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Erläuterungen zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 Kirchliches Leben (Fricke/Roth/Juhl)

Stand: 15.06.2022

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Allgemeines

Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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Hintergrund

Die Ev. Kirche von Westfalen (EKvW) nimmt ihre Verantwortung für den Schutz vor und den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung wahr und hat die Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage ergriffen, über die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung innerhalb der EKvW verbindlich geregelt werden. In ihrem Beschluss Nr. 571# hat die Landessynode 2018 dieses Vorhaben unterstützt und um eine zeitnahe Umsetzung gebeten.
Auch die EKD-Synode fasste sowohl 2018 als auch 2019 weitreichende Beschlüsse zum Thema „Verantwortung und Aufarbeitung bei sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche“2#. Im Zuge der Umsetzung entwickelte die EKD eine „Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Gewalt“ nach Artikel 9 Grundordnung der EKD. Mit Hilfe der Richtlinie sollte das Thema in allen Gliedkirchen wirksam platziert und gleichzeitig die Grundlage für eine gemeinsame Rechtsentwicklung/-fortbildung in den Gliedkirchen (und möglichst auch in der Diakonie) geschaffen werden. Zudem sollen Betroffene sich innerhalb der EKD besser über die eigenen Rechte, aber auch die Pflichten der verantwortlichen Institutionen orientieren können. Die Richtlinie entfaltet nicht die Verbindlichkeit eines Gesetzes, schafft jedoch einen Rahmen hinsichtlich sprachlicher Definitionen, Verfahrensweisen und Strukturen.
In kooperativer Zusammenarbeit zwischen der Ev. Kirche im Rheinland (EKiR), der Lippischen Landeskirche (LLK) und der EKvW sowie unter Beteiligung des gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL entstanden drei fast wortgleiche Gesetzentwürfe zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Die inhaltliche Nähe der Entwürfe soll der Diakonie RWL die rechtliche Übernahme der Kirchengesetze und eine möglichst einheitliche Umsetzung in den Einrichtungen ihres Verbandsgebietes ermöglichen. Die Anlehnung des Gesetzentwurfes an die EKD-Richtlinie ist eng. Fachlich-inhaltliche wie auch sprachliche Abweichungen von der Richtlinie sind mit den o.g. Kooperationspartnern abgestimmt. Die Landessynode der EKiR hat das dortige Gesetz bereits auf ihrer Landessynode im Januar 2020 beschlossen; der Landessynode der LLK wird das Gesetz auf der diesjährigen Herbstsynode zum Beschluss vorliegen.
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Gesetzgebungsverfahren

Auszug aus der Vorlage:
Für die EKvW hat die Kirchenleitung Anfang des Jahres 2020 in einem breit angelegten Stellungnahmeverfahren Rückmeldungen zu dem Gesetzesentwurf erbeten, da das Kirchengesetz mit seinen verbindlichen Präventions- und Interventionsmaßnahmen praktische Auswirkungen für alle kirchlichen Ebenen und alle kirchlichen Arbeitsfelder haben wird. Angefragt waren insbesondere die Kirchenkreise unter Einbeziehung der gemeindlichen Ebene, die Ämter, Werke und Einrichtungen der EKvW, die landeskirchlichen Ausschüsse, der Ev. Pfarrverein in Westfalen, der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (vkm-rwl), der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der EKvW/LLK (Gesa EKvW/LLK) sowie wegen der angestrebten Übernahme für ihre Mitglieder die Diakonie RWL.
Für die Monate März und April 2020 waren zur dialogischen Einführung in den Gesetzesentwurf und zum offenen Austausch über die Inhalte seitens des Landeskirchenamtes vier Regional-veranstaltungen in Bielefeld, Dortmund, Meinerzhagen und Münster geplant. Im Zuge der Corona-Pandemie mussten diese Regionalveranstaltungen leider abgesagt werden.
Bis zum 12.08.2020 (Ende der Sommerferien) gingen insgesamt 28 angefragte Stellungnahmen ein, davon 23 aus Kirchenkreisen (vgl. Anlage 3 der Vorlage). Coronabedingt beruhen die Stellungnahmen der Kirchenkreise überwiegend auf Beschlüssen der Kreissynodalvorstände, statt wie üblich auf Beschlüssen der Kreissynoden. Am Umfang und Inhalt vieler Stellungnahmen lässt sich jedoch erkennen, dass innerhalb der Kirchenkreise dankenswerterweise trotz der Pandemiesituation eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf erfolgte. Ein Kirchenkreis hat mitgeteilt, dass man sich aufgrund der Umstände infolge Pandemie nicht in der Lage sähe, eine Stellungnahme zu erarbeiten.
Um die Anmerkungen aus den Stellungnahmen angemessen wahrnehmen und einordnen zu können und ggf. den Gesetzesentwurf zu überarbeiten, wurden nach dem 12.08.2020 eingehende Stellungnahmen nicht mehr in der Vorlage für die Landessynode der EKvW berücksichtigt. Sollten Kreissynoden noch nach diesem Termin Beschlüsse mit neuen inhaltlichen Aspekten übersenden, können diese Anmerkungen noch in den Tagungsgesetzesausschuss der Landessynode eingebracht und nach dortigem Ermessen mitbedacht werden.
Ausnahmslos begrüßen alle Stellungnahmen die Gesetzesinitiative und im Wesentlichen gilt dies auch für den vorliegenden Gesetzesentwurf. Mit der grundsätzlichen Zustimmung übermittelten viele Stellungnahmen mit Blick auf einzelne Punkte aber auch Anpassungsvorschläge, Verständnisfragen sowie kritische Anmerkungen. Soweit sich mit einem Aspekt des Gesetzes mehrere Stellungnahmen beschäftigen oder zentrale Punkte des Gesetzes berührt werden, wird unter IV. Erörterung zentraler Punkte aus dem Stellungnahmeverfahren der Vorlage für die Landessynode ausführlich auf diese eingegangen. Im Übrigen findet sich unter Anlage 3 der Vorlage eine Synopse, in der alle Anmerkungen aus den Stellungnahmen dem jeweiligen Paragrafen des Kirchengesetzes zugeordnet und soweit dies angezeigt erscheint kurz kommentiert werden.
Nach Beratung im Ständigen Kirchenordnungsausschuss, im Finanzausschuss und im Landeskirchenamt hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 23./24. September 2020 beschlossen, den aufgrund der Stellungnahmen überarbeiteten Entwurf des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Landessynode 2020 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen und die Zustimmung zu empfehlen.
Die Landessynode hatte in ihrer Sitzung am 18. November 2020 das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit einer Gegenstimme bei drei/vier Enthaltungen beschlossen.
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Inhalt des Gesetzes

Auszug aus der Vorlage:
Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren (Präambel, S. 1). Mit dem Kirchengesetz will die EKvW deshalb klare Standards zum Schutz vor und im Umgang mit sexualisierter Gewalt setzen. Zur Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung werden für alle kirchlichen Körperschaften verbindliche Regelungen getroffen. Beruflich wie ehrenamtlich in der Kirche Tätige werden flächendeckend und verbindlich mit dem Thema befasst. Mit dem sich verbreiternden Wissen um Risiken in der eigenen Einrichtung, Täterstrategien, die Bedürfnisse bzw. die Not von Betroffen sollen eine innere Haltung und Aufmerksamkeit entstehen, die wenig Raum für unangemessenes sexuelles Verhalten lassen bzw. aus welchen heraus konsequent auf solches Verhalten reagiert wird. Die zunehmende Professionalität der Menschen im Umgang mit sexualisierter Gewalt auf allen Ebenen der Ev. Kirche von Westfalen soll künftig potentielle Täter und Täterinnen abschrecken.
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Allgemeines zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Auszug aus der Begründung:
1. Gemeinsame Regelung im Bereich der EKD
Die EKD hat bei dem Thema „Sexualisierte Gewalt“ Koordinierungsaufgaben für die Gemeinschaft der Gliedkirchen übernommen. Sie ist dabei an einer nachhaltigen Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch interessiert, um den notwendigen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Bereich evangelischer Einrichtungen und des gemeindlichen Lebens sowie in diakonischen Einrichtungen zu gewährleisten. Die Aufgaben der Prävention, Intervention und Hilfe obliegen den Gliedkirchen und den diakonischen Einrichtungen. Diese haben bereits wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen und Verfahrensweisen zum Umgang mit sexualisierter Gewalt implementiert.
2. Sexualisierte Gewalt muss verhindert werden
Sexualisierte Gewalt ist keine Erscheinung unserer Zeit, sondern seit Jahrhunderten Lebensrealität einer großen Zahl von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, sowie Erwachsenen mit Handicaps, Menschen, die der Pflege bedürfen oder Menschen, die unter besonderen Bedingungen in Heimen oder Anstalten leben. Übertretungen in Bezug auf sexualisierte Gewalt wurden gegenüber Minderjährigen oder Volljährigen in einem Abhängigkeitsverhältnis weltweit festgestellt. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die in ihr zusammengeschlossenen Gliedkirchen, die Diakonie Deutschland mit ihren angegliederten Einrichtungen wenden ihre Kraft dafür auf, Minderjährige oder Volljährige in einem Abhängigkeitsverhältnis vor sexualisierter Gewalt zu schützen.
Dieses Anliegen ist bedeutsam, da sexualisierte Gewalt fast immer in einer für Minderjährige oder Volljährige bedeutsamen oder auch lebenswichtigen Beziehung stattfindet. Sexualisierte Gewalt ist immer auch Missbrauch der Bindungs- und Vertrauensfähigkeit, Missbrauch von ungleichen Machtverhältnissen und ungleichen Entwicklungsständen, aufgrund derer es einverständliche oder partnerschaftliche Kontakte mit Minderjährigen oder Volljährigen in einem Abhängigkeitsverhältnis nicht geben kann.
Vor allem Minderjährige können durch sexualisierte Gewalt in ihrer gesamten psychischen und psychosexuellen Entwicklung gestört und nachhaltig geschädigt werden. Forschungsergebnisse der letzten drei Jahrzehnte belegen, dass bei schweren psychischen Erkrankungen sexueller Missbrauch im Entstehungsgefüge häufig eine zentrale Rolle spielt. Aber auch, wenn es nicht zur Ausbildung solcher Störungen kommt, sehen sich Betroffene nicht selten in ihrer Selbstachtung und Selbstliebe behindert, im Erleben einer lustvollen Sexualität und befriedigenden Partnerschaft und in ihrem körperlichen und seelischen Wohlbefinden. Zu betonen ist, dass sexualisierte Gewalt sowohl von Männern als auch von Frauen ausgeübt wird, wenn auch nach bisherigen Erkenntnissen in unterschiedlichem Umfang und teils unterschiedlicher Art. Der vorliegende Gesetzesentwurf wie auch diese Begründung sprechen daher wo immer dies sprachlich möglich ist von Täter und Täterinnen.
3. Begriff der „sexualisierten Gewalt“
Der Begriff „sexualisierte Gewalt“ wird als Ergebnis einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Missbrauchsbegriff vor allem im Kontakt mit Betroffenen und in der Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Der Begriff „sexualisiert“ benennt deutlicher als andere Wendungen die Instrumentalisierung von Sexualität als Macht- und Gewaltausübung. Außer im strafrechtlichen Kontext wird der Begriff „Missbrauch“ vermieden, da dieser den positiven „Gebrauch“ von Kindern und Jugendlichen suggerieren könnte. Dies ist strikt abzulehnen, was sich heutzutage im Rückblick auf reformpädagogische Überzeugungen zur kindlichen Sexualität aufdrängt.
Die Begriffe „sexualisierte Gewalt“ und „sexuelle Selbstbestimmung“ bezeichnen das gleiche Problemfeld, räumen aber der Problematik von Machtstrukturen einen unterschiedlichen Stellenwert ein. Beide Begriffe fußen auf Artikel 2 Grundgesetz, der jedem Menschen das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einräumt, das heißt auch auf die Gestaltung seiner eigenen Sexualität. Grenzen sind da, wo schützenswerte Belange anderer betroffen sind und strafrechtliche Vorschriften gelten, z. B. Schutz vor Missbrauch und weitere Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB).
Allein aus Sicht des Strafrechts weist der Titel des Gesetzes und damit auch der zentrale Begriff der „sexualisierten Gewalt“ auf eine enge Begrifflichkeit hin. Mit Gewalt sind im Sexualstrafrecht – wie etwa bei der Vergewaltigung in § 177 Absatz 5 StGB – nur die Anwendung von körperlicher Gewalt gegenüber dem Opfer und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gemeint. Das Gesetz versteht den Begriff der sexualisierten Gewalt dagegen denkbar weit und weicht damit vom Strafrecht ab.
In der Sache wird mit dem Begriff „sexualisierte Gewalt“ die sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst, während selbst die sexuelle Belästigung in Sinne des § 184i StGB deutlich enger ist („eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“). Angesichts der unterschiedlichen Verwendung des Begriffs der sexuellen Belästigung im AGG und im StGB ist es gut vertretbar, als Oberbegriff im kirchlichen Kontext eine abweichende Formulierung zu verwenden, wenngleich das Gesetz als rechtliche Regelung einen Bezug zu den beiden anderen Themengebieten hat. Während in der EKvW allerdings die Wendung „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ etabliert ist, hat sich auf Ebene der EKD der Begriff der sexualisierten Gewalt durchgesetzt, der nun mit Aufnahme in die Richtlinie der EKD auch eine rechtliche Festigung erfahren hat. Außer in der EKvW werden lediglich in der Ev. Kirche im Rheinland (EKiR)und in der Lippischen Landeskirche (LLK) die von der EKD mit „sexualisierter Gewalt“ definierten Sachverhalte (vgl. dazu § 2) ebenfalls unter „Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung“subsumiert. Gegen die Fortführung einer von der EKD abweichenden Begrifflichkeit auf Rechtssetzungsebene spricht das allen Gliedkirchen grundsätzlich gemeinsame Ziel der (auch nach außen erkennbaren) einheitlichen Praxis. Des Weiteren würde es die gemeinsame Rechtspflege und Rechtsfortentwicklung erschweren. Dies gilt umso mehr, als die EKiR und LLK in ihren Gesetzgebungsprozessen ebenfalls signalisiert haben, in dieser Frage nicht von der EKD abweichen zu wollen. Da inhaltlich keine Abweichung zwischen dem erkennbar ist, was in der EKD und in der EKvW unter den verschiedenen Begrifflichkeiten verstanden wird, soll mit diesem Gesetz auch der Begriff der „sexualisierten Gewalt“ eingeführt werden.
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Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen

Zu dem Kirchengesetz mit seiner Präambel und 13 Paragrafen existieren umfangreiche Erläuterungen. Sie finden diese in der Vorlage der Landessynode (ab Seite 27) oder als Erläuterung [unter der „Schaltfläche Erläuterungen“] am Ende der Präambel oder des jeweiligen Paragrafen beim Aufruf des Kirchengesetzes im „Geltendes Recht“.
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1 ↑ Beschluss Nr. 57 der Landessynode der EKvW vom 21. November 2018: 1. Die Synode begrüßt den Beschluss der EKD vom 14. November 2018 zu Verantwortung und Aufarbeitung bei sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche. 2. Die Synode unterstützt die Erarbeitung eines Kirchengesetzes für die Evangelische Kirche von Westfalen zur Prävention und Intervention bzgl. sexualisierter Gewalt, wie es im schriftlichen Bericht der Präses angekündigt ist und bittet um eine zeitnahe Umsetzung. 3. Kirchenkreise und Kirchengemeinden werden auch in ökumenischen Begegnungen mit Fragen von sexualisierter Gewalt konfrontiert. Dazu hat die VEM einen Verhaltenskodex entwickelt, um für diese Problematik zu sensibilisieren. Die Landessynode empfiehlt Kirchenkreisen und Gemeinden, die Expertise der VEM in diesem Bereich in Anspruch zu nehmen