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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 17Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung zum Kirchengesetz
über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 12. September 2025

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1) in seiner Sitzung am 12. September 2025 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Inhaltsübersicht
§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes
§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren
§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben
§ 6
Wahlvorschläge
§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel
§ 8
Durchführung der Wahl
§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12
Vereinfachte Wahl
§ 13
Wahlunterlagen
§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitendenvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die Mitarbeitendenvertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern berufen werden. Im Wahlvorstand soll die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet werden.
( 2a ) Abweichend von Absatz 2 besteht der Wahlvorstand in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten aus einer Person, sofern die Wahl nicht als vereinfachte Wahl nach § 12 durchgeführt wird. Der Wahlvorstand nach Satz 1 ist berechtigt und verpflichtet, eine mitarbeitende Person während der Wahlhandlung und zur Stimmenauszählung hinzuzuziehen.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 10 MVG-EKD die Wählbarkeit zur Mitarbeitendenvertretung besitzt. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl der Mitarbeitendenvertretung aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an dessen Stelle tritt ein Ersatzmitglied.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG-EKD als Wahlhelfende bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.
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§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens fünf Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung durch die amtierende Mitarbeitendenvertretung berufen. Besteht keine Mitarbeitendenvertretung, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks bestellt. Für die Bestellung zum Wahlvorstand bedarf es der Zustimmung der ausgewählten Personen.
( 2 ) In den Fällen der Neuwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Absatz 1 MVG-EKD ist unverzüglich nach § 16 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
( 3 ) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG-EKD entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und legt die Reihenfolge der Hinzuziehung der Ersatzmitglieder fest. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach der Bestellung ein.
( 2 ) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. § 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 MVG-EKD sind entsprechend anzuwenden. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren

( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG-EKD Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG-EKD Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.
( 2 ) Mitarbeitende sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitenden in Textform und begründet Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung in Textform mit. Die Entscheidung ist abschließend. Wird die Wahl als Briefwahl durchgeführt, beginnt die Wahlhandlung mit dem Versand der Briefwahlunterlagen.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung fest. Der Termin darf nicht später als fünf Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben erhalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe der in § 4 Absatz 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung in Textform und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9,
  8. die Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit des Wahlvorstandes,
  9. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
( 3 ) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG-EKD hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Personen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann dem Wahlausschreiben Antragsformulare für Wahlvorschläge und die Briefwahl beifügen.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten in Textform unterstützt werden muss; abweichend hiervon ist in Dienststellen und Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitenden die Unterstützung eines oder einer Wahlberechtigten ausreichend.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem oder der ersten Vorschlagenden des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
( 3 ) Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12 MVG-EKD darauf hinwirken, dass die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses zu beachten ist.
( 4 ) Die Frist aus Absatz 1 kann vom Wahlvorstand einmalig um eine Woche verlängert werden.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Vorgeschlagenen sind anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag ist allen Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung muss darauf angegeben werden.
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§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Sofern der Wahlvorstand aus nur einem Mitglied besteht, findet die Wahl unter Anwesenheit dieses Mitgliedes und der hinzugezogenen mitarbeitenden Person nach § 1 Absatz 2a Satz 2 statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob die wählende Person wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder nach § 1 Absatz 2 Satz 4 zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen.
( 4 ) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
( 1a ) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht am Wahlort anwesend sein können, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Den Betroffenen bleibt es unbenommen, ihre Stimme persönlich abzugeben.
( 2 ) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und
  3. soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Antrag muss dem Wahlvorstand drei Tage vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss nachweisen, dass eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Abschluss der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Sind nach § 8 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Absatz 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten in Textform. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber in Textform abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

( 1 ) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitendenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss in Textform oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
( 2 ) Die Versammlung wählt durch Zuruf und offene Abstimmung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, welcher oder welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben und teilt mit, wie lange die Abgabe von Wahlvorschlägen möglich ist. § 1 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eine mitarbeitende Person aus der Versammlung hinzuziehen; § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
( 3 ) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitenden kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wird ein Wahlvorstand nach Maßgabe des § 2 bestellt, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
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§ 13
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten sowie der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitendenvertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden nach § 49 MVG-EKD beruft die amtierende Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand. Soweit die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zeitlich im Zusammenhang mit der Wahl der Mitarbeitendenvertretung stattfindet, erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes für die Wahl der Mitarbeitervertretung in einem gesonderten Wahlgang. Hierfür kann die Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand im Sinne des § 1 Absatz 2 erweitern.
( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
( 3 ) Von den Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
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§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle für die die Mitarbeitendenvertretung gewählt wird beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
( 1a ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wählen.
( 2 ) Die Wahl der Vertrauensperson wird im Briefwahlverfahren durchgeführt. Die Liste der wählbaren Personen ist gemäß § 4 Absatz 1 in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden die Wahllisten auf Antrag der wahlberechtigten Personen übersandt oder zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die wahlberechtigte Person hat lediglich einen Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen personenbezogenen Daten. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend. Gemäß § 50 Absatz 4 MVG-EKD sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeitende wählbar.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 15. Januar 2011 (ABl. EKD S. 2, 33, 304), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2021 (ABl. EKD 2022 S.6) geändert worden ist, außer Kraft.
Hannover, den 12. September 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 18Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland.

Vom 9. Juli 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 in ihrer Sitzung am 9. Juli 2025 folgende Beschlüsse gefasst:
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A. Entgeltentwicklung 2026/2027 (Anlage 1 AVR.DD)

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I. Lineare Erhöhungen für Mitarbeitende nach Anlage 1

  1. Die Tabellenentgelte der Anlagen 2 und 5 werden zum 1. September 2026 um 3,0 v. H. erhöht.
  2. Abweichend von Nr. 1 lauten die Tabellenwerte der Anlage 2 für die Entgeltgruppe 1 2.501,19 € (Basisstufe) und 2.577,49 € (Erfahrungsstufe 1).
  3. Die sich aus den Erhöhungen ergebenden neuen Werte werden mit Rundschreiben veröffentlicht. Dies gilt auch für die Werte der Anlage 9 bzw. der Anlage 7a.
Inkrafttreten am 1. September 2026
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II. Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte

1. Die monatlichen Ausbildungsentgelte gemäß Anlage 10a werden zum 1. September 2026 wie folgt neu gefasst:
I. Für die Berufe
Entgelt
Kinderzuschlag
der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters
2.373,31 €
71,36 €
der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen
2.373,31 €
71,36 €
der Heilpädagogin, des Heilpädagogen
2.373,31 €
71,36 €
der pharm.-techn. Assistentin,des pharm.-techn. Assistenten
2.048,79 €
68,00 €
der Altenpflegerin, des Altenpflegers
2.048,79 €
68,00 €
der Erzieherin, des Erziehers
2.048,79 €
68,00 €
der Heilerziehungspflegerin, des Heilerziehungspflegers
2.048,79 €
68,00 €
der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers
1.966,54 €
68,00 €
der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers
1.966,54 €
68,00 €
der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten
1.966,54 €
68,00 €
der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters
1.966,54 €
68,00 €
II. Auszubildende
Das Ausbildungsentgelt beträgt:
im ersten Ausbildungsjahr
1.350,00 €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.400,00 €
im dritten Ausbildungsjahr
1.450,00 €
im vierten Ausbildungsjahr
1.500,00 €
III. im Pflegedienst
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege:
im ersten Ausbildungsjahr
1.500,00 €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.575,00 €
im dritten Ausbildungsjahr
1.650,00 €
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe
1.425,00 €
2. Die Ausbildungsentgelte im Anhang der Anlage 10/III werden zum 1. September 2026 wie folgt neu gefasst:
im ersten Ausbildungsjahr
1.500,00 €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.575,00 €
im dritten Ausbildungsjahr
1.650,00 €
Inkrafttreten am 1. September 2026
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III. Pflege- und Betreuungszulage

In § 14 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Wert „80“ durch den Wert „100“ ersetzt.
Inkrafttreten zum 1. Juli 2026
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IV. Zulage Praxisanleitung

  1. § 14 Absatz 2 Buchstabe e) wird wie folgt neu gefasst:
    „in der Entgeltgruppe 7 oder 8 die bzw. der aufgrund ausdrücklicher Übertragung ständig Tätigkeiten in der Praxisanleitung
    • gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) oder
    • gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
    ausübt, eine monatliche Zulage in Höhe von 200 Euro. Für Tätigkeiten nach Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Buchstabe e) angerechnet. Beim Zusammentreffen der Zulagen nach Buchstabe e) und Buchstabe f) wird nur die höchste Zulage gezahlt.“
  2. § 14 Absatz 2 Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:
    „in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten, für die eine Fachweiterbildung in Palliative Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammentreffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Buchstaben f) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Buchstabe f) angerechnet. Beim Zusammentreffen der Zulagen nach Buchstabe e) und Buchstabe f) wird nur die höhere Zulage gezahlt.“
  3. In § 14 Absatz 2 wird der bisherige Buchstabe f) zu Buchstabe g) und der bisherige Buchstabe g) zu Buchstabe h).
  4. In § 14 Absatz 2 Buchstabe g) neu werden die bisherigen Worte „Buchstabe f)“ durch „Buchstabe g)“ ersetzt.
Inkrafttreten: 1. Juli 2026
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V. Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe h) („Fachkraftzulage“)

§ 14 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe h) wird zum 1. Juli 2026 wie folgt neu gefasst:
„h) in der
  1. Entgeltgruppe 7 A Nr. 1a oder 8 A Nr. 1a mit ausdrücklich übertragenen
    1. Tätigkeiten in der Pflege in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V in der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in Krankenhäusern gemäß § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. V. m. § 6a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder
    2. Tätigkeiten in der Pflege in Einrichtungen der Altenpflege oder
    3. Tätigkeiten in der Pflege und in der Betreuung im Bereich Wohnen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe oder
    4. Tätigkeiten in der palliativen Pflege oder palliativmedizinischen Versorgung in Hospizen gemäß § 39a Abs. 1 SGB V oder
  2. Entgeltgruppe 7 A Nr. 1b mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten als Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) im Bundesland Nordrhein-Westfalen, soweit diese Tätigkeiten überwiegend in speziellen für Menschen mit Behinderungen nach Hilfebedarfsgruppe 3 (gemäß Rahmenvertrag für Nordrhein-Westfalen nach § 131 SGB IX, Stand 23.07.2019) eingerichteten Gruppen wahrgenommen werden,
eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro. Die Zulage erhalten auch Mitarbeitende der Anlage 1 Entgeltgruppe 8 B Nr. 1a, soweit ihnen zusätzlich zu den in Satz 1 unter Ziffer 1 genannten Tätigkeiten entsprechende Leitungsaufgaben übertragen worden sind. Auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen gezahlte Zulagen für die in Satz 1 und Satz 2 genannten Tätigkeiten werden auf die Zulagen nach Buchstabe h) angerechnet. Die Zulage nach Ziffer 1 Buchstabe d) für Tätigkeiten in der palliativen Pflege oder palliativmedizinischen Versorgung wird nicht zusätzlich zu einer Zulage für Tätigkeiten mit einer erforderlichen Fachweiterbildung in Palliative Care nach Absatz 2 Buchstabe f) gezahlt.“
Inkrafttreten zum: 1. Juli 2026
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VI. Schicht- und Wechselschichtzulage

  1. Zum 1. September 2026 wird § 20 wie folgt geändert:
    1. In § 20 Absatz 1 wird der Wert „150“ durch den Wert „200“ ersetzt.
    2. In § 20 Absatz 3 wird der Wert „60“ durch den Wert „80“ ersetzt.
    Inkrafttreten zum 1. September 2026
  2. Zum 1. Juli 2027 wird § 20 wie folgt geändert:
    1. In § 20 Absatz 1 wird der Wert „200“ durch den Wert „250“ ersetzt.
    2. In § 20 Absatz 3 wird der Wert „80“ durch den Wert „100“ ersetzt.
    Inkrafttreten zum 1. Juli 2027
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VII. Vitaltag für Mitarbeitende mit mindestens 10 Jahren Beschäftigungszeit

Anlage 6 wird zum 1. Januar 2026 wie folgt gefasst:
Mitarbeitende, die nach Anlage 1 eingruppiert sind, und deren Beschäftigungszeit (§ 11a) im laufenden Kalenderjahr zehn Jahre beträgt bzw. die bis Ablauf des laufenden Kalenderjahres eine Beschäftigungszeit (§ 11a) von 10 Jahren erreichen, erhalten in diesem Kalenderjahr – ab Erreichen dieser Beschäftigungszeit – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage in der Woche einen zusätzlichen arbeitsfreienTag (Vitaltag). Soweit der Vitaltag im Kalenderjahr nicht genommen werden konnte, ist er wie ein Urlaubstag abzugelten. Im Übrigen richten sich die Regelungen für den Vitaltag nach den Bestimmungen für den Erholungsurlaub. 4§ 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
Inkrafttreten zum 1. Januar 2026
Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2027
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VIII. Beratungsstellen

In § 1b wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Für die in Beratungsstellen beschäftigten Mitarbeitenden kann alternativ der Dienstvertrag entsprechend der Sätze 1 und 2 der Vorbemerkungen zu den Anmerkungen der Anlage 1 abgeschlossen werden.“
Inkrafttreten zum 1. Juli 2026
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IX. Regelung zu weiteren Beschlussvorlagen und Beschlüssen

  1. Beide Seiten verzichten darauf, zu Anträgen zum Beschluss von Arbeitsrechtsregelungen zu den unter I. bis VIII. genannten Punkten, die vor dem 31. Oktober 2027 wirksam werden sollen, den Schlichtungsausschuss anzurufen, auch wenn diese Anträge zuvor in der ARK.DD nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatten.
  2. Der Antrag 2/2025 (Dienstgeberantrag Entgeltentwicklung 2026 Anlagen 1 e. a.) ist mit der Beschlussfassung erledigt.
  3. Die Beteiligten wirken darauf hin, dass in der neuen Amtsperiode der ARK.DD spätestens im Mai 2027 die Verhandlungen zur Anpassung der Arbeitsbedingungen aufgenommen werden.
Berlin, den 9. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
der Diakonie Deutschland

Jörg Kamps
Vorsitzender
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B. Tabellenanhang

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Anlage 2 AVR.DD
- gültig ab 1.September 2026 - (in Euro)
EG
Einarbeitungsstufe
Basisstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
Erfahrungsstufe 3
Entgelt
Verweil-
dauer
(Monate)
Entgelt
Verweil-
dauer
Monate
Entgelt
Verweil-
dauer
(Monate)
Entgelt
Verweil-
dauer
(Monate)
Entgelt
1
2.501,19
24
2.577,49
2
2.746,22
48
2.863,68
3
2.909,97
6
3.045,02
48
3.180,06
4
3.107,22
12
3.252,65
48
3.398,06
5
3.354,94
24
3.513,39
48
3.671,87
48
3.830,32
6
3.470,59
24
3.635,14
48
3.799,69
48
3.964,25
7
3.874,15
24
4.059,51
48
4.250,93
48
4.446,49
48
4.545,76
8
4.242,44
24
4.457,72
48
4.676,24
48
4.894,75
48
5.004,00
9
4.632,39
24
4.871,17
48
5.109,95
48
5.348,73
48
5.468,13
10
5.265,14
24
5.536,54
48
5.807,94
48
6.079,34
48
6.215,04
11
5.978,83
24
6.287,02
48
6.595,18
48
6.903,38
48
7.057,48
12
6.299,32
24
6.624,02
48
6.948,74
48
7.273,45
48
7.435,80
13
7.118,77
24
7.485,72
48
7.852,66
48
8.219,60
48
8.403,09
#
Anlage 5 AVR.DD
- gültig ab 1.September 2026 - (in Euro)
Entgeltgruppe
110 v. H.
EG 1
2.751,31
EG 2
3.020,84
EG 3
3.349,52
EG 4
3.577,92
#
Anlage 7a AVR.DD
- gültig ab 1. September 2026 -
Der Zuschlag gemäß § 3 Anlage 7a beträgt ab September 2026: 1,95 €
#
Anlage 9 AVR.DD
- gültig ab 1. September 2026 - (in Euro)
Entgeltgruppe
Stundenentgelt nach § 20 a Abs. 1
Zeitzuschlag für Überstunden
Überstundenentgelt nach Anlage 8
Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen und Wochenfeiertage
Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
Nachtarbeitszuschlag
Samstagszuschlag
30/25/20/15 v. H.
35 v. H.
50 v. H.
25 v. H.
15 v. H.
1
15,34
4,60
19,94
5,37
7,67
3,84
2,30
2
16,84
5,05
21,90
5,89
8,42
4,21
2,53
3
18,68
5,60
24,28
6,54
9,34
4,67
2,80
4
19,95
4,99
24,94
6,98
9,97
4,99
2,99
5
21,55
5,39
26,93
7,54
10,77
5,39
3,23
6
22,29
5,57
27,87
7,80
11,15
5,57
3,34
7
24,90
6,22
31,12
8,71
12,45
6,22
3,73
8
27,34
5,47
32,81
9,57
13,67
6,83
4,10
9
29,88
4,48
34,36
10,46
14,94
7,47
4,48
10
33,96
5,09
39,05
11,88
16,98
8,49
5,09
11
38,56
5,78
44,34
13,50
19,28
9,64
5,78
12
40,63
6,09
46,72
14,22
20,31
10,16
6,09
13
45,91
6,89
52,80
16,07
22,96
11,48
6,89
#
Anlage 10a AVR.DD
- gültig ab 1. September 2026 - (in Euro)
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten das nachstehende monatliche Ausbildungsentgelt:
I. Für die Berufe
Entgelt
Kinderzuschlag
der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters
2.373,31
71,36
der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen
2.373,31
71,36
der Heilpädagogin, des Heilpädagogen
2.373,31
71,36
des pharm.-techn. Assistentin,
des pharm.-techn. Assistenten
2.048,79
68,00
der Altenpflegerin, des Altenpflegers
2.048,79
68,00
der Erzieherin, des Erziehers
2.048,79
68,00
der Heilerziehungspflegerin, des Heilerzieherungspflegers
2.048,79
68,00
der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers
1.966,54
68,00
der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers
1.966,54
68,00
der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten
1.966,54
68,00
der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters
1.966,54
68,00
II. Auszubildende
Das Ausbildungsentgelt beträgt:
im ersten Ausbildungsjahr
1.350,00
im zweiten Ausbildungsjahr
1.400,00
im dritten Ausbildungsjahr
1.450,00
im vierten Ausbildungsjahr
1.500,00
III. im Pflegedienst
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege
im ersten Ausbildungsjahr
1.500,00
im zweiten Ausbildungsjahr
1.575,00
im dritten Ausbildungsjahr
1.650,00
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe
1.425,00
#
Anlage 10/III AVR.DD
- gültig ab 1. Juli 2027 - (in Euro)
Ausbildungsjahr
Ausbildungsentgelt nach
§ 7 Anlage 10/III
Stundenentgelt nach
§ 20 a Abs. 1
Zeitzuschlag für Überstunden
Überstundenentgelt nach der Anlage 8
Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen und Wochenfeiertagen
Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sontag fallen
Nachtarbeitszuschlag
Samstagszuschlag
30 v. H.
30 v. H.
35 v. H.
50 v. H.
25 v. H.
15 v. H.
1
1.500,00
8,85
2,66
11,51
3,10
4,43
2,21
1,33
2
1.575,00
9,29
2,79
12,08
3,25
4,65
2,32
1,39
3
1.650,00
9,73
2,92
12,65
3,41
4,87
2,43
1,46
Schicht- und Wechselschichtzulage
- gültig ab 1. Juli 2027 - (in Euro)
Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1
187,50
Schichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V. m. § 20 Abs. 3
75,00
Vertretungszuschlag
(in Euro)
Vertretungszuschlag I nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 1 Satz 4
22,50
Vertretungszuschlag II nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 1 Satz 5
33,75
Vertretungszuschlag III nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 2
45,00

B. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Nr. 19Änderung der Geschäftsordnung des Präsidiums der
Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 20. März 2025

####
Das Präsidium hat gemäß Artikel 9 Absatz 5 Satz 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland folgenden Beschluss gefasst:
  1. Die Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 18. Oktober 2003, zuletzt geändert am 23. März 2023 (ABl. EKD S. 32) wird wie folgt geändert:
    § 4a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Wahl der Vorstands wird durch Handzeichen vorgenommen, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums die geheime Wahl verlangt.“
  2. Diese Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hannover, den 20. März 2025
Das Präsidium
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Dorothee Wüst

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands

Nr. 20Nachberufung eines Mitglieds in den 2. Senat des
Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.

Vom 13. März 2025

####
Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat, nach Ausscheiden von Herrn stellvertretendem Direktor des Arbeitsgerichts Hannover Dr. Axel von der Straten als juristisches Mitglied des 2. Senat des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, in ihrer Sitzung am 13. März 2025 gemäß § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (KGErrVVG) in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V, S. 142) im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nachfolgendes juristisches Mitglied für die laufende Amtszeit bis 31. Dezember 2028 nachberufen:
Richter am Landgericht Hannover
Dr. iur.
Patrick Jaap
Hannover, den 13. März 2025
Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche Deutschlands

Der Leitende Bischof
Ralf Meister

Nr. 21Geschäftsverteilungsplan des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.

Vom 21. Mai 2025

Das Präsidium des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts hat gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts die Geschäftsverteilung auf die Senate und die Vertretung in den Senaten für die Amtszeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 wie folgt neu beschlossen:
####

I. Geschäftsverteilung

  1. Der erste Senat ist zuständig für:
    1. Verfassungsstreitigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KGErrVVG),
    2. Rechtsmittelverfahren aus der Nordkirche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a KGErrVVG),
    3. Verwaltungsstreitigkeiten aus Verwaltungsakten der Vereinigten Kirche (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 c KGErrVVG).
  2. Der zweite Senat ist zuständig für:
    1. weitere Verwaltungsstreitigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a und b KGErrVVG),
    2. Rechtsmittelverfahren aus den Gliedkirchen Braunschweig, Hannover, Sachsen und Schaumburg-Lippe (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a KGErrVVG), der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b KGErrVVG),
    3. andere durch Kirchengesetze der Gliedkirchen dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht übertragene Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KGErrVVG).
  3. Der dritte Senat ist zuständig für:
    Rechtsmittelverfahren aus den Gliedkirchen Bayern und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a KGErrVVG).
#

II. Stellvertretung

  1. Vertretung im Vorsitz der Senate:
    1. Der Vorsitzende des ersten Senates, Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Bert Schaffarzik, wird durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Michael Matthies vertreten.
    2. Der Vorsitzende des zweiten Senates, Prof. Dr. Claus Dieter Classen, wird durch Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steffi Nobis vertreten.
    3. Der Vorsitzende des dritten Senates, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Christoph Heydemann, wird durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Elke Eimterbäumer vertreten.
  2. Die Vertretung der übrigen Mitglieder des Senates:
    Die Mitglieder der einzelnen Senate vertreten sich – getrennt nach rechtskundigen und geistlichen Mitgliedern – untereinander in der Reihenfolge ihrer Benennung im Beschluss des Präsidiums vom 28. Juni 2025 über die Zahl und Besetzung der Senate. Die senatsinterne Geschäftsverteilung für die im Einzelfall zuständige Sitzgruppe hat Vorrang. Ist auf diese Weise eine Vertretung nicht möglich, ist im ersten Senat dasjenige Mitglied des zweiten Senates berufen, dem im Beschluss des Präsidiums vom 28. Juni 2025 über die Zahl und Besetzung der Senate dieselbe arabische Nummer beigelegt ist. Bei einem Vertretungsfall im zweiten Senat sind nach Maßgabe von Satz 3 die Mitglieder des dritten Senates berufen, bei einem Vertretungsfall im dritten Senat die Mitglieder des ersten Senates.
#

III. Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes

Bei der Auslegung der Geschäftsverteilung entscheidet in Zweifelsfällen das Präsidium.
#

IV. Anhängige Verfahren

Die Geschäftsverteilung gilt auch für bis zum 31. Dezember 2022 anhängige und noch nicht abgeschlossene Verfahren.
Chemnitz, den 6. Mai 2025
Der Präsident des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Bert Schaffarzik
Greifswald, den 19. Mai 2025
Der Vizepräsident des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Prof. Dr. Claus Dieter Classen
Rostock, den 21. Mai 2025
Dr. Ulrich Müller

C. Mitteilungen

Evangelische Landeskirche in Württemberg –
Verlust der Rechte aus der Ordination

####
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Heiko Bräuning mit Wirkung vom 14. November 2023 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Stuttgart, den 8. Mai 2025
Evangelischer Oberkirchenrat

Evangelische Landeskirche in Württemberg –
Verlust der Rechte aus der Ordination

####
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Dr. Isabelle Fries mit Wirkung vom 23. November 2022 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Stuttgart, den 8. Mai 2025
Evangelischer Oberkirchenrat
Grafik



Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover