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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.06.2019
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/63-2019
Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 2 Arbeitsregelungsgesetz DW.EKD - ARRG-DW.EKM
Vorinstanzen:Az.: II-7-2018 Kirchengericht für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes - Kammer für ds Diakonie Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. - Beschluss vom 3, Juli 2018
Schlagworte:Schulungskosten für Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.
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Leitsatz:

1. Die Schulungskosten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission auf Arbeiternehmerseite sind „Kosten der notwendigen Beratungen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 ARRG-DW.EKM.
2. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, solche Kosten kirchengerichtlich geltend zu machen, wenn nicht versucht wurde, diese Kosten durch das Budget nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ARRG oder durch eine Erweiterung dieses Budgets durch eine Entscheidung des Vorsitzenden der Schiedskommission nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ARRG zu decken.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin und der Antragsteller gegen den Beschluss des Kirchengerichts - MVG - für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes - Kammer für das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. - vom 3. Juli 2018, Az. II-7-2018, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 6 verpflichtet ist, Schulungskosten der Beteiligten zu 1 bis 5 zu tragen,
Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für den Bereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werks A. Die Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission sind von der Beteiligten zu 6 zu tragen.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 beantragten mit Schreiben vom 3. Februar 2018 die Kostenübernahme in Höhe von € 950,00 zzgl. Mehrwertsteuer für eine eintägige Schulung zur Öffentlichkeitsarbeit. Ziel sollte es sein, die in der Arbeitsrechtlichen Kommission erzielten Ergebnisse und Vereinbarungen gegenüber den Beschäftigten in geeigneter Form vermitteln zu können. Die Beteiligte zu 6 lehnte den Antrag ab.
In einem KollegInnen-Info vom 20. April 2018 unterrichteten der Beteiligte zu 2 bewertend über den Stand der Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 haben die Auffassung vertreten, dass die Schulung erforderlich sei, weil die Beteiligten zu 1 bis 5 über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Öffentlich-keitsarbeit nicht verfügten, aber benötigten.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 haben beantragt,
1) die Beteiligten zu 6 zu verpflichten, die Kosten für die durch Herrn Dr. D durchzufüh-rende Schulung in Höhe von € 950 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zzgl. der Reisekosten zu tragen;
2) hilfsweise, der Beteiligten zu 6 aufzugeben, der Kostenübernahme für die durch Herrn Dr. D durchzuführende Schulung in Höhe von € 950 zzgl. der gesetzlichen Umsatz-steuer zzgl. der Reisekosten zuzustimmen;
3) festzustellen, dass die den Beteiligten zu 1 bis 5 für dieses Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten durch die Beteiligte zu 6 zu tragen sind.
Die Beteiligte zu 6 beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Schulung nicht erforderlich sei. Die Öffentlichkeitsarbeit gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission, sondern allenfalls zu dem der die Mitglieder entsendenden Gremien und Verbände. Das Info vom 20. April 2018 zeige, dass eine Schulung nicht benötigt würde. Allenfalls die Arbeitsrechtliche Kommission insgesamt könne zur Unterrichtung berufen sein.
Das Kirchengericht – MVG – für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes, Kammer für das Diakonische Werk, hat die Anträge mit Beschluss vom 3. Juli 2018 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zu 1 bis 5 am 1. Oktober 2018 zugestellt wurde, haben diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, beim Kirchengerichtshof eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, einem Montag, eingegangen beim Kirchengerichtshof am selben Tage, begründet.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 halten die Entscheidung des Kirchengerichts für falsch und begründen ihren Standpunkt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 beantragen,
den Beschluss des Kirchengerichts – MVG – für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 3. Juli 2018 aufzuheben und nach den Schlussanträgen der Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen erster Instanz zu erkennen.
Die Beteiligte zu 6 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist im Sinne der nach § 62 MVG-EKD anwendbaren § 87 Absatz 2 Satz 1, § 64 Absatz 6, § 66 Absatz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kirchengerichtshof hat sie zur Entscheidung angenommen.
2) Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Anträge unzulässig sind. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteressen ist nicht gegeben, wenn ein prozessual gleich sicherer, aber einfacherer und billigerer Weg gegeben ist, das Rechtsschutzziel zu erreichen (Baumbach-Hartmann Grundz. § 253 Rdnr. 34). Das ist hier der Fall. Die Arbeitnehmerseite kann die Kosten nach § 14 Absatz 2 ARRG decken oder – falls die Mittel nicht ausreichend sein sollten – beim Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses weitere Mittel beantragen. Dieser entscheidet sodann über die Erforderlichkeit weiterer Mittel.
Es handelt sich bei den Schulungskosten um „Kosten der notwendigen Beratungen“ im Sinne von § 14 Absatz 2 ARRG, weil damit die der Arbeitnehmerseite durch die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Kosten gemeint sind. Ersichtlich soll § 14 ARRG eine Regelung über die Kosten des Arbeitsrechtsregelungsverfahrens bilden. Notwendige Schulungskosten sind demgemäß Kosten der notwendigen Beratungen. Die sind durch das Budget nach § 14 Absatz 2 Satz 1 ARRG zu decken oder durch eine Erweiterung dieses Budget durch eine Entscheidung des Vorsitzenden der Schiedskommission nach § 14 Absatz 2 Satz 3 ARRG. Es bedarf demgemäß keines Gerichtsverfahrens, bevor das Verfahren nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht durchgeführt worden ist. Etwas anderes ergäbe sich nicht daraus, dass die Beteiligte zu 6 jährliches Budget zur Verfügung gestellt hätte. Dann hätten die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigtenseite erst recht eine Erhöhung der Mittel beim Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses beantragen müssen. Eines Gerichtsverfahrens hätte es nicht bedurft.
Allenfalls dann, wenn der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses keine zusätzlichen Mittel für erforderlich gehalten hätte, könnte ein Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Antrag im Gerichtsverfahren gegeben sein. Dann wäre allerdings zu prüfen, ob neben der Entscheidung des Vorsitzenden nach § 14 Absatz 2 Satz 3 ARRG eine Entscheidung des Gerichts möglich sein soll.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).