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Gewaltschutzrichtlinie der EKD1#
– Anwendung in der UEK und ihren Einrichtungen

Vom 23. September 2021

(ABl. EKD S. 238)

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GO.UEK) in seiner Sitzung am 23. September 2021 beschlossen:
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  1. Das Präsidium der UEK beschließt die Anwendung der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt – Gewaltschutzrichtlinie der EKD – vom 18. Oktober 2019 (ABl. EKD S. 270, Berichtigung ABl. EKD 2020 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung auch für den Bereich der UEK einschließlich ihrer Einrichtungen.
  2. Die Umsetzung der Gewaltschutzrichtline erfolgt im Rahmen der Umsetzungskonzeption der EKD. Der Amtsbereich wird beauftragt, die von der EKD mit der Umsetzung beauftragte Arbeitsgruppe darum zu bitten, in den Umsetzungsprozess kontinuierlich einbezogen zu werden.