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Kirchengesetz über die Errichtung der „Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg“ (Wittenbergstiftungsgesetz)

Vom 5. November 2008

(ABl. EKD 2008, S. 371)

Lfd.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundordnung1# der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz be-schlossen:
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§ 1
Stiftungserrichtung

Die Evangelische Kirche in Deutschland errichtet mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine gemeinnützige Stiftung zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg.
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§ 2
Rechtsform, Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 24 Absatz 2, 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. S. 144). Sie führt den Namen: „Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg“ - Evangelische Wittenbergstiftung.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
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§ 3
Zweck

( 1 ) Einer der bedeutendsten Ursprungsorte der Reformation im 16. Jahrhundert ist Wittenberg. In dieser Stadt mit ihren historischen Stätten soll die Stiftung das reformatorische Anliegen Luthers aufnehmen und immer wieder neu mit Leben füllen. Darüber hinaus sollen interessierte Besucher und Besucherinnen in die Geschichte und Bedeutung der von Wittenberg ausgehenden Reformation eingeführt und mit den gegenwärtigen Bestrebungen zur Erneuerung der evangelischen Kirche vertraut gemacht werden. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Gemeinschaft mit ihren lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen sowie den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und in Verbundenheit mit den Kirchen der Reformation weltweit.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Errichtung eines Zentrums für Gottesdienst und Predigtkultur,
  • die verstärkte Nutzung der Schlosskirche als einer Kirche mit besonderer symbolischer Bedeutung für Gottesdienst und Verkündigung im Zusammenwirken mit der Schlosskirchengemeinde, dem Predigerseminar und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in Abstimmung mit dem Eigentümer,
  • eine gesamtkirchlich bedeutsame Begegnungs- und Bildungsarbeit sowie
  • den Erwerb des Eigentums an Grundstücken und Kulturgütern, deren Verwaltung sowie Maßnahmen zu deren Erhaltung und Sicherung.
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§ 4
Übernahme weiterer Aufgaben

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann mit Zustimmung der Kirchenkonferenz der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks weitere Aufgaben übertragen, soweit die Stiftung zur Übernahme personell und finanziell in der Lage ist.
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§ 5
Vermögensübergabe, Zustiftungen

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Stiftung ein Vermögen in Höhe von 1 322 000 Euro übertragen.
( 2 ) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dem Grundstockvermögen zuführen.
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§ 6
Organe

( 1 ) Stiftungsorgane sind
  • der Vorstand und
  • das Kuratorium.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, darunter diejenige des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds.
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§ 7
Geschäftsführung

Der Vorstand der Stiftung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin der Stiftung. Er oder sie steht im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 8
Aufsicht

Die Stiftungsaufsicht obliegt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 9
Satzung

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt für die Stiftung die Satzung.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.1.