.

Ordnung
für die gemeinsame Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland
nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Vom 8. September 2023

(ABl. EKD S. 144)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
####

§ 1
Gemeinsame Meldestelle

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland richtet eine gemeinsame Meldestelle nach § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein.
( 2 ) Der gemeinsamen Meldestelle können sich die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie kirchliche Einrichtungen und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland anschließen. Der Anschluss bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Mit dem Anschluss wird diese Ordnung anerkannt.
#

§ 2
Geschäftsführung

1) Die Geschäftsführung wird von einer im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Geschäftsstelle wahrgenommen.
( 2 ) Die Geschäftsstelle
  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen.
( 3 ) Soweit die Geschäftsstelle die Voraussetzungen der Zuständigkeit der internen Meldestelle und die Stichhaltigkeit der Meldung festgestellt hat, ist die Meldung der Prüfungskommission nach § 3 vorzulegen.
#

§ 3
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission entscheidet über die von der Geschäftsstelle nach § 2 vorzulegenden Meldungen, indem sie insbesondere
  1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführt und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktiert,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweist,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließt oder
  4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgibt an
  1. eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständigen Arbeitseinheit oder
  2. eine zuständige Behörde.
( 2 ) Die Besetzung der Prüfungskommission wird durch das Kollegium des Kirchenamtes der EKD vorgenommen. Die Besetzung soll möglichst mit Personen aus folgenden Fachbereichen bzw. mit folgenden beruflichen Qualifikationen vorgenommen werden:
  1. eine Person mit der Fachkompetenz im Personalbereich,
  2. eine Person mit der Fachkompetenz im Bereich Chancengerechtigkeit bzw. Gleichstellung
  3. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
  4. eine Person aus einer Mitarbeitervertretung,
  5. eine Person mit der Fachkompetenz im Bereich sexualisierte Gewalt,
  6. eine Person vom Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung soll unter anderem die Geschäftsverteilung der zu bearbeitenden Eingänge und die Beschlussfähigkeit geregelt werden.
( 4 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.
( 5 ) Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass Meldungen berechtigt erscheinen, sind die der gemeinsamen Meldestelle angeschlossenen Gliedkirchen, ihre Untergliederungen sowie der Meldestelle angeschlossenen Einrichtungen und Werke verpflichtet, den Meldungen nachzugehen. Bei berechtigten Meldungen kann die Prüfungskommission die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie andere staatliche Stellen einschalten.
( 6 ) Bei Bedarf kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine zweite Prüfungskommission einrichten und die Geschäftsverteilung regeln.
( 7 ) Die Zuständigkeit der gemeinsamen Meldestelle für die Diakonie kann durch Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. geregelt werden.
#

§ 4
Rechtstellung der Geschäftsstelle und der Mitglieder der Prüfungskommission

( 1 ) Die Geschäftsstelle und die Mitglieder der Prüfungskommission üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Sie sind nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
#

§ 5
Meldekanäle

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland richtet für die gemeinsame interne Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. Eingerichtet werden
  1. elektronische Meldekanäle,
  2. ein Meldeweg für postalische Meldungen und
  3. ein Meldeweg für telefonische Meldungen.
Die Meldewege nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 dienen auch der Kontaktaufnahme für Meldungen, die im Rahmen einer Zusammenkunft erstattet werden sollen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.
( 3 ) Informationen zu den Meldekanälen werden auf der Internetseite der internen Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
( 4 ) Meldungen, die im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland oder bei den angeschlossenen Gliedkirchen bzw. kirchlichen Einrichtungen auf anderen Wegen als über die nach Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle eingehen, werden unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die interne Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland weitergeleitet. Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht für die Bearbeitung der Meldungen an der internen Meldestelle des Bundes zuständig sind, der Inhalt eines Hinweises bekannt, so ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach Satz 1.
#

§ 6
Weitere vertrauliche Kommunikation

( 1 ) Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der internen Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn, die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der internen Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.
( 2 ) Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet die Evangelische Kirche in Deutschland angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein.
#

§ 7
Kosten der gemeinsamen Meldestelle

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann für die Kosten der Meldestelle Beiträge oder Fallpauschalen erheben. Diese sind in einer gesonderten Ordnung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland festzusetzen.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 9. September 2023 in Kraft.