.Geschäftsordnung des Beratungsausschusses
Vom 15. November 1951 – i. d. F. vom 18. März 19911#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 15.10.1994
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Geschäftsordnung des Beratungsausschusses
für das Deutsche Glockenwesen
Vom 15. November 1951 – i. d. F. vom 18. März 19911#
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1994
(ABl. EKD S. 467)
####§ 1
Mitgliedschaft im Beratungsausschuss
(
1
)
Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen besteht aus den vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufenen, den vom Ausschuss selbst gewählten und den vom Ausschuss kooptierten Mitgliedern.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören sechs berufene Mitglieder an, die vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland paritätisch aus den Kirchenleitungen beider Kirchen berufen werden.
(
3
)
1Neben den berufenen Mitgliedern gehören dem Ausschuss bis zu vierzehn weitere Mitglieder an. 2Für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung können dem Ausschuss mit Rücksicht auf den Beitritt der ostdeutschen Landeskirchen zur Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigung der Deutschen und der Berliner Bischofskonferenz auch mehr Mitglieder angehören, als nach dieser Bestimmung zulässig ist.
(
4
)
Von den weiteren Mitgliedern werden mindestens acht Mitglieder vom Ausschuss gewählt, von denen
- vier Glockensachverständige,
- zwei Denkmalpfleger und
- zwei Mitarbeiter kirchlicher Bauämter
sein sollen.
(
5
)
1Die Wahlzeit der gewählten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. 2Wiederwahl ist möglich. 3Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch den Ausschuss. 4Bei der Wahl soll auf paritätische Vertretung beider Kirchen Bedacht genommen werden.
(
6
)
1Der Ausschuss kann zwei Glockengießer sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 3 weitere Personen aus ausländischen Diözesen und Kirchen jeweils auf die Dauer von drei Jahren kooptieren. 2Erneute Kooptation ist möglich. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.
(
7
)
1Sämtliche Mitglieder sind stimmberechtigt. 2Die kooptierten Mitglieder sind jedoch bei der Entscheidung über die Änderung der Geschäftsordnung sowie bei solchen Fragen nicht stimmberechtigt, an denen in ihrer Person ein unmittelbares persönliches, geschäftliches oder Verbandsinteresse besteht.
#§ 2
Aufgaben des Ausschusses
(
1
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung der Kirchenleitungen und Erstattung von Gutachten in Glockenfragen,
- Pflege und Förderung des Glockenwesens, insbesondere Veranstaltung von Glockentagen,
- Förderung der Ausbildung und Fortbildung von Glockensachverständigen.
(
2
)
1Wenn eine Kirchenleitung ein Gutachten des Ausschusses erbittet, hat sie lediglich die dem Ausschuss bei Erstattung des Gutachtens entstehenden Auslagen zu ersetzen. 2Ein Honorar wird in diesem Falle nicht gefordert. 3Andere Auftraggeber haben für die Erstattung von Gutachten des Ausschusses das festgesetzte Honorar an die Kasse des Ausschusses zu bezahlen.
(
3
)
Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1Aus den Mitgliedern des Ausschusses wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet, in den vom Ausschuss fünf Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden. 2Unter ihnen müssen zwei berufene Mitglieder sein. 3Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören ferner der Vorsitzende und sein Stellvertreter kraft Amtes an.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet
- über eilbedürftige Sachen, deren Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses aufgeschoben werden kann;
- über die Vorbereitung der Beschlussfassung des Ausschusses über grundsätzliche Erklärungen zu Glockenfragen; er vertritt die Beschlüsse des Ausschusses gegenüber den Kirchenleitungen und der Öffentlichkeit; die Aufgaben des Vorsitzenden nach § 4 Abs. 2 bleiben unberührt.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung der Sitzungen des Ausschusses und beruft Unterausschüsse, soweit dies nicht durch den Ausschuss geschehen ist.
(
3
)
In allen übrigen Fragen entscheidet der Ausschuss.
#§ 4
Vorsitzender des Ausschusses, Sitzungen
(
1
)
1Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter werden aus den berufenen und gewählten Mitgliedern gewählt.
2Die Wahlzeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; sie endet jedoch in jedem Falle mit dem Ausscheiden aus dem Ausschuss gem. § 1 Abs. 5 der Geschäftsordnung. 3Wiederwahl ist möglich. 4Vor Ablauf der Wahlzeit ist eine Neuwahl vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(
2
)
1Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses. 2Er vertritt denselben nach außen und führt die laufenden Geschäfte. 3Der Ausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. 4Der Ausschuss muss zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. 5Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende jeweils rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 6Bei der Aufstellung der Tagesordnung wird der Vorsitzende vom geschäftsführenden Ausschuss unterstützt.
(
3
)
1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner berufenen und gewählten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
4
)
In dringenden Fällen kann eine Abstimmung auch im schriftlichen Umlaufwege erfolgen; dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(
5
)
1Bei Wahlen wird geheim gewählt. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses erhält. 3Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 4Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht, soweit er nicht selbst der Wahlkandidat ist. 6In diesem Falle zieht das Los der Stellvertreter.
(
6
)
1Über die Sitzungen des Ausschusses ist vom Schriftführer, der vom Ausschuss bestellt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der betreffenden Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Ausschusses abschriftlich zu übermitteln. 3Sie gilt als genehmigt, wenn innerhalb vier Wochen nach Versendung kein Einspruch gegen sie erhoben wird.
(
7
)
Der Ort der Sitzung wird im tunlichsten Einvernehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses vom Vorsitzenden bestimmt.
(
8
)
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
#§ 5
Beteiligung von Glockengießern und anderen am Glockenwesen Interessierten
(
1
)
1Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Sachverständige sowie Vertreter am Glockenwesen interessierter Kreise beratend hinzuziehen. 2Letzteres soll insbesondere vor Beschlussfassung des Ausschusses in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geschehen, an denen ein berechtigtes Interesse des Glockengießerhandwerkes besteht, soweit nicht das Glockengießerhandwerk nach § 1 Abs. 6 im Ausschuss vertreten ist.
(
2
)
Die bevollmächtigten Vertreter des Verbandes Deutscher Glockengießereien e. V. sind auf Wunsch zu ihren Anliegen jeweils vom Ausschuss zu hören. Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(
3
)
1Entsprechendes gilt für Glockengießer, die dem Verband nicht angehören, wenn sie die Stellungnahme des Ausschusses zu einer grundsätzlichen Frage des Glockenwesens erbitten und ihren Standpunkt dem Ausschuss persönlich vorzutragen wünschen. 2Der Ausschuss kann in letzterem Falle verlangen, dass für die Vertretung der Interessen einer bestimmten Gruppe des Glockengießerhandwerks ein Bevollmächtigter oder mehrere Bevollmächtigte benannt werden, die dem Ausschuss ihre Anliegen vortragen.
(
4
)
Der Ausschuss kann Sachverständige als Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
#§ 6
Glockentag
(
1
)
1Der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Ausschuss in der Regel alle sieben Jahre einen Glockentag. 2Er sorgt für die ordnungsmäßige Vorbereitung der Veranstaltung des Glockentages und leitet diesen. 3Der Ausschuss kann dem Glockentag durch seinen Vorsitzenden grundsätzliche Fragen des Glockenwesens zur Beratung vorlegen. 4Die Mitglieder des Ausschusses sind berechtigt, bei den Beratungen des Glockentages jederzeit das Wort zu nehmen.
(
2
)
Anregungen und Wünsche des Glockentages sind von dem Vorsitzenden jeweils in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Beratung und Beschlussfassung vorzutragen.
#§ 7
Finanzierung der Ausschussarbeit
(
1
)
1Der Ausschuss bestreitet seinen Aufwand aus den Beiträgen der Kirchenleitungen und aus den Honoraren für die Erstattung von Gutachten (§ 2 Abs. 2). 2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 3Die Kasse ist in der Regel von der Kirchenbehörde der Diözese oder Landeskirche zu verwalten, der der Vorsitzende angehört. 4Ist dies nicht möglich, so ist sie von einem Rechnungssachverständigen zu verwalten, der vom Vorsitzenden mit der Rechnungsführung beauftragt wird. 5Nach Abschluss der Jahresrechnung ist diese jeweils in der Regel vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt derjenigen Diözese oder Landeskirche zu prüfen, der die rechnungsführende Kirchenbehörde zugehört. 6Ist dies nicht möglich, ist die Jahresrechnung nach dem Abschluss jeweils von einem zuverlässigen Rechnungsprüfer zu prüfen, der vom Ausschuss bestimmt wird. 7Über die Jahresrechnung und das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Ausschuss zur Entlastung der Kirchenbehörde oder des Rechners alljährlich zu berichten. 8Über die Entlastung durch den Ausschuss ist dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Übersendung der Unterlagen alljährlich zu berichten.
(
2
)
Den berufenen und gewählten Mitgliedern des Ausschusses werden ihre Reisekosten aus der Kasse des Ausschusses ersetzt, soweit nicht eine andere Kasse Ersatz leistet.
#§ 8
Inkrafttreten der Geschäftsordnung
(
1
)
Die Geschäftsordnung tritt nach Zustimmung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.
(
2
)
1Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen jeweils der Zustimmung der einfachen Mehrheit der berufenen und gewählten Mitglieder des Ausschusses und der Zustimmung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Sie sind schriftlich niederzulegen.
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1 ↑ Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen, eine paritätische evangelisch-katholische Einrichtung, hat am 18. März 1991 eine Neufassung seiner Geschäftsordnung von 1951 beschlossen.Dieser Neufassung hat das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland am 23. September 1992, das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz am 12. Januar 1993 zugestimmt.
1 ↑ Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen, eine paritätische evangelisch-katholische Einrichtung, hat am 18. März 1991 eine Neufassung seiner Geschäftsordnung von 1951 beschlossen.Dieser Neufassung hat das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland am 23. September 1992, das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz am 12. Januar 1993 zugestimmt.