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Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Vom 8. Dezember 2023

(ABl. EKD 2026 S. 5)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2023 die Änderung der Ordnung für den Arbeitskreis Kirche und Sport wie folgt beschlossen:
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Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

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Präambel

Der Arbeitskreis Kirche und Sport der EKD (im Weiteren: Arbeitskreis) ist eine Arbeitsgemeinschaft der EKD. Er versteht seine Aufgabe als gesellschaftsdiakonischen Auftrag. Er verfolgt das Ziel, der Bedeutung und den Funktionen des Sports in christlicher Verantwortung gerecht zu werden.
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§ 1
Aufgaben

Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen Kirche und Sport zu pflegen. Er wirkt zu diesem Zweck mit Stellen innerhalb der EKD und ihrer ökumenischen Partner sowie in Staat und Gesellschaft zusammen, die sich mit Sport befassen.
Der Arbeitskreis fördert die Kooperation zwischen den entsprechenden Stellen. Der Arbeitskreis gibt dem oder der Sportbeauftragten des Rates der EKD Anregungen für seine oder ihre Arbeit. Er führt Veranstaltungen durch, begleitet Ereignisse im Spitzen- und Breitensport und bereitet entsprechende Veröffentlichungen der EKD vor.
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§ 2
Organe

( 1 ) Organe des Arbeitskreises sind
  • die Vertreterversammlung (§ 3),
  • der Vorstand (§ 4).
( 2 ) Die Amtsdauer der Organe entspricht der Ratsperiode des jeweiligen Rates der EKD.
( 3 ) Die Besetzung erfolgt nach der Gremiengesetzgebung der EKD.
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§ 3
Vertreterversammlung

( 1 ) Mitglieder der Vertreterversammlung mit Stimmrecht sind:
  • der oder die Sportbeauftragte des Rates der EKD,
  • jeweils zwei von den Gliedkirchen der EKD entsandte Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Kirche und Sport betraut sind,
  • die Mitglieder des Vorstands.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung haben in jedem Fall nur eine Stimme.
( 2 ) Mitglieder der Vertreterversammlung mit beratender Stimme sind:
  • bis zu jeweils zwei weitere Personen aus den Gliedkirchen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Kirche und Sport betraut sind und nicht bereits von der Regelung in § 3 (1) erfasst ist,
  • jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von Landesarbeitskreisen Kirche und Sport, die nicht von der Regelung in § 3 (1) erfasst sind,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter des CVJM-Gesamtverbands in Deutschland e.V.,
  • vom Rat der EKD benannte weitere Personen,
  • der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Arbeitskreises Kirche und Sport.
( 3 ) Zur Vertreterversammlung können Gäste eingeladen werden, besonders aus dem Bereich der Ökumene.
( 4 ) Die Vertreterversammlung
  • wirkt an der Schaffung der Richtlinien des Arbeitskreises mit,
  • kann Prioritäten setzen und einzelne Arbeitsvorhaben beschließen,
  • kann dem Vorstand Aufträge zur Einsetzung von Fachausschüssen, Fachgruppen und Projektgruppen geben,
  • nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen.
( 5 ) Die Vertreterversammlung tritt jährlich oder dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreterversammlung oder der Vorstand dies verlangen. Die Einladung zur Sitzung der Vertreterversammlung muss sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein.
( 6 ) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertreter anwesend ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten eine Sitzung der Vertreterversammlung mit der identischen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse gemäß Absatz 3 erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  • dem oder der Sportbeauftragten des Rates der EKD als Vorsitzendem oder Vorsitzender, der oder die diese Funktion auch für die Vertreterversammlung innehat,
  • einem der vom CVJM-Gesamtverbands in Deutschland e.V. in die Vertreterversammlung entsandten Mitglied,
  • bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
( 2 ) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Unter ihnen muss der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sein. Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Arbeitskreises. Dieser oder diese nimmt seine oder ihre Aufgabe in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden im Fall von dessen oder deren Verhinderung vor.
( 4 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Arbeitskreises zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung der Vertreterversammlung übertragen sind. Er beruft die Sitzungen der Vertreterversammlungen ein, bereitet sie vor, führt deren Beschlüsse aus und erstattet ihr Bericht.
( 5 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute als Berater oder Beraterinnen einladen. Für bestimmte Aufgaben kann er Fachausschüsse oder Projektgruppen einsetzen. Auf Beschluss der Vertreterversammlung muss das geschehen.
( 6 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Finanzen und Geschäftsführung

( 1 ) Der Arbeitskreis bestreitet seine finanziellen Aufwendungen im Rahmen der Mittelzuweisung der EKD.
( 2 ) Die laufenden Geschäfte des Arbeitskreises führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung kann nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der Vertreterversammlung mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland geändert werden.
( 2 ) Die Auflösung des Arbeitskreises ist unter den Bedingungen des Absatz 1 möglich.
( 3 ) Diese Ordnung tritt nach Annahme durch die Vertreterversammlung mit Beschluss des Rates der EKD in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2008 außer Kraft.

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