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Gesamtvertrag
über Musikdarbietungen

Vom 8./23. Januar 2024

(nicht veröffentlicht)

mit nachfolgenden Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
bisher sind noch keine Zusatzvereinbarungen getroffen
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Gesamtvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Lorenzo Colombini und Georg Oeller,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA" genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz „Nutzervereinigung" genannt -
wird folgender Gesamtvertrag geschlossen:
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1. Vertragshilfe

Die Nutzervereinigung gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin, dass die Nutzervereinigung die GEMA bei der Erfüllung der Aufgaben der GEMA durch geeignete Aufklärungsarbeit und kooperative Zusammenarbeit unterstützt. Hierzu gehört, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, insbesondere, dass die Berechtigten dieses Vertrages dazu angehalten werden, ihre Veranstaltungen rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, die Vergütungen bei Fälligkeit zu zahlen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung von Musikfolgen nachzukommen sowie die für die Kommunikation vorgesehenen Kanäle (Nutzung des Online-Portals) einzuhalten. Außerdem verpflichtet sich die Nutzervereinigung, ihre Mitglieder regelmäßig über GEMA-relevante Themen zu informieren und der GEMA einen entsprechenden Nachweis (Link, Newsletter o.ä.) zu erbringen.
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2. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Gesamtvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit Geltung für diese und
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • die Mitglieder der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband· evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berechtigten ist seitens der EKD nicht möglich. Auf der Website der EKD befindet sich eine Liste der Gliedkirchen der EKD mit entsprechenden Verlinkungen auf diese.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis soll zwischen der jeweiligen operativen Geschäftsstelle und der EKD eine Klärung erfolgen.
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3. Vergütungssätze

Die GEMA beabsichtigt, die Vertragshilfeleistungen im Verhältnis zu hierfür gewährten Gesamtvertragsnachlässen neu auszugestalten. Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung hiervon erklärt sie sich bereit, der Nutzervereinigung und den berechtigten Mitgliedern der Nutzervereinigung bzw. der der Nutzervereinigung angeschlossenen Organisationen (“Mitglieder” oder „Mitglieder der . Mitgliedsverbände") für ihre Musikdarbietungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen und die Einwilligung vorher ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, insoweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die jeweils gültigen Vergütungssätze unter Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses von derzeit 20 % einzuräumen.
( 1 ) Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 7 %) hinzuzurechnen ist.
( 2 ) Mitgliedern der Nutzervereinigung wird der Gesamtvertragsnachlass frühestens 5 Werktage nach·erstmaliger Meldung der Mitgliedschaft durch die Nutzervereinigung für den Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit des Einzelvertrages zwischen Mitglied und GEMA eingeräumt. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Meldung der Mitglieder durch die Nutzervereinigung gemäß dem hierfür von der GEMA vorgesehenen und auf der Website der GEMA abrufbaren Formular, soweit verfügbar. Eine rückwirkende Einräumung bei verspäteter Meldung von Mitgliedern der Nutzervereinigung ist ausgeschlossen.
( 3 ) Der Gesamtvertragsnachlass entfällt ab dem Zeitpunkt des Austritts des Mitglieds aus der Nutzervereinigung.
( 4 ) Wird die Höhe der gesamtvertraglich vereinbarten Tarife bestritten, so dass Verfahren bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, besteht kein Anspruch auf die Einräumung des Gesamtvertragsnachlasses.
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4. Programme / Musikfolgen

Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Musikfolge) zu übersenden. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt. Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.
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5. Meldepflicht / Unerlaubte Musikdarbietungen

( 1 ) Dieser Gesamtvertrag entbindet den Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen.
( 2 ) Erfolgen Musikdarbietungen ohne die erforderliche vorherige Einwilligung, werden bei der Berechnung keine Gesamtvertragsnachlässe eingeräumt. Das Recht der GEMA zur Berechnung von Schadensersatz (doppelte Normalvergütung) bleibt unberührt.
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6. Weitere Verwertungsgesellschaften

Sofern die GEMA für weitere Verwertungsgesellschaften, von denen sie ein lnkassomandat erhält oder erhalten hat, Vergütungen geltend macht, werden deren jeweils veröffentlichten Tarife der Berechnung zugrunde gelegt.
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7. Datenschutz

( 1 ) Die Nutzervereinigung versichert, dass, insoweit personenbezogene Daten übermittelt werden, sämtliche zu übermittelnden personenbezogenen Daten, insbesondere die Stammdaten der Mitglieder der Nutzervereinigung, unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere in Vereinbarkeit mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beim Betroffenen erhoben wurden. Soweit die Daten nicht durch die Nutzervereinigung selbst erhoben wurden, sondern aufgrund besonderer ausgerichteter Organisationsstrukturen durch Dritte (z.B. Landesverbände, Mitgliedsverbände), versichert die Nutzervereinigung, dass die Erhebung der Daten durch den Dritten und die anschließende Übermittlung der Daten an die Nutzervereinigung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt sind. Die Nutzervereinigung versichert zudem, dass sie datenschutzrechtlich zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an die GEMA befugt ist und - sofern datenschutzrechtlich erforderlich - notwendige Einwilligungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) unter Beachtung von Art. 7 DS-GVO eingeholt hat.
( 2 ) Die Nutzervereinigung verpflichtet sich, die GEMA von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Bußgeldern, Aufwendungen und sonstigen Verpflichtungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus Absatz 1 entstehen, freizustellen. Die GEMA wird die Nutzervereinigung unverzüglich informieren, wenn Dritte ihr gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und ihr, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Die Nutzervereinigung ist verpflichtet, der GEMA unverzüglich alle ihr verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig mitzuteilen.
( 3 ) Die GEMA verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Hinblick auf ihre Verpflichtungen sicherzustellen. Sie wird die ihr übermittelten personenbezogenen Daten nur zu Zwecken der Erfüllung des zwischen GEMA und Nutzervereinigung geschlossenen Gesamtvertrages verarbeiten und insbesondere nicht an Dritte übermitteln. Die Nutzung der Daten zum Zwecke etwaige lnkassotatigkeiten für andere Verwertungsgesellschaften sowie die Möglichkeit zur Einschaltung von Auftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 DS-GVO zur Vertragserfüllung bleiben davon unberührt.
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8. Compliance

( 1 ) Die Parteien verpflichten sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption einzuhalten.
( 2 ) Diese Verpflichtung umfasst das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer
unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen.
( 3 ) Die Parteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.
( 4 ) Stellt eine der Parteien fest, dass die andere gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist die feststellende Partei verpflichtet, die andere Partei umgehend von dem Verstoß in Kenntnis zu setzen und mit einer Frist zur Behebung aufzufordern. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die feststellende Partei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
( 5 ) Die Parteien bestätigen hiermit, dass sie keine illegalen Praktiken, wie finanzielle Zuwendungen oder sonstige Geschenke an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der jeweils anderen Partei oder deren Familienmitglieder ausüben, um Aufträge von der jeweils anderen Partei zu erhalten. Bei schwerwiegenden Verstößen besteht ansonsten das Recht zur außerordentlichen Kündigung gegenüber der die illegalen Praktiken ausübenden Partei.
( 6 ) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, mögliche Interessenkonflikte offenzulegen. Dies betrifft insbesondere die wirtschaftliche und familiäre Verbundenheit seitens des Personals der jeweiligen Partei. Entstehen im Zuge der Vertragserfüllung hierdurch Interessenkonflikte, so sind diese der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Parteien treffen sodann alle nötigen Vorkehrungen, um diese Interessenkonflikte zu beenden.
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9. Schiedsstelle

( 1 ) Die Parteien versuchen Probleme, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Das Recht zur Anrufung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent­ und Markenamt (§§ 92ff. VGG) bleibt hiervon unberührt.
( 2 ) Wird die Höhe der gesamtvertraglich vereinbarten Tarife bestritten, so dass Verfahren bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, besteht für den Zeitraum während der Anhängigkeit des Verfahrens kein Anspruch auf die Einräumung des Gesamtvertragsnachlasses.
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10. Kontakt

Anfragen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch die Nutzervereinigung werden an die folgende E-Mail-Adresse gerichtet: gesamtvertragspartner@gema.de. Die Meldung von Mitgliedern der Nutzervereinigung erfolgt gegenüber verbandsmeldung@gema.de.
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11. Vertragsdauer und Kündigung

( 1 ) Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 geschlossen. Vorbehaltlich Abs. (2) verlängert er sich um ein weiteres Kalenderhalbjahr, wenn er nicht ein Monat vorher bis zum 30.6 bzw. 30.11. gekündigt wird. ·
( 2 ) Bei Vorliegen einer finalen juristischen Entscheidung über die Neugestaltung der Vertragshilfeleistungen und der im Verhältnis hierzu gewährten Gesamtvertragsnachlässe (bestandskräftige Entscheidung der Schiedsstelle oder der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung) - kann dieser Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.
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12. Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Sämtliche Vorschriften aus anderen Verträgen (insbesondere Pauschalverträge) zwischen der EKD und der GEMA bleiben von diesem Vertrag unberührt.
( 2 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 3 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
( 4 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 23. Januar 2024
Hannover, 8. Januar 2024