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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 1123. Änderung der Neufassung der Satzung der
Evangelischen Zusatzversorgungskasse.

Vom 30. Oktober 2025

Der Verwaltungsrat der Evangelischen Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2025 die 23. Änderung der Neufassung der Satzung beschlossen. Die Gewährleistungsträger der Evangelischen Zusatzversorgungskasse haben die erforderlichen Zustimmungen abgegeben. Die Genehmigung der Versicherungsaufsicht – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum – wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 erteilt.
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I. Änderung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse vom 18. April 2002 (ABl.EKD 2002, S. 170), zuletzt geändert durch die 22. Satzungsänderung vom 7. November 2024 (ABl.EKD 2025, S. 45), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Abs. 1 wird in Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.
  2. In § 14 Abs. 1 wird in Buchstabe b am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchtstabe c ergänzt:
    c) „im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten mit Ablauf des Tages, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgeht.“
  3. In § 57 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
    Sofern in einem Abrechnungsverband kein bilanzieller Fehlbetrag vorliegt, sind der Verlustrücklage für die Pflichtversicherung bzw. für die freiwillige Versicherung und die Rückdeckungsversicherung jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus dem Jahresabschluss der Kasse ergebenden Überschusses des jeweiligen Abrechnungsverbands zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.“
  4. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird im zweiten Halbsatz nach dem Wort „besteht“ das Wort „dort“ ergänzt.
    2. In Satz 2 wird nach dem Wort „Ermittlung“ das Wort „des“ durch „dieses“ ersetzt.
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II. Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung der Satzung tritt zum 30. Oktober 2025 in Kraft.
Darmstadt, den 24. Februar 2026
Evangelische Zusatzversorgungskasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Der Vorstand
Prof. Dr. Volker Heinke
(Vorsitzender)
Georg von Hinüber

B. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Nr. 12Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union
Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (HHO.UEK).

Vom 18. September 2025

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) hat gemäß § 9 Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung i.V.m. § 14 Absatz 3 Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung der UEK beschlossen:
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Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union
Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (HHO.UEK)

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§ 1

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, findet die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Anstelle der in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Synode der EKD“ ist zuständig die „Vollkonferenz der UEK“.
( 2 ) Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD“ ist zuständig das „Präsidium der UEK“.
( 3 ) Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Kollegiums des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig die „Amtsbereichskonferenz der UEK“.
( 4 ) Anstelle des in § 43 Absatz 1 und in § 50 Absatz 1 der HHO-EKD genannten „Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig der „Leiter oder die Leiterin des Amtsbereiches der UEK“.
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§ 3

Im Einzelnen werden nachfolgende Abweichungen bzw. Ergänzungen von den Bestimmungen der HHO-EKD festgelegt:
( 1 ) § 12 Absatz HHO-EKD ist wie folgt anzuwenden:
Die Abteilungsleitung Finanzen stellt den Entwurf des Haushalts auf, der in der Amtskonferenz beraten wird. Die Ergebnisse der Beratungen werden in den Entwurf aufgenommen.
Bevor der Entwurf dem Präsidium der UEK zur endgültigen Fassung für die Vollkonferenz zugestellt wird, ist er mit dem Finanzbeirat beim Präsidium der UEK zu beraten.
( 2 ) § 71 ist wie folgt anzuwenden:
Die Rechnungslegung obliegt dem Amtsbereich der UEK. Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich zu erstellen, vom Präsidium der UEK festzustellen und dem Finanzbeirat sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Abnahme und Vorbereitung der Entlastungsempfehlung für die Vollkonferenz der UEK vorzulegen.
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§ 4

Die vom Kirchenamt der EKD erlassenen Ausführungsbestimmungen zur HHO-EKD finden, sofern die UEK keine abweichende Regelung trifft, für die UEK sinngemäß Anwendung.
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§ 5

Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 27. Juni 2012 außer Kraft.
Hannover, den 18. September 2025
Das Präsidium
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Dorothee Wüst

Nr. 13Beschluss über den Haushalt und die Umlage der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2026/2027.

Vom 18. September 2025

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) beschließt gemäß § 12 Absatz 3 der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 27. Juni 2012 (ABl. EKD S. 375) i.V.m. § 4 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in die Evangelische Kirche in Deutschland (Vorbereitungsgesetz-UEK) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027.
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Haushaltsbeschluss

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§ 1 Haushalt

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2026 läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 und das Haushaltsjahr 2027 läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027.
( 2 ) Der Gesamtergebnishaushalt der UEK für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
3.336.259 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
3.068.762 Euro
Finanzerträge von
18.646 Euro
Finananzaufwendungen von
0 Euro
Aufwendungen aus Beteiligungen von
0 Euro
Ordentliches Ergebnis von
286.143 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
286.143 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 3 ) Der Gesamtergebnishaushalt der UEK für das Haushaltsjahr 2027 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
3.199.310 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
3.046.934 Euro
Finanzerträge von
18.646 Euro
Finanzaufwendungen von
0 Euro
Aufwendungen aus Beteiligungen von
0 Euro
Ordentliches Ergebnis von
171.022 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
170.622 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 4 ) Verpflichtungsermächtigungen sind nicht veranschlagt.
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§ 2 Umlagen

( 1 ) Der durch andere Erträge nicht gedeckte Finanzbedarf des Haushaltsjahres 2026 in Höhe von 791.700 Euro und des Haushaltsjahres 2027 in Höhe von 749.741 Euro wird auf die Mitgliedskirchen umgelegt.
( 2 ) Die vorgenannte Umlage bringen die Gliedkirchen nach dem Umlageverfahrenwie folgt auf:
Anhalt 2026
3.014 Euro
Anhalt 2027
2.854 Euro
Baden 2026
93.264 Euro
Baden 2027
88.321 Euro
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 2026
84.189 Euro
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 2027
79.727 Euro
Bremen 2026
12.827 Euro
Bremen 2027
12.148 Euro
Hessen und Nassau 2026
165.252 Euro
Hessen und Nassau 2027
156.494 Euro
Kurhessen-Waldeck 2026
42.522 Euro
Kurhessen-Waldeck 2027
40.268 Euro
Lippe 2026
10.094 Euro
Lippe 2027
9.559 Euro
Mitteldeutschland 2026
22.068 Euro
Mitteldeutschland 2027
20.899 Euro
Pfalz 2026
29.824 Euro
Pfalz 2027
28.243 Euro
Reformierte Kirche 2026
9.597 Euro
Reformierte Kirche 2027
9.088 Euro
Rheinland 2026
190.819 Euro
Rheinland 2027
180.706 Euro
Westfalen 2026
128.230 Euro
Westfalen 2027
121.434 Euro
Die Umlagen sind in gleichen Teilbeträgen vierteljährlich im Voraus an den Amtsbereich der UEK zu entrichten.
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§ 2a ALT-EKU Umlage

( 1 ) Der durch andere Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Haushaltsjahres 2026 in Höhe von 1.071.409 Euro und des Haushaltsjahres 2027 in Höhe von 1.049.778 Euro für Aufgaben, Werke und Einrichtungen der ehemaligen EKU werden auf die ehemaligen Gliedkirchen der EKU umgelegt.
( 2 ) Die vorgenannte Umlage bringen die Gliedkirchen der ehemaligen EKU nach dem in der Finanzvereinbarung vom 18. September 2008 nach § 1 vereinbarten Umlageverfahren auf:
Anhalt 2026
7.500 Euro
Anhalt 2027
7.348 Euro
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 2026
188.568 Euro
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 2027
184.761 Euro
Mitteldeutschland (Anteil Kirchenprovinz Sachsen) 2026
58.713 Euro
Mitteldeutschland (Anteil Kirchenprovinz Sachsen 2027)
57.528 Euro
Nordkirche (Anteil Pommern) 2026
13.071 Euro
Nordkirchen (Anteil Pommern) 2027
12.807 Euro
Rheinland 2026
446.992 Euro
Rheinland 2027
437.967 Euro
Westfalen 2026
356.565 Euro
Westfalen 2027
349.366 Euro
( 3 ) Die vorstehende Umlagepflicht der ehemaligen Gliedkirchen der EKU kann gesamtschuldnerisch ganz oder teilweise durch Zuwendungen der EKU-Stiftung ersetzt werden.
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§ 3 Budgetierung und Deckungsfähigkeit

( 1 ) Der Haushalt gliedert sich in Handlungsbereiche, Handlungsfelder und Handlungsobjekte. Jedes Handlungsobjekt stellt ein Budget dar. Darüber hinaus gelten folgende gegenseitige Deckungsfähigkeiten:
Budget Leitung und Verwaltung
Handlungsobjekt 30020101
Mittelverwaltung für leitende Organe und Ausschüsse
Handlungsobjekt 30020102
Verwaltungsstelle Amtsbereich der UEK
Handlungsobjekt 30010104
Ev. Zentralarchiv Berlin
( 2 ) Soweit einem Budget im Haushalt zweckgebundene Rücklagen zugeordnet sind, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können diesen Rücklagen nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts, die zur Erfüllung des jeweiligen Rücklagezwecks in den Folgejahren benötigt werden, zugeführt werden.
( 3 ) Soweit einem Budget im Haushalt eine Budgetrücklage zugeordnet ist, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können der Budgetrücklage bis zu 70 % der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts zugeführt werden.
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§ 4 Ergebnisverwendung

Ein etwaiger Überschuss des Bilanzergebnisses beim Jahresabschluss – ohne Berücksichtigung der Handlungsobjekte 30010103, 30010106, 30010107 und 30010201 – ist der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein etwaiger Fehlbetrag des Bilanzergebnisses beim Jahresabschluss – ohne Berücksichtigung der vorgenannten Handlungsobjekte – ist der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Ein etwaiger Überschuss der Handlungsobjekte 30010103, 30010106, 30010107, 30010201 ist der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, ein etwaiger Fehlbetrag der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage zu entnehmen.
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§ 5 Schlussbestimmung

Das Nähere, insbesondere der Umgang mit Abweichungen von dem festgestellten Haushalt, wird durch die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der UEK - HHO-UEK) vom 27. Juni 2012 geregelt.
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§ 6 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hannover, den 18. September 2025
Das Präsidium
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Dorothee Wüst

C. Mitteilungen

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Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
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