.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung
für den Evangelischen Kirchbautag
Vom 9. Dezember 2022
(ABl. EKD 2025 S. 133)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für den Evangelischen Kirchbautag folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Aufgaben, Rechtsträger
(
1
)
1 Der Evangelische Kirchbautag bezeichnet einen Arbeitsbereich in der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). 2 Er verantwortet die Entwicklung des kirchlichen Bauens und der Kunst in den Kirchen vor dem Hintergrund der allgemeinen planerischen, städtebaulichen und kirchlichen Gesamtentwicklung mit. 3 Er fördert die öffentliche und kirchliche Meinungsbildung durch Stellungnahmen, Entschließungen, Veranstaltung von Symposien und öffentlichen Kirchbautagungen sowie durch publizistische Mittel.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Evangelischen Kirchbautages liegt bei der oder dem Kulturbeauftragten des Rates der EKD.
#§ 2
Beirat
(
1
)
1 Der Rat der EKD beruft einmal in seiner Ratsperiode einen Beirat des Evangelischen Kirchbautages; ihm gehören sieben Personen an, wobei nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder im hauptamtlichen kirchlichen Dienst stehen sollten. 2 Eine Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
1 Folgende Mitglieder sollen dem Beirat angehören:
- Drei Expertinnen und Experten aus den Bereichen Architektur, Bildende Kunst, Theologie, Kirche und Kultur,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Bauamtsleitenden der Gliedkirchen der EKD aus kirchlichen Bauämtern sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Ständigen Konsultation der Kunst- und Kulturbeauftragten,
- ein von der EKD entsandtes Mitglied,
- von Amts wegen die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Kirchenamt der EKD sowie
- von Amts wegen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland.
2 Die oder der Kulturbeauftragte des Rates der EKD nimmt an den Sitzungen des Beirates als Ständiger Gast teil.
(
3
)
1 Der Rat der EKD beruft ein vorsitzendes Mitglied aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a) und b). 2 Der Beirat wählt unter den nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Mitgliedern ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
4
)
Das vorsitzende Mitglied des Evangelischen Kirchbautages ist Mitglied des Beirates für die oder den Kulturbeauftragten des Rates der EKD.
(
5
)
1 Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2 Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. 3 Sitzungen können, wenn alle Mitglieder des Beirats zustimmen, auch in digitaler Form stattfinden. 4 Die oder der Kulturbeauftragte des Rates der EKD stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem Kirchenamt der EKD auf und bereitet die Sitzungen vor. 5 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 6 Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(
6
)
Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.
(
7
)
1 Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre in Entsprechung zur Ratsperiode. 2 Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht. 3 Für die verbleibende Amtszeit kann ein Mitglied nachberufen werden. 4 Diese Regelung gilt nicht für die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Mitglieder des Beirates.
#§ 3
Aufgaben des Beirates
(
1
)
Der Beirat des Evangelischen Kirchbautages hat folgende Aufgaben:
- die Begleitung der Organisation und Durchführung der Evangelischen Kirchbautage,
- die Erarbeitung öffentlicher Stellungnahme zu Fragen des Kirchbaus und der kirchlichen Kunst und
- die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Standards und Orientierungswissen für die Gliedkirchen im Umfeld der Fragen von Nutzung und Nutzungsänderung von Kirchen.
(
2
)
Der Beirat arbeitet eng mit den für das Bauwesen Zuständigen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen, insbesondere mit den kirchlichen Bauämtern.
#§ 4
Organisation
(
1
)
Die Geschäftsstelle des Evangelischen Kirchbautags ist im Büro der oder des Kulturbeauftragten des Rates der EKD angesiedelt und arbeitet in enger Kooperation mit dem Kirchenamt der EKD.
(
2
)
Das vorsitzende Mitglied berichtet dem Rat der EKD in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Evangelischen Kirchbautages.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages vom 22. April 2005 (ABl. EKD 2006 S. 1) außer Kraft.