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Ordnung der Liturgischen Konferenz der EKD

Vom 29. April 2023.

(ABl. EKD S. 48)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
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Die im Jahr 1941 als „Lutherische Liturgische Konferenz“ gegründete, seit 12. Juni 1981 durch Vereinbarung mit der Arnoldshainer Konferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelische Kirche der Union, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und dem Reformierten Bund kooperierende Liturgische Konferenz wird mit Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2022 und nach der vom Vorstand der Liturgischen Konferenz am 6. März 2023 festgestellten Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz mit Wirkung vom 1. Januar 2023 als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland geführt. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt folgende Ordnung:
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§ 1

Die Liturgische Konferenz hat die Aufgabe, das gottesdienstliche Leben in den evangelischen Kirchen im deutschsprachigen Raum zu fördern. Sie beobachtet und reflektiert aktuelle gesellschaftliche, kirchliche und liturgische Entwicklungen, vernetzt die auf diesem kirchlichen Handlungsfeld Tätigen, bearbeitet gottesdiensttheologische Fragen und gibt Impulse für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Praxis. Ihre Arbeitsergebnisse stellt sie den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und allen Interessierten zur Verfügung.
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§ 2

( 1 ) Der Konferenz gehören an:
  1. je ein bis drei Vertreterinnen oder Vertreter für die Themenfelder Gottesdienst und Kirchenmusik aus den Gliedkirchen der EKD,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Themenfelder Gottesdienst und Kirchenmusik der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter weiterer evangelischer Kirchen oder geistlicher Gemeinschaften im deutschsprachigen Raum,
  4. je ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertreter von fachbezogenen Arbeitskreisen und Arbeitsstellen,
  5. weitere Expertinnen und Experten aus den Themenfeldern Liturgik, Homiletik, Hymnologie und Kirchenmusiktheorie.
( 2 ) Die in Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten Personen werden von den sie jeweils entsendenden Institutionen für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode des Rates der EKD benannt.
( 3 ) Die Kirchen oder geistlichen Gemeinschaften gem. Absatz 1 Buchstabe c) werden im Einvernehmen mit dem Vorstand der Liturgischen Konferenz festgelegt.
( 4 ) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Personen werden vom Vorstand der Liturgischen Konferenz benannt.
( 5 ) Der/die Vorsitzende kann Gäste zu den Beratungen der Konferenz hinzuziehen.
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§ 3

( 1 ) Der Rat der EKD beauftragt das Kirchenamt der EKD, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder der Konferenz jeweils für die Dauer einer Amtsperiode des Rates der EKD zu berufen. Die Mitglieder bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet bei Entsendung durch deren Rücknahme oder durch Erlöschen des der Berufung zugrunde liegenden Auftrages. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich.
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§ 4

( 1 ) Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Mitglieder den Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretung, sowie aus drei bis sieben weiteren Personen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode des Rates der EKD. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
( 4 ) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter nach § 2 Absatz 1 b) nehmen als Gäste an der Arbeit des Vorstands teil.
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§ 5

( 1 ) Die Geschäftsführung der Liturgischen Konferenz liegt im Kirchenamt der EKD.
( 2 ) Die Konferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kirchenamts.
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§ 6

( 1 ) Die Liturgische Konferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Art und Weise der Zusammenkunft entscheidet das Kirchenamt der EKD im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorstand verantwortet die Arbeit der Konferenz.
( 2 ) Die Konferenz arbeitet u. a. durch Fachtagungen und zeitlich befristete Ausschussarbeit zu einzelnen Themen.
( 3 ) Die Ergebnisse der Arbeit werden in geeigneten digitalen und analogen Medien veröffentlicht. Dazu gehören der jährliche Sonn- und Feiertagskalender, eine Website, eine Fachzeitschrift (Periodical) und Einzelveröffentlichungen.
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§ 7

Die Liturgische Konferenz wird aus Mitteln des Haushalts der EKD finanziert.
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§ 8

Diese Ordnung tritt zum 15. September 2023 Kraft.