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§ 1
§ 3
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland (Entschädigungsverordnung – EntschV.EKD)
Vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 146)
zuletzt geändert am 21. März 2025 (ABl. EKD S. 58)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung | § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 4 Anlage zu § 2 | neu gefasst neu gefasst neu angefügt neu gefasst | ||
Berichtigung | 20.11.2021 | § 1 | Klammerzusatz ersetzt | ||
2 | Verordnung | 24.1.2025 | § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage zu § 2 | Wörter gestrichen Überschrift neu gefasst | |
3 | Verordnung | 21.3.2025 | Überschrift | Wörter gestrichen |
Auf Grund von § 12 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Grundvorschrift
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. 2 Sie wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt.
(
2
)
1 Endet ein Verfahren durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Abgabe innerhalb eines Spruchkörpers oder Weglegen der Akte wegen Nichtbetreiben der Beteiligten, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. 2 Dies gilt
- nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung am Tag der mündlichen Verhandlung, in oder nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird,
- nicht für das berichterstattende Mitglied, wenn dieses bereits ein Votum gefertigt hat.
(
3
)
1 Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1. 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Bei Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder sachverständigen Personen, oder bei Durchführung mehrtägiger Verhandlungen erhöht sich die Aufwandsentschädigung jeweils um die Hälfte.
#§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ergibt sich aus der Anlage.
##§ 3
Inkraft- und Außerkrafttreten2#
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 17. April 1998 (ABl. EKD S. 189), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002 S. 1) außer Kraft.
Anlage (zu § 2)
Mitglieder | Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland | Verfassungsgerichtshof und Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Vorsitzende Mitglieder | 245 Euro | 275 Euro |
180 Euro | 210 Euro | |
weitere beisitzende Mitglieder | 65 Euro | 90 Euro |