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Geltungszeitraum von: 10.05.1996

Geltungszeitraum bis: 30.12.2022

Ordnung für die Evangelische Zentralstelle
für Weltanschauungsfragen

Vom 10. Mai 1996

(ABl. EKD 1996 S. 229)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat die nachstehende Ordnung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) beschlossen:
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§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist die zentrale wissenschaftliche Studien-, Dokumentations-, Auskunfts- und Beratungsstelle der Evangelischen Kirche in Deutschland für die religiösen und weltanschaulichen Strömungen der Gegenwart.
( 2 ) 1Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen hat den Auftrag, die Entwicklungen im religiös-weltanschaulichen Bereich zu beobachten und ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Deutschland zu klären. 2Sie trägt dazu bei, die Darstellung des christlichen Gottes- und Weltverständnisses im Gegenüber zu anderen Gottes- und Weltverständnissen zur Geltung zu bringen (evangelische Apologetik), und bemüht sich um Koordination der Arbeit zu religiös-weltanschaulichen Fragen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) 1Zur Vermittlung ihrer Studienergebnisse regt die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Studientagungen und Seminare an und führt diese selbst durch. 2Sie publiziert ihre Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise und arbeitet mit kirchlichen, staatlichen und gegebenenfalls mit privaten Einrichtungen zusammen, die sich mit religiösweltanschaulichen Fragestellungen befassen.
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§ 2
Rechtsträger

( 1 ) 1Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ordnung.
( 2 ) Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Präsident/die Präsidentin des Kirchenamtes.
( 3 ) Das Kirchenamt kann nach Anhörung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung für die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen erlassen.
( 4 ) Es kann Regelungen für Veröffentlichungen des Institutes und seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen.
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§ 3
Kuratorium

( 1 ) 1Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beruft zur Förderung der Arbeit der EZW ein Kuratorium. 2Es besteht aus mindestens 9 und höchstens 11 Mitgliedern.
( 2 ) 1Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt. 2Der/Die stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählt.
( 3 ) 1Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 2Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 3Sie erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den für die Evangelische Kirche in Deutschland geltenden Regelungen.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) 1Das Kuratorium berät die EZW in ihrer Tätigkeit und gibt ihr Richtlinien für ihre Arbeit. 2Es fördert die Arbeit der EZW innerkirchlich und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit. 3Die Befugnisse des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
( 2 ) Das Kuratorium berät den Rechtsträger bei der Ein- und Anstellung, Entlassung und Kündigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EZW und macht Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
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§ 5
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) 1Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
( 2 ) 1Der Leiter bzw. die Leiterin der EZW nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 2Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu den Sitzungen beratend hinzugezogen, wenn das Kuratorium nicht in geschlossener Sitzung tagt.
( 3 ) Der/Die zuständige Referent(in) des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
( 4 ) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
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§ 6
Die Leitung der EZW

( 1 ) 1Der Leiter/Die Leiterin der EZW wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. 2Die Berufung kann zeitlich befristet sein.
( 2 ) 1Er/Sie leitet die EZW und vertritt die EZW gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen. 2Er/Sie übt unbeschadet der Rechte des Präsidenten/der Präsidentin des Kirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EZW aus.
( 3 ) 1Der Leiter/Die Leiterin ist für die Ausführung der im Rahmen dieser Ordnung ergangenen Beschlüsse und Weisungen verantwortlich 2Er/Sie stellt mit dem Kirchenamt den Haushaltsplan der EZW auf, beruft Sitzungen und Tagungen ein und ist für die Bewirtschaftung der Mittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes verantwortlich. 3Ihm/Ihr obliegt die Aufstellung des Arbeitsplanes der EZW.
( 4 ) Das Kuratorium bestellt auf Vorschlag des Kollegiums aus dessen Mitte den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Leiters/der Leiterin der EZW.
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§ 7
Das Kollegium der EZW

( 1 ) 1Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Leiter/die Leiterin bilden das Kollegium der EZW. 2Die Stellen der Mitglieder des Kollegiums werden vom Kirchenamt in der Regel ausgeschrieben.
( 2 ) Im Kollegium werden die anfallenden Arbeitsvorhaben der EZW und der einzelnen Referate besprochen.
( 3 ) Zur Durchführung besonderer Studienprojekte können die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anhörung des Kuratoriums und mit Genehmigung des Präsidenten des Kirchenamtes durch den Leiter der EZW bis zu drei Monate von anderen Aufgaben freigestellt werden.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung (Neufassung) tritt am 10. Mai 1996 in Kraft.

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