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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 27.01.2025 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/14-24 |
Rechtsgrundlage: | § 41 Abs. 1 Buchst. a) MVG-EKD; Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) der AVR-Bayern |
Vorinstanzen: | Kirchengericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, Az.: MVG - 1015 vom 7. Mai 2024 |
Schlagworte: | Eingruppierung Reinigungskräfte |
Leitsatz:
1. Die Einarbeitung einer Reinigungskraft, die länger als zwei Wochen nicht aber zwei Monate dauert, führt nicht zu einer Eingruppierung in die EG 3 der Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) der AVR-Bayern (st. Rspr, vgl KGH.EKD 21. März 2022 - KGH.EKD I-0124/43-2020, www.kirchenrecht-ekd.de).
2. Die Übertragung der zusätzlichen Aufgabe der Organisation eines von der Dienststelle betriebenen Cafés in einer Einrichtung für demenziell erkrankte Menschen wird nach der Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) der AVR-Bayern in den Richtbeispielen der EG 3 aufgeführt als „Reinigungskraft mit zusätzlichen Aufgaben“ und führt zur Eingruppierung in die EG 3.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung wird der Beschluss des Kirchengerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz vom 7. Mai 2024, Az. MVG-1015, abgeändert:
Der Antrag der Dienststellenleitung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft.
Die Antragstellerin ist eine Einrichtung der Altenhilfe mit ca. 109 Bewohnern und 105 Mitarbeitenden. Die Antragstellerin beschloss im September 2022, die Mitarbeiter/innen ihrer seit 2003 bestehenden Servicegesellschaft in ihre gemeinnützigen Gesellschaften zu überführen und nach den AVR-Bayern zu vergüten. Zuvor waren die dortigen Mitarbeiter/innen mit den Tätigkeitsfeldern Reinigung/Wäscherei, Textile Dienste und Küche und Catering nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die Gebäudereinigung vergütet worden.
Die zuvor für die Servicegesellschaft tätige Mitarbeiterin X ist jetzt mit einer Arbeitszeit von durchschnittlich 25 Wochenstunden für die Antragstellerin tätig. Auf Grundlage der Stellenbeschreibung vom 14. Februar 2023 sind ihr Tätigkeiten einer Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft - Wäscherei/Textile Dienste übertragen. Sie vertritt andere Mitarbeiter/innen aus den Bereichen Reinigung, textile Dienste und Catering. In der Wäscherei der Antragstellerin ist sie alleinverantwortlich tätig. Ziel der Stelle ist die hygienische Reinigung der Bewohnerwäsche und der Textilien. Dazu gehört die Entgegennahme und Verteilung der externen Flachwäsche und der Dienstkleidung, das Einsammeln von Schmutzwäsche im Wohnbereich, die Bereitstellung der Stationswäsche im Wohnbereich, die Reinigungsarbeiten in der Wäscherei sowie kleinere Ausbesserungsarbeiten (Näharbeiten).
Mit einem Zeitanteil von 4 bis 6,5 Stunden wöchentlich betreut die Mitarbeitern X das in der Einrichtung für Bewohner/innen und Besucher/innen bestehende Cafèstübchen sowie den Kioskwagen. Das Café bietet im bayerischen Einrichtungsstil etwa 25 bis 30 Sitzplätze. Serviert werden Kaffee und Kuchen sowie weitere Getränke. Das Café hat an zwei Tagen pro Woche für jeweils zwei Stunden geöffnet. Frau X nimmt dort Bestellungen entgegen und bedient Gäste und Bewohner/innen. Sie schreibt die verzehrten Speisen und Getränke auf, die Abrechnung erfolgt sodann in der Verwaltung über dort geführte Verwahrgeldkonten der Bewohner/innen. Mit dem einmal wöchentlich auf den Stationen umhergeschobenen Kioskwagen können sich Bewohner/innen mit Süßigkeiten auch mit Süßigkeiten versorgen, auch die Abrechnung der dort erworbenen Waren erfolgt durch Aufschrieb und Abrechnung über das Verwahrgeldkonto in der Verwaltung.
Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, der bei der Antragstellerin gebildeten Mitarbeitervertretung, fanden zahlreiche Erörterungstermine zur Eingruppierung der Mitarbeitenden in der Hauswirtschaft statt. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, alle Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft seien in die EG 2 der Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) der AVR-Bayern einzugruppieren. Die Mitarbeitervertretung hat die Zustimmung zu dieser Eingruppierung verweigert mit der Begründung, das Tätigkeitsfeld einer Mitarbeiterin in der Wäscherei mit zusätzlich übertragener Bedienung der Gäste und Bewohner/innen im Café und mit dem Kioskwagen entspreche der EG 3.
Mit dem frist- und formgerecht bei dem Kirchengericht eingereichten Antrag verfolgt die Dienststelle die Feststellung, dass die Eingruppierung in die EG 2 zutreffend und kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung besteht. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter/innen in der Hauswirtschaft entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der EG 2. Es sei eine kurze Einübung erforderlich, die zwei Wochen nicht überschreite. Dies gelte für alle Bereiche der Hauswirtschaft wie Reinigung, Wäscherei sowie Catering (Küche). Den Mitarbeitenden seien ausschließlich Tätigkeiten der Hauswirtschaft übertragen, nicht aber unmittelbar der Umgang bzw. die Begleitung und Betreuung der pflegebedürftigen und dementen Bewohner/innen. Persönlicher Kontakt finde nur anlässlich der geschuldeten Tätigkeit statt, die Aufsicht oder Betreuung sei nicht als Tätigkeit übertragen. Eine allgemeine Kommunikation mit Bewohner/innen gehöre zur übertragenden Tätigkeit der Mitarbeiter/innen.
Die Dienstelle hat beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau X als Mitarbeiterin Hauswirtschaft – Wäscherei/textile Dienste in die EG 2 der Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) AVR-Bayern zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und die Auffassung vertreten, bereits der nach der Stellenbeschreibung übergreifende Einsatz in den Bereichen Wäscherei und vertretungsweise in den Bereichen Reinigung und Küche zeige, dass sich die Mitarbeiter/innen in allen Bereichen auskennen müssten und demzufolge eine Einarbeitung in allen drei Bereichen stattfinden müsse. Zudem stünden alle Mitarbeiter/innen der Hauswirtschaft in Interaktion und Kooperation mit den pflegebedürftigen und dementen Menschen. Auch die Tätigkeit in der Wäscherei erfordere eine umfassende Einarbeitung, Frau X arbeite dort allein und ohne Aufsicht, es seien die Richtlinien der Infektionsprävention, die Gefahrstoffzeichen sowie das ausgehängte Leistungsverzeichnis zu beachten. Alle Regelungen müssten gekannt, verstanden und verinnerlicht werden, um Maschinen und Geräte bedienen zu können.
Das Kirchengericht hat dem Antrag der Dienstelle entsprochen. Die beabsichtigte Eingruppierung in die EG 2 sei zutreffend. Selbst wenn man annehmen würde, Frau X sei wegen ihrer Tätigkeit in der Wäscherei auch eine Reinigungskraft, führe der gelegentliche Einsatz in der Küche und insbesondere im Café und in der Bedienung des Kioskwagens nicht zu einer höheren Eingruppierung. Diese zusätzliche Tätigkeit gebe der Gesamttätigkeit nicht das Gepräge. Auch insoweit handele es sich um einfachste Tätigkeiten der EG 2. Der Kontakt zu pflegebedürftigen und dementen Bewohner/innen sei keine zusätzliche Aufgabe, da den Mitarbeitenden in der Hauswirtschaft keine besonderen Aufgaben in der Aufsicht oder der Betreuung der Bewohner/innen übertragen worden seien. Eine mehr als zweimonatige fachliche Einarbeitung entsprechend der EG 3 (Anmerkung 3) finde nicht statt.
Mit der frist- und formgerecht eingereichten und begründeten Beschwerde verfolgt die Mitarbeitervertretung weiterhin die Abweisung des Antrages der Antragstellerin. Sie macht mit der Beschwerdebegründung vom 27. September 2024 geltend, insgesamt benötige die Einarbeitung in alle drei Gewerke der Hauswirtschaft mehr als zwei Monate; diesbezüglich wird verwiesen auf eine von der Mitarbeitervertretung erstellte Matrix (Anlage K7). Es handele sich auch nicht um „normale“ Tätigkeiten in der Hauswirtschaft, vielmehr müssten alle Mitarbeiter/innen der Hauswirtschaft mit dementen Bewohner/innen kommunizieren, sei es bei der Reinigung oder dem Einsammeln der Wäsche und insbesondere bei der Bedienung im Cafè. Nicht immer seien Pflegekräfte in der Nähe, wenn demente Bewohner/innen mit Mitarbeiter/innen der Hauswirtschaft interagieren wollten.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Beschluss des Kirchengerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (Az. MVG – 1015) vom 7. Mai 2024 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Dienststelle beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Tatsächlich erfordere die Einarbeitung von Mitarbeitenden in der Wäscherei keine zwei Wochen, auch der Einsatz im Café und im Kioskwagen führe nicht zu einer Eingruppierung in die EG 3.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung der Mitarbeitervertretung vom 27. September 2024, die Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin vom 12. Januar 2025 und die mündliche Anhörung vom 31. Januar 2024.
II. Die frist- und formgerecht eingereichte und begründete Beschwerde der Mitarbeitervertretung ist begründet. Der Mitarbeitervertretung steht ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe a) MVG-EKD zu. Die Mitarbeiterin X ist in die EG 3 der Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) der AVR-Bayern einzugruppieren.
1. Nach der Anlage 2 der AVR-Bayern sind einzugruppieren in die EG 2 Dienstnehmer/innen mit Tätigkeiten, die erst nach einer kurzen Einweisung ausgeführt werden können. Hierzu gehören Dienstnehmer/innen mit einfachsten Tätigkeiten (Anm. 2) in den Tätigkeitsbereichen
1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik
2. …
Als Richtbeispiel wird genannt die Reinigungskraft.
Anmerkung 2 definiert einfachste Tätigkeiten. Sie erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer Berufsausbildung und können nach einer kurzen Einübung unter Anwendung der dafür benötigen Arbeitsmittel ausgeführt werden. Die Einübung beinhaltet eine bis zu zweiwöchige Einweisung in die Arbeit (z.B. Umgang mit arbeitsspezifischen Hilfsmitteln oder mit Klienten, organisatorischen Zusammenhängen, Regelungen und Arbeitsabläufen, z.B. HACCP-Konzept).
In EG 3 einzugruppieren sind Dienstnehmer/innen mit Tätigkeiten, die erst nach einer fachlichen Einarbeitung ausgeführt werden können. Hierzu gehören Dienstnehmer/innen mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in den Tätigkeitsbereichen
1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik
2. …
Als Richtbeispiel werden genannt
• Reinigungskraft mit zusätzlichen Aufgaben
• ...
• Bedienung
Nach Anmerkung 3 setzen die einfachen Tätigkeiten eine mehr als 2-monatige fachliche Einarbeitung jedoch keine Berufsausbildung voraus.
2. Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 AVR-Bayern ist der/die Dienstnehmer/in nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in eine der Entgeltgruppe E1-E14 gemäß Anlage 2 eingruppiert. Nach Absatz 2 erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend auszuüben sind und die der Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Nach Absatz 3 ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin. Nach Absatz 4 richtet sich die Eingruppierung nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die in den Tätigkeitsbereichen und in den Untersätzen beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
3. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Mitarbeiterin X in die EG 3 der Anlage 2 (Eingruppierungsordnung) der AVR-Bayern vor.
a) Grundsätzlich können die der Mitarbeiterin X übertragenen Tätigkeiten in der Wäscherei nach einer Einübung ausgeübt werden und führen zu einer Eingruppierung nach EG 2. Das Richtbeispiel der EG 1 „Wäschereihilfskraft“ ist in Bezug auf die übertragenen Tätigkeiten ersichtlich nicht einschlägig. Frau X sind eigenverantwortlich und damit nicht nur als Hilfskraft sämtliche Tätigkeiten in der Wäscherei übertragen worden, beginnend mit der Abholung, dem Sortieren nach Schmutz- und sonstiger Wäsche sowie nach Flachwäsche, der kompletten Reinigung und nachfolgenden Verarbeitung und der erneuten Zuordnung der Wäsche zu den Bewohner/innen. Dies sind Tätigkeiten, die entsprechend der EG 2 grundsätzlich nach einer Einübung ausgeübt werden können, wie das Richtbeispiel „Reinigungskraft“ der EG 2 bestätigt. Auch die Reinigung von Wäsche ist die Tätigkeit einer Reinigungskraft. Es ist unerheblich, ob die Reinigung von Böden, Flächen und Sanitärobjekten oder die von Wäsche übertragen wird.
Einer fachlichen mehr als zweimonatigen Einarbeitung im Sinne der EG 3 bedarf es nicht. Die von der Mitarbeitervertretung mit der selbsterstellten Matrix dargelegte Aufspaltung der Einarbeitungszeit in Abläufe der Früh-, Spätschicht und Samstags- und Feiertagsschicht (erste bis sechste Woche) und ein abschließend in der siebten Woche erfolgender Kompetenzcheck und selbstständiges Strukturieren einer Früh-, Spät-, Samstags- und Feiertagsschicht entspricht nicht dem Einarbeitungsverständnis der Anmerkung 3. Maßgeblich ist die Einweisung in die fachlich übertragenen Reinigungs- und Wäschereitätigkeiten, nicht aber in einen bestimmten Dienstplan. Eine unterschiedliche zeitliche Lage einer übertragenden Tätigkeit bewirkt keine verlängerte Einarbeitungszeit, in jedem Fall keine von mehr als zwei Monaten. Dies gilt auch für ev. Vertretungstätigkeiten in anderen Bereichen der Hauswirtschaft.
b) Wie der Kirchengerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 21. März 2022 - KGH.EKD I-0124/43-2020, www.kirchenrecht-ekd.de), führt eine Einarbeitung, die zwar länger als zwei Wochen dauert, nicht aber zwei Monate erreicht, nicht automatisch zu einer Eingruppierung in die EG 3. Nach der klaren Entgeltgruppensystematik setzt die EG 3 erst dann ein, wenn eine mehr als zweimonatige fachliche Einarbeitung erforderlich ist. Jede Einarbeitung, die nicht das erforderliche Zeitmaß von zwei Monaten erreicht, bewirkt im Umkehrschluss automatisch eine Eingruppierung in die EG 2. Es müssen insgesamt die Merkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt werden. An dieser Rechtsprechung hält der Kirchengerichtshof fest.
4. Die für die Mitarbeiterin X dennoch einschlägige Eingruppierung in die EG 3 ergibt sich aus der zusätzlich übertragenen Aufgabe der Organisation des von der Antragstellerin betriebenen Cafés. Die Mitarbeiterin ist hier eigenverantwortlich tätig und bedient die Kundschaft im Café ohne weitere Unterstützung. Im Unterschied zu der Tätigkeit in der Wäscherei obliegen der Mitarbeiterin mit der Übertragung der Führung des Cafès auch die Kommunikation und Interaktion mit dementen Bewohner/innen. Selbst wenn diese auch von Angehörigen begleitet werden, erfordert die Bedienung in einem Café mit ca. 30 Sitzplätzen erhebliches organisatorisches Geschick und besondere kommunikative Fähigkeiten im Umgang mit dementen Bewohner/innen. Die Mitarbeiterin muss Bestellungen entgegennehmen und in diesem Zusammenhang eine Kommunikation zu der dementen Kundschaft aufbauen. Sie muss mögliche Unverträglichkeiten der Bewohner/innen kennen oder abfragen und einordnen können und entsprechend einer typischen „Bedienung“ den Service am Tisch übernehmen. Übertragen sind der Mitarbeiterin damit nicht nur eine Dienstleistung an Reinigungsflächen oder Wäschestücken sondern eine solche am (dementen) Menschen. Diese höherwertige Tätigkeit wird nach den AVR-Bayern in den Richtbeispielen der EG 03 ausdrücklich aufgeführt als „Reinigungskraft mit zusätzlichen Aufgaben“. Die Mitarbeiterin X ist (Wäscherei-)Reinigungskraft mit der zusätzlichen Aufgabe des Dienstes an dementen Bewohner/innen im Rahmen der Führung des Cafés. Damit wird auch das Richtbeispiel der EG 3 „Bedienung“ erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Antragstellerin ist nicht erforderlich, dass diese höherwertigen Aufgaben zeitlich überwiegend wahrgenommen werden müssen. Das Richtbeispiel „Reinigungskraft mit zusätzlichen Aufgaben“ verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die zusätzlich übertragenen Aufgaben zeitlich überwiegen; sie müssen aber eine höhere Wertigkeit haben.
Die Kombination der übertragenen Tätigkeiten von selbstständiger Erledigung sämtlicher Wäschearbeiten und dem zusätzlichen selbstständigen Betrieb des bei der Antragstellerin bestehenden Cafés einschließlich der Bedienung des Kioskwagens sind Tätigkeiten, die entsprechend dem Richtbeispiel der EG 3 zu einer Eingruppierung in diese Entgeltgruppe führen.
Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung war der Beschluss des Kirchengerichts deshalb abzuändern und der Antrag zurückzuweisen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).