvorschrift erlässt.
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Abschnitt 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

( 1 ) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Eine Anhörung oder zeugenschaftliche Vernehmung kann ein vom Verfahren betroffener Mitarbeiter oder eine betroffene Mitarbeiterin verweigern, wenn die Aussage in einem ihn oder sie betreffenden Verfahren vor staatlichen Behörden oder Gerichten gegen ihn oder sie verwendet werden kann. Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.
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§ 17
Ordnungsvorschriften

( 1 ) Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Bei Störungen der Ordnung der mündlichen Verhandlung hat der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland das Erforderliche zu veranlassen. Soweit auf andere Weise die Ordnung der mündlichen Verhandlung nicht zu gewährleisten ist, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
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§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen

( 1 ) Verfahrensbeendende Entscheidungen ergehen »Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland« durch Beschluss oder Urteil. Sie sind von den Mitgliedern der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig.
( 2 ) Den Ausfertigungen und Abschriften der Entscheidungen ist das Gerichtssiegel beizudrücken.
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§ 18a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
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§ 19
Zustellungen

Für Zustellungen finden die Vorschriften des Teils V des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechende Anwendung.
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§ 20
Verweisung

( 1 ) Für die Verweisung von Verfahren gelten die §§ 17 a und 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass nur eine Verweisung an andere Kirchengerichte erfolgen kann.
( 2 ) Ist kein Kirchengericht zuständig, so ist das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
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§ 21
Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigten

Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Soweit sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, kann ihnen der weitere Vortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Verfahrensbevollmächtigung ist schriftlich zu den Verfahrensakten abzugeben.
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§ 22
Verfahrenskosten

( 1 ) Gerichtskosten werden nicht erhoben.
( 2 ) Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt. Eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf Antrag.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
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§ 23
Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige

Die Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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§ 24
Zwangsmaßnahmen

Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
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Teil 2
Vorschriften für die einzelnen Rechtsgebiete

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Abschnitt 1
Streitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 25
Organstreitigkeiten

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
( 2 ) Im Antrag ist die Bestimmung der Grundordnung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen sein soll.
( 3 ) Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt geworden ist.
( 4 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Grundordnung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Grundordnung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.
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§ 26
Normenkontrollverfahren

( 1 ) Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Grundordnung.
( 2 ) Vorlageberechtigt und -verpflichtet sind
  1. das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  2. der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die Entscheidung des Kirchengerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die anzuwendende Rechtsvorschrift unvereinbar sein soll. Die Verfahrensakten sind beizufügen. Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und werden zur mündlichen Verhandlung geladen.
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§ 27
Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes3# in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 2
Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 28
Anzuwendende Vorschriften

In Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 3
Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD4#

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§ 29
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD5# gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden mit Ausnahme des § 21 Satz 1 ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 4
Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

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§ 29a
Anzuwendende Vorschriften

In Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD gelten die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 5
Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes

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§ 29b
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten nach dem Pfarrerratgesetz gelten die Vorschriften des Pfarrerratgesetzes. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 6
Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes

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§ 29 c
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes gelten die Vorschriften des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 7
Streitigkeiten aus der Anwendung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz

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§ 29 d
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten aus der Anwendung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz gelten die Vorschriften des EKD-Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 8
Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 29e
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die Vorschriften des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 9
Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes EKD-Ost

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§ 29f
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes EKD-Ost gelten die Vorschriften des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes EKD-Ost. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Teil 3
Schlussvorschriften

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§ 30
Übergangsregelungen

( 1 ) Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für den Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dort anhängige Verfahren werden dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeordnet.
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§ 31
Übergangsregelungen aus Anlass des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD

( 1 ) Verfahren nach § 7 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes in erster Instanz beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder in zweiter Instanz beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gerichtshängig sind, werden dort fortgeführt.
( 2 ) Auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland finden die § 14 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit weiter Anwendung6#. § 9 Absatz 6 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung findet bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit keine Anwendung.
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In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2015 in Kraft.7#

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1 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Seit dem 16.12.2013 gilt das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD S. 425).
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2 ↑
Der Verwaltungsgerichtshof der EKD nimmt mit Zustimmung des Rates der EKD vom 19. März 2016 die sich aus dem Kirchlichen Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Evangelische Landeskirche in Baden und dem Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Evangelische Kirche der Pfalz wahr.
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3 ↑ Den Gesetzeswortlaut finden Sie z.B. unter www.bundesrecht.de.
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4 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Seit dem 16.12.2013 gilt das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD S. 425).
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5 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Seit dem 16.12.2013 gilt das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD S. 425).
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6 ↑ Die bis zum 31.12.2010 geltende Fassung befindet sich im FachInformationsSystem Kirchenrecht (FIS) unter „Archiviertes Recht“ mit der Ordnungsnummer 1.9
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7 ↑ Hinsichtlich der Erweiterung der Zuständigkeiten auf die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse vgl. § 6.