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Geltungszeitraum von: 01.05.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Vereinbarung über die Bildung einer Ausgleichsvereinigung gemäß § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz

Vom 8. Mai/ 22. Mai 2012

(ABl. EKD 2012 S. 196)

Lfd.Nr.
Geändertes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(nachstehend EKD genannt)
handelnd für ihre Gliedkirchen
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
und
der Unfallkasse des Bundes – Künstlersozialkasse – (KSK)
vertreten durch den Geschäftsführer
wird die Abführung der Künstlersozialkasse gemäß § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wie folgt vereinbart:
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§ 1
Mitglieder der Ausgleichsvereinbarung

( 1 ) Die EKD übernimmt gemäß § 32 KSVG als Ausgleichsvereinigung (AV) die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für alle Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts1#(z.B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen – außer Fachhochschulen für Musik und Kunst).
( 2 ) Soweit die AV in Vertretung der o.a. Einrichtungen auftritt, versichert sie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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§ 2
Berechnung der Künstlersozialabgabe

( 1 ) Die Künstlersozialabgabe für die Mitglieder der AV wird abweichend von § 25 KSVG ermittelt.
( 2 ) Die abweichende Berechnungsgröße für die Künstlersozialabgabe gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 KSVG wird nach folgender Formel ermittelt:
Jährliches Bruttokirchensteueraufkommen*0,7665%.
( 3 ) Die Künstlersozialabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der abweichenden Berechnungsgrößen mit dem jeweils geltenden Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe (§ 26 KSVG).
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§ 3
Meldungen

( 1 ) Die AV meldet die Berechnungsgrundlagen gemäß § 2 Abs. 2 jeweils zum 31. März des Folgejahres an die KSK.
( 2 ) Die KSK berechnet die Künstlersozialabgaben gemäß § 2, setzt die Vorauszahlungen fest und teilt das Ergebnis der AV mit.
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§ 4
Fälligkeit

Die Vorauszahlungen werden jeweils zum Zehnten eines Monats fällig. Sie sind bis zur folgenden Jahresabrechnung (§ 3 Abs. 2) monatlich zu zahlen.
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§ 5
Überprüfung der Bemessungsgrundlage

( 1 ) Nach Ablauf von fünf Jahren nach endgültiger Genehmigung dieses Vertrages durch das Bundesversicherungsamt überprüft die KSK die Berechnungsgrößen gemäß § 2. Die KSK kann eine frühere Überprüfung verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss schwerwiegende Veränderungen der bei Vertragsabschluss vorliegenden Umstände ergeben oder diese sich als falsch herausstellen. Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung finden während der Mitgliedschaft in der AV bei den Mitgliedern der AV nicht statt.
( 2 ) Gegenstand der Überprüfung ist die Summe aller von den Mitgliedern der AV (§ 1 Abs. 1) an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte gemäß § 25 KSVG.
( 3 ) Art und Umfang einer Überprüfung werden durch die KSK unter Beteiligung der AV festgelegt; die Überprüfung muss ein repräsentatives Ergebnis sicherstellen.
( 4 ) Weitere Überprüfungen im Sinne des Absatzes 2 werden jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren durchgeführt; sofern die AV nicht eine frühere Überprüfung verlangt und deren Erforderlichkeit mit einem begründeten Interesse nachweist.
( 5 ) Sofern sich Abweichungen zu der in § 2 festgelegten Berechnungsgrößen ergeben; wird der Vertrag hinsichtlich der Berechnungsgrößen ab dem Folgejahr des Beginns der Überprüfung an die veränderten Verhältnisse angepasst.
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§ 6
Überprüfung der AV

Die KSK ist jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Künstlersozialabgabe im Sinne dieser Vereinbarung durch die AV zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der KSK auf Verlangen sämtliche zur Abwicklung der AV erforderlichen Geschäftsunterlagen durch die Vertreter der AV vorzulegen.
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§ 7
Verwaltungskostenpauschale

Die KSK gewährt der EKD eine Pauschale für den durch die AV ersparten Verwaltungsaufwand. Die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale wird in einem gesonderten Vertrag geregelt und bedarf der Zustimmung durch das Bundesversicherungsamt.
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§ 8
Sonstige Vereinbarungen, Vertragsänderungen

Die Vertragsparteien werden beim Vollzug dieser Vereinbarung vertrauensvoll zusammenarbeiten und jeweils einvernehmliche Regelungen auftretender Fragen oder Schwierigkeiten anstreben.
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§ 9
Beginn, Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung und Zustimmung des Bundesversicherungsamtes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Die seit dem 1. Januar 2008 bereits geleisteten Zahlungen werden angerechnet.
( 3 ) Die Vereinbarung kann beiderseitig mit Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
H a n n o v e r, den 8. Mai 2012
Dr. Hans Ulrich A n k e
Präsident des Kirchenamtes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
W i l h e l m s h a v e n, den 22. Mai 2012
i.V. Uwe F r i t z
Der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes
- Künstlersozialkasse -

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1 ↑ Protokollerklärung zu § 1:
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für privatrechtliche organisierte Unternehmen (beispielsweise eingetragene Vereine) die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung ausgeschlossen ist