.
#
| Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 23.06.2025 |
| Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/9-24 |
| Rechtsgrundlage: | § 84 ArbGG, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1-3, § 35 Abs. 1 und 3, § 42, § 38 § 46 MVG-EKD |
| Vorinstanzen: | Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der KIrche von Westfalen, Az. 2 M 6/24 vom 19.09.2024 |
| Schlagworte: | Beschwerdestelle nach § 13 AGGUnterrichtungsanspruch der Mitarbeitendenvertretung, Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung |
Leitsatz:
1. Erfolgt nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiteres Vorbringen der Beteiligten, ob-liegt es allen Mitgliedern der Kammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Hinweis auf BAG, Beschl. V. 18.12.2008 – 6 AZN 646/08 –, BAGE 129, 89-92, Rn. 6). Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Beteiligten, die diesen Schriftsatz verfasst hat, nicht nur der gesetzliche Richter entzogen, sondern auch rechtliches Gehör versagt.
2. Der Mitabeitendenvertretung steht ein – gerichtlich durchsetzbarer – Unterrichtungsan-spruch nach § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD zu, wenn und soweit sie die begehrte Unter-richtung benötigt, um prüfen zu können, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitendenvertretungsrechts ergeben und ob sie zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe tätig werden muss oder will; die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo eine mitarbeitervertretungsrechtliche Aufgabe offenkundig nicht in Betracht kommt.
3. Innerhalb dieser Grenzen ist der Unterrichtungsanspruch begründet, wenn ein entsprechender allgemeiner Unterrichtungsbedarf der MAV vorliegt; auf einen aktuellen Anlass oder gar ein zu vermutendes oder vermutetes Fehlverhalten der Dienststellenleitung kommt es insoweit nicht an (Hinweis auf KGH-EKD, Beschl. v. 24.1.2011 – I-0124/41-10 –, Rn. 15, juris).
Tenor:
Die Beschwerde der Dienststelle gegen Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - vom 19. September 2024, Az. 2 M 6/24, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die Mitarbeitervertretung (im Folgenden: MAV) über die Kosten des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu informieren.
Die Dienststelle betreibt in D und Umgebung mehrere Akutkrankenhäuser. Insgesamt sind bei ihr über 2.000 Mitarbeitende beschäftigt. Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist die in der Dienststelle gebildete 15-köpfige MAV. An der rund um die Uhr betriebene Pforte des Krankenhauses in E waren früher ausschließlich Mitarbeitende der Dienststelle eingesetzt. Nachdem die Dienststelle zunehmend auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zurückgriff, verständigten sich die Beteiligten vor längerer Zeit darauf, dass diese ausschließlich im Nachtdienst tätig werden dürften. Im Jahre 2022 ging die Dienststelle dazu über, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch im Tagdienst einzusetzen. Die MAV vermutete Kostengründe. Seither bemühte sich die MAV bei der Dienststellenleitung um Auskunft über die Kosten des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in der Pforte mit den jeweiligen Einsatzstunden. Nachdem die Dienststelle entsprechende konkrete Auskünfte verweigert hatte und eine Besprechung zwischen der MAV und der Dienststellenleitung am 21. Dezember 2023 nicht zu einer Verständigung führte, teilte die MAV mit Schreiben vom 17. Januar 2024 mit, dass die Einigungsbemühungen für gescheitert erklärt würden. Mit ihrem am 23. Januar 2024 bei der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen eingegangenen Antrag hat die MAV ihre Auskunftsansprüche weiterverfolgt.
Die MAV hat die Auffassung vertreten, die Dienststelle sei zu den geforderten Auskünften verpflichtet. Dies ergebe sich bereits aus § 35 MVG-EKD. In ihrer Mitverantwortung für die Einrichtung müsse die MAV erkennen können, ob die Ausweitung von Leiharbeit allein Folge des Arbeitsmarktes sei. Davon hänge ab, wie sich die MAV bei zukünftigen Zustimmungsanträgen verhalte. Die MAV müsse nachvollziehen können, in welchen Bereichen welche Ausgaben vorgenommen würden. Soweit die Dienststelle sich darauf zurückziehe, dass Kosten im Zusammenhang mit ihren Entscheidungen über Leiharbeit in der Pforte keine Rolle spielten, sei dies für die MAV nicht nachvollziehbar. Die MAV habe aufgrund der geschilderten Umstände Grund zu der Annahme, dass es nicht um eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung und die Sicherstellung des Pfortendienstes gehe, sondern darum, den Einsatz von Leiharbeitnehmern um jeden Preis durchzusetzen. Dass auch der Wirtschaftsausschuss entsprechende Auskünfte begehrt habe, sei unschädlich. Aus dem von der Dienststelle vorgelegten Wirtschaftsplan ergebe sich, dass für den Standort E ein erheblicher Verlust vorliege. In Wahrnehmung ihrer Mitverantwortung für die Einrichtung müsse und wolle die MAV mit der Dienststelle über die Möglichkeiten der Kostenminimierung sprechen. Auch dazu brauche sie die streitgegenständlichen Informationen.
Die MAV hat beantragt,
der Dienststelle aufzugeben, der Mitarbeitervertretung Auskunft über die Kosten des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in der Pforte zu erteilen, jeweils getrennt für die Jahre 2022 und 2023 und unter Angabe der jeweiligen Einsatzstunden,
hilfsweise
der Dienststelle aufzugeben, der Mitarbeitervertretung bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern die jeweils durch den Einsatz entstehenden Kosten anzugeben.
Die Dienststelle hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Dienststelle hat die Auffassung vertreten, die Anträge der MAV seien unbegründet. Entsprechende Auskunftsansprüche gebe es nicht. Die begehrten Informationen seien zur Wahrnehmung der Aufgaben der MAV nicht erforderlich.
Die Dienststelle habe seit einiger Zeit massive Probleme, offene Stellen zu besetzen. Dies gelte auch für den Einsatz von Mitarbeitenden in der Pforte des Krankenhauses in E. Diese Pforte müsse auch in der Nacht ständig besetzt sein. Das erfordere Arbeitnehmer/innen, die im Schichtdienst auch ausschließlich nachts arbeiteten. Nachdem es im Jahre 2022 an der Pforte zu mehreren krankheitsbedingten Ausfällen gekommen sei, sei es trotz entsprechender Ausschreibung von Stellen nicht gelungen, diese krankheitsbedingten Ausfälle neu zu besetzen. Die Arbeit an der Pforte erfordere zwar keinen qualifizierten Abschluss, jedoch eine Einarbeitung in die Gegebenheiten eines Krankenhauses und hohe Zuverlässigkeit und Selbstständigkeit gerade auch in der Nachtschicht und am Wochenende. Auch Leiharbeitnehmer/innen müssten entsprechend eingearbeitet werden. Die Zeitarbeitsfirma, die die Dienststelle beauftrage, könne aus Kostengründen keine Leiharbeitnehmer/innen für diese Aufgabe qualifizieren und vorhalten, wenn sie diese nicht regelmäßig einsetzen könne. Daher sei ein gewisser Mindestumsatz für die Zeitarbeitsfirma wichtig. Insoweit habe man sich mit der MAV auf eine gewisse Quote für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Nachtschicht verständigt, damit für Notsituationen auch am Tag Leiharbeitnehmer verfügbar seien. Die Dienststelle habe der MAV einen exemplarischen Zeitarbeitsvertrag zur Verfügung gestellt, damit die MAV die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung beurteilen könne. Der MAV gehe es jedoch ausschließlich um die Kostenfrage. Derartige Informationen seien zur Erfüllung einer Aufgabe für die MAV nicht erforderlich.
Ausweislich der erstinstanzlichen Akte haben die Mitglieder der Schlichtungsstelle am Tag der mündlichen Verhandlung, also am 4. Juli 2024, einen handschriftlichen Beschlusstenor unterzeichnet. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 sieht vor, dass für den Fall der Nichtannahme eines im Protokoll enthaltenen Vergleichsvorschlags des Gerichts durch die Beteiligten ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen anberaumt wird. Die MAV hat am 22. Juli 2024 um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten und den oben wiedergegebenen Hilfsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat am 23. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmt. Am 20. August 2024 hat die MAV mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden sei. Mit Schriftsatz vom 27. August 2024 hat die Dienststelle Ausführungen an die Schlichtungsstelle übermittelt, die sich auf den Ablauf der Vergleichsgespräche bezogen. Ergänzend ist darauf hingewiesen worden, dass die von der MAV begehrten Informationen die Vergangenheit beträfen und die Bedingungen an den Pforten der Häuser in D, in F und in E unterschiedlich seien. Die MAV hat mit Schriftsatz vom 2. September 2024 auf eine Entscheidung der gemeinsamen Schlichtungsstelle der EKiR (Az. 1 GS 4/09 vom 11. September 2009) hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 16. September 2024 hat die Dienststelle die Zurückweisung des Hilfsantrags beantragt und sich mit dem Hinweis auf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der EKiR auseinandergesetzt. Der instanzbeendende Beschluss der Schlichtungsstelle ist am 19. September 2024 verkündet worden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass vor der Verkündung eine erneute Beratung der vollständig besetzten Schlichtungsstelle stattgefunden hat.
Mit ihrem Beschluss hat die Schlichtungsstelle dem Hauptantrag der MAV stattgegeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der geltend gemachte Informationsanspruch ergebe sich aus § 34 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 Satz 1 MVG-EKD. Die MAV habe zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zustehe.
Von dem Anwendungsbereich des § 42 MVG-EKD seien auch Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen erfasst. Da Leiharbeitskräfte der Weisungsbefugnis der Entleiher unterlägen, erfassten die Mitbestimmungsrechte des § 40 MVG-EKD auch Leiharbeitskräfte. In § 34 Absatz 3 Satz 3 MVG-EKD sei im Übrigen ausdrücklich geregelt, dass die Dienststellenleitung zur Unterrichtung über die Beschäftigung von externen Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen, verpflichtet sei. Entgegen der Rechtsauffassung der Dienststelle könne diese sich nicht darauf zurückziehen, die geforderten Auskünfte seien zur Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich. Richtig ist zwar, dass die Informationspflicht der Dienststelle nur in dem durch § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD festgelegten Umfang, nämlich zur Durchführung von Aufgaben der MAV besteht. Die Dienststelle müsse der MAV aber bereits nach der zutreffenden Rechtsprechung des KGH.EKD mindestens die Namen, Einsatztage und Einsatzzeiten sowie die Tätigkeitsbereiche der Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen mitteilen (KGH.EKD 24.08.2010-ll-0124/R28-09). Auch die von der MAV geltend gemachten Kosten für den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern müssten mitgeteilt werden. Die Dienststelle könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Kosten für die Leiharbeit an der Pforte keine Rolle spielten. Die Dienststelle weise selbst darauf hin, dass die Kosten an der Pforte in den verschiedenen, von ihr betriebenen Krankenhäusern unterschiedlich seien. Entsprechend der unterschiedlichen Kosten und der jeweiligen unterschiedlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern könnten auch Entscheidungen der MAV über entsprechende Zustimmungsanträge der Dienststelle unterschiedlich ausfallen. Darüber hinaus müsse darauf hingewiesen werden, dass auch im Normalarbeitsverhältnis die MAV bei der Einstellung eines Mitarbeitenden über die ,,Kosten" informiert werden muss, indem die Eingruppierung mitgeteilt werde. Das gelte nach Auffassung der Schlichtungskammer auch bei der Einstellung von externen Beschäftigten.
Die Dienststelle wendet sich mit ihrer am 18. November 2024 eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 25. Oktober 2024 zugestellten Beschluss der Schlichtungsstelle, den sie nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit einem am 30. Dezember 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Dienststellenleitung rügt zunächst Verfahrensfehler. Die Schlichtungsstelle habe gleichzeitig einen Beschluss über einen Vergleichsvorschlag und einen Beschluss über die Entscheidung des Rechtsstreits getroffen, ohne das Verhältnis der beiden Beschlüsse zueinander deutlich zu machen. Zudem sei kein Beschluss der gesamten Kammer getroffen worden, bei dem die dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachfolgenden Schriftsätze berücksichtigt worden seien.
In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag auf alle drei Krankenhäuser der Dienststelle beziehe, obwohl ein Interesse an Informationen über die Leiharbeitnehmer allein hinsichtlich des Hauses E begründet werde. Ein Globalantrag sei aber insgesamt unbegründet, wenn er einen oder mehrere Fälle umfasse, in denen dem Begehren rechtlich nicht stattzugeben sei.
Der von der Schlichtungsstelle gezogene Vergleich zwischen Leiharbeitskräften und Mitarbeitenden passe nicht. Eine Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeitenden könne nicht verweigert werden mit Blick darauf, dass die MAV die Eingruppierung für falsch halte oder die Kosten eines privatrechtlich angestellten Arbeitnehmers für zu hoch oder zu niedrig halte. Die Höhe der Vergütung sei nicht Gegenstand der Mitbestimmung bei einer Einstellung nach § 42 a) MVG-EKD.
In gleicher Weise seien die Kosten von Drittfirmen, deren Beschäftigte in der Dienststelle eingesetzt werden, einschließlich der Honorare von Zeitarbeitsfirmen, nicht Gegenstand der Mitbestimmung und auch kein Kriterium, das im Rahmen der Mitbestimmung zu berücksichtigen sei.
Im vorliegenden Fall gehe es beim Einsatz von Leiharbeitnehmern nur darum, die durchgehende Besetzung der Pforte zu gewährleisten. Die MAV könne prüfen, ob ein anderer Mitarbeiter für diese Arbeit zur Verfügung stehe. Sie könne den Antrag aber nicht ablehnen mit der Begründung, dass der Leiharbeitnehmer ihr zu günstig oder zu teuer sei.
Die Frage, ob eine Entscheidung der Dienststellenleitung wirtschaftlich sinnvoll sei und ob die dadurch verursachten Kosten zu hoch oder zu niedrig seien, falle nicht in den Aufgabenbereich der MAV. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs zur Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung nichts. Die MAV benötige keine Kenntnis über sämtliche Kosten und finanziellen Auswirkungen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Informationsanspruch über die wirtschaftliche Lage der Dienststelle beziehe sich vielmehr auf die Dienststelle als Ganze. Erst recht ergebe sich daraus kein Anspruch auf Informationen über einzelne Kostenpositionen.
Es bestünden aber nicht nur ernstliche Zweifel an der Begründung, sondern auch am Entscheidungsergebnis. Unterrichtungsansprüche nach § 34 MVG-EKD seien auf die Aufgaben der MAV bezogen. Der MAV solle durch die Auskunft ermöglicht werden zu erkennen, ob aus den mitgeteilten Tatsachen und Umständen Aufgaben folgten und ob sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden müsse oder wolle. Aus einer Unterrichtung über Kosten der zurückliegenden Jahre könne die Antragstellerin keine für sie durchsetzbaren Mitbestimmungsrechte gegen die Dienststellenleitung mehr herleiten.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den am 19. September 2024 verkündeten Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen abzuändern und den Antrag und den Hilfsantrag der MAV zurückzuweisen,
Die MAV beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die MAV führt aus, dass die MAV einen weit über § 42 lit. a MVG-EKD hinausgehenden Auftrag habe. Sie trage – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – nach § 35 Absatz 1 die Mitverantwortung für die Dienststelle und habe daher einen umfassenden Informationsanspruch. So habe der KGH.EKD im Hinblick auf den Anspruch der MAV auf Aushändigung des Berichtes des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses darauf hingewiesen, dass die MAV über einen mit der Dienststellenleitung identischen Kenntnisstand verfügen müsse.
II.
Die zulässige und zur Entscheidung angenommene Beschwerde (Beschluss des Senats vom 11. März 2025) ist unbegründet.
1. Die Beschwerde war nach § 63 Abs 2 Nr. 4 MVG-EKD zur Entscheidung anzunehmen, weil die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Verfahrensmangel aufweist. Die Dienststelle hat mit Erfolg eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Gebots der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gerügt. Die Beisitzer sind in die Entscheidungsfindung nicht ordnungsgemäß eingebunden worden.
a) § 61 Absatz 6 Satz 1 MVG-EKD sieht vor, dass der verfahrensbeendende Beschluss von der Kammer mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Nach § 62 Satz 1 MVG-EKD, § 84 Satz 1 ArbGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Kenntnisnahme und Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens werden von allen Mitgliedern der Kammer gefordert, die an der Entscheidung mitwirken. Die Kammer entscheidet nach § 61 Absatz 5 Satz 2 MVG-EKD aufgrund einer mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. (Nur) im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden (§ 61 Absatz 5 Satz 5 MVG-EKD). Der Beschluss ist von dem Vorsitzenden des Kirchengerichts und den Beisitzern zu fassen und zu unterschreiben, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (§ 62 Satz 1 MVG-EKD, § 84 Satz 2 ArbGG). Erfolgt nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiteres Vorbringen der Beteiligten, obliegt es ebenfalls allen Mitgliedern der Kammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. BAG, Beschl. V. 18.12.2008 – 6 AZN 646/08 –, BAGE 129, 89-92, Rn. 6). Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Beteiligten, die diesen Schriftsatz verfasst hat, nicht nur der gesetzliche Richter entzogen, sondern auch rechtliches Gehör versagt (vgl. BAG, Beschl. v. 18. 12.2008 – 6 AZN 646/08 –, BAGE 129, 89-92, Rn. 7).
b) Hier sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 Schriftsätze beider Beteiligter eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende diese Schriftsätze den Beisitzern zur Kenntnis gegeben hat. Eine Beratung der vollbesetzten Kammer darüber, ob nach Eingang des ergänzenden Vorbringens an der im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung festgehalten werden sollte, ist offenbar nicht erfolgt. Vielmehr hat der Vorsitzende die ausweislich des Datums auf dem handschriftlichen Beschlusstenor im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Anhörung am 4. Juli 2024 von der vollbesetzen Schlichtungsstelle getroffene Entscheidung verkündet.
Der Verfahrensmangel hat nach § 63 Absatz 7 MVG-EKD, § 91 Absatz 1 Satz 2 ArbGG nicht zur Zurückweisung des Verfahrens, sondern dazu geführt, dass die Beschwerde der Dienststelle nach § 63 Absatz 2 Satz 4 MVG-EKD durch den Kirchengerichtshof anzunehmen war.
2. In der Sache ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu bestätigen. Sie hat zu Recht feststellt, dass der MAV Auskunft über die Kosten des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern für die Jahre 2022 und 2023 unter Angabe der jeweiligen Einsatzstunden zu erteilen ist. Der Auskunftsanspruch folgt aus der Konzeption des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes und den sich hieraus ergebenden Aufgaben der MAV.
a) Prägend für den kirchlichen Dienst ist der Gedanke der Dienstgemeinschaft, wie er in der Präambel des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes zum Ausdruck kommt. Danach verbindet die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie Dienststellenleitungen und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Der Gedanke der Mitverantwortung für die Dienststelle findet auch in § 35 Absatz 1 Satz 2 MVG-EKD seinen Niederschlag (KGH.EKD, Beschl. v. 1.10.2007 – I-0124/N29-07 –, Rn. 22, juris). Wie die Schlichtungsstelle zutreffend ausgeführt hat, gehören Leiharbeitskräfte zu dem von der MAV vertretenen Personenkreis (§ 2 MVG-EKD), da sie aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt werden und der Weisungsbefugnis der Dienststellenleitung unterliegen.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 MVG-EKD sind MAV und Dienststellenleitung verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen und informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Die Dienststellenleitung soll die MAV gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 MVG-EKD bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und sie, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen.
Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD ist die MAV zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen sind ihr rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 3 Satz 1 MVG-EKD. Nach § 34 Absatz 3 Satz 3 MVG-EKD ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die MAV auch über die Beschäftigung der Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen. § 34 Absatz 2a MVG-EKD stellt klar, dass die MAV verlangen kann, zweimal im Jahr durch zwei ihrer Mitglieder Einsicht in Bruttoentgeltlisten zu nehmen.
b) Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt, dass der MAV ein – gerichtlich durchsetzbarer – Unterrichtungsanspruch nach § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD zusteht, wenn und soweit sie die begehrte Unterrichtung benötigt, um prüfen zu können, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitendenvertretungsrechts ergeben und ob sie zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe tätig werden muss oder will; die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo eine mitarbeitervertretungsrechtliche Aufgabe offenkundig nicht in Betracht kommt (vgl. KGH-EKD, Beschl. v. 12.7.2010 – I-0124/R82-09 –, Rn. 13 f., juris). Innerhalb dieser Grenzen ist der Unterrichtungsanspruch begründet, wenn ein entsprechender allgemeiner Unterrichtungsbedarf der MAV vorliegt; auf einen aktuellen Anlass oder gar ein zu vermutendes oder vermutetes Fehlverhalten der Dienststellenleitung kommt es insoweit nicht an (KGH-EKD, Beschl. v. 24.1.2011 – I-0124/41-10 –, Rn. 15, juris).
c) Den hier geltend gemachten Unterrichtungsanspruch kann die MAV auf § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD stützen. Sie benötigt die geforderten Angaben zum Umfang und zu den Kosten des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern in den Pforten der Akutkrankenhäuser der Dienststelle für die Jahre 2022 und 2023, um prüfen zu können, ob sie für die Wahrnehmung verschiedener mitarbeitervertretungsrechtlicher Aufgaben tätig werden muss oder will. Im Einzelnen:
aa) Die MAV ist nicht nur zur Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitberatungsrechten, sondern auch zur Erfüllung von allgemeinen Aufgaben berufen. Zu diesen allgemeinen Aufgaben gehört es nach § 35 Absatz 1 MVG-EKD, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. § 35 Absatz 3a) MVG-EKD weist der MAV die Aufgabe zu, Maßnahmen anzuregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen.
Nach § 46 Buchst. e) MVG-EKD hat die MAV ein Mitberatungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs als erstem Schritt der Personalplanung (vgl. hierzu KGH.EKD, Beschl. v. 24.8.2010 – II-0124/R28-09 –, Rn. 32, juris).
Vor der Einstellung von Mitarbeitenden und Leiharbeitskräften ist die MAV nach § 42 a), § 38 MVG-EKD zu beteiligen (vgl. J/M/N/S-Trapp, § 42 Rn. 1). Die MAV kann ihre Zustimmung zu der Einstellung u.a. mit der Begründung verweigern, es bestehe die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass die durch die Maßnahme betroffene Person oder andere Mitarbeitende benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei (§ 41 Absatz 1 b) MVG-EKD).
bb) Die MAV kann Auskunft über die Einsatzzeiten und die Kosten des Einsatzes der Leiharbeitskräfte an der Pforte in den Jahren 2022 und 2023 verlangen, um prüfen zu können, ob und wie sie die genannten Aufgaben wahrnehmen will.
Die gilt zunächst für die allgemeinen Aufgaben aus § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3a) MVG-EKD. In den allgemeinen Aufgaben der MAV kommt das Grundkonzept des Mitarbeitendenvertretungsrechts zum Ausdruck, der MAV die gemeinsam mit der Dienststellenleitung wahrzunehmende – und damit gleichrangige – Verantwortung für die Dienststelle aufzuerlegen. Dieses Konzept setzt einen Kenntnisstand der MAV voraus, der sie zur Übernahme einer solchen Verantwortung befähigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die MAV die geforderten Informationen benötigt, um die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern und Maßnahmen anzuregen, die der Arbeit in den von der Dienststelle betriebenen Akutkrankenhäusern dient.
Zu den genannten Aufgaben gehört es, dass sich die MAV einen Überblick über die bestehenden Arbeitsplätze in der Dienststelle und deren Besetzung verschafft. Denn nur das versetzt sie in die Lage, konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, die sie der Dienststellenleitung vorschlagen kann. In den Aufgabenkreis aus § 35 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD fällt beispielsweise die Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für befristet beschäftige Mitarbeitende oder nach Arbeitsplätzen mit bestimmten Arbeitszeitvorgaben, die sich mit den privaten Belangen bestimmter Mitarbeitender besser vereinbaren lassen als die Arbeitszeiten an den von diesen Mitarbeitenden bislang besetzten Arbeitsplätzen. Positionen, auf denen Leiharbeitskräfte eingesetzt sind, sind für eine MAV in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse. Denn hier gibt es keine arbeitsvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Beschränkungen, die einer Besetzung der jeweiligen Arbeitsplätze mit Mitarbeitenden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Dienststelle stehen, entgegenstehen.
Damit eine MAV beurteilen kann, ob dort, wo aktuell und/oder in der Vergangenheit Leiharbeitskräfte eingesetzt waren, eine dauerhafte Stellenbesetzung mit Mitarbeitenden der Dienststelle in Betracht kommt, sind Informationen über das Ausmaß und die Verteilung der Einsatzstunden von Leiharbeitskräften erforderlich (vgl. zum Auskunftsanspruch betr. den Einsatz von Fremdpersonal KGH.EKD, Beschl. v. 24.8.2010 – II-0124/R28-09 –, Rn. 31, juris). Auskünfte über den Einsatzumfang in der Vergangenheit ermöglichen Prognosen über den Personalbedarf in der Zukunft. Mit den Arbeitsplätzen in den Pforten hat die MAV im vorliegenden Fall Arbeitsplätze in den Blick genommen, auf denen aktuell und in der Vergangenheit Leiharbeitskräfte im Einsatz waren. Der von der MAV im vorliegenden Fall für ihren Auskunftsanspruch gewählte Zweijahreszeitraum (Jahre 2022 und 2023) erscheint sachgerecht, um zu prüfen, ob zukunftsbezogene Maßnahmen, ggf.: welche, in Bezug auf diese Arbeitsplätze vorgeschlagen werden können.
Zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden und der Förderung der Arbeit in der Dienststelle gehört es, einen Kostenvergleich zwischen der bisherigen Handhabung und etwaiger von der MAV in Betracht gezogener Maßnahmen vorzunehmen. Die umfassende Bewertung des Nutzens einer Maßnahme ist nicht ohne die Einbeziehung der Kosten möglich. Dass die MAV für die Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben Kenntnisse über die Kosten der Arbeit benötigt, wird durch die Regelung des § 34 Absatz 2a MVG-EKD bestätigt, die das Recht der MAV zur Einsicht in die Bruttoentgeltlisten vorsieht. Für die Prüfung von etwaigen Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3a) MVG-EKD, die sich auf Stellen beziehen, auf denen Leiharbeitskräfte eingesetzt werden, sind neben den aus der Einsicht in die Bruttoentgeltlisten gewonnenen Kenntnissen auch Kenntnisse über die Kosten des Einsatzes dieser Kräfte erforderlich. Dass die MAV auch in Bezug auf die Kosten des Einsatzes der Leiharbeitskräfte in den Pforten der Akutkrankenhäuser der Dienststelle einen in der Vergangenheit liegende Zweijahreszeitraum gewählt hat, erscheint angemessen, um ggf. eine Kostenprognose für die Zukunft erstellen zu können.
Zudem kann die MAV verlangen, über die jeweiligen Einsatzstunden der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in den Pforten für die Jahre 2022 und 2023 informiert zu werden, um sich auf die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts aus § 46 Buchst. e) MVG-EKD vorzubereiten. Zur Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs gehören alle Maßnahmen, durch die ermittelt wird, wie viele und welche Kräfte die Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. KGH.EKD, Beschl. v. 24.8.2010 – II-0124/R28-09 –, Rn. 32).
Schließlich rechtfertigt auch das Beteiligungsrecht, das der MAV vor der Einstellung von Mitarbeitenden und Leiharbeitskräften zusteht, die geltend gemachten Auskunftsansprüche. Zuzugeben ist der Dienststelle zwar, dass eine Zustimmungsverweigerung der MAV im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung vor der Einstellung von Leiharbeitskräften nur auf die Gründe nach § 41 a) bis c) MVG-EKD gestützt werden kann. Für diese Gründe spielen der Umfang und die Kosten des Einsatzes von Leiharbeitskräften in der Vergangenheit keine Rolle. Doch ist auch in Bezug auf das Beteiligungsverfahren nach § 42 a), § 38, § 41 Absatz 1 a) bis c) MVG-EKD die besondere Konzeption des Mitarbeitendenvertretungsrechts zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regelungen zur eingeschränkten Mitbestimmung räumen der MAV nicht nur die auf bestimmte Gründe beschränkte Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung ein. Darüber hinaus kann die MAV nach § 38 Absatz 3 Satz 1 MVG-EKD die Erörterung der Maßnahme verlangen. Hierdurch unterscheidet sich das Verfahren nach dem Mitarbeitendenvertretungsrecht beispielsweise vom Beteiligungsverfahren vor Einstellungen nach § 99 BetrVG. Im Rahmen der Erörterung kann die MAV in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Dienststelle Argumente vorbringen, die in keinem Zusammenhang mit den gesetzlich normierten Zustimmungsverweigerungsgründen stehen, um die Dienststellenleitung von einem anderen Vorgehen als der geplanten Einstellung zu überzeugen. Um die Aufgabe, die der MAV in Erörterungen vor der Einstellung von Leiharbeitskräften zukommt, sachgerecht wahrnehmen zu können, ist ein Kenntnisstand „auf Augenhöhe“ erforderlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die MAV Kenntnisse über den Umfang der Leiharbeit in der Vergangenheit und die hierdurch entstandenen Kosten benötigt, um Aufgaben im Beteiligungsverfahren vor der Einstellung von Personen wahrzunehmen, die als Mitarbeitende oder Leiharbeitskräfte Positionen besetzen sollen, auf denen in der Vergangenheit Leiharbeitskräfte beschäftigt waren.
Da zu erwarten ist, dass auch in Zukunft Leiharbeitskräfte oder Mitarbeitende für die Arbeitsplätze an den Pforten der Akutkrankenhäuser eingestellt werden, kann die MAV zur Vorbereitung auf ihre Aufgaben in den zu erwartenden Beteiligungsverfahren nach § 42 a), § 38, § 41 Absatz 1 a) bis c) MVG-EKD, insbesondere in Vorbereitung auf ihre im Zusammenhang mit einer möglichen Erörterung der Maßnahme bestehenden Aufgaben, die streitgegenständlichen Auskünfte verlangen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD, § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).