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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) X

Vom 06. Dezember 2006

zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
- im Folgenden: EKD -
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
vertreten durch das Mitglied der Geschäftsführung, Herrn Holger Langenhan, und das Mitglied der Geschäftsführung, Frau Angelika Hölscher,
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg
- im Folgenden: VBG -
wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:
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Präambel

Dieser Vertrag dient der vereinfachten Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die pflichtversicherten Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und die pflichtversicherten Lernenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der EKD und ihrer Gliedkirchen, soweit es sich um Kirchengemeinden oder Kirchenverwaltungen handelt und die Zuständigkeit der VBG gegeben ist.
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§ 1
Übernahme der Beitragsleistung

Die EKD übernimmt die Beitragsleistung für den in der Präambel genannten Personenkreis. Die Beitragszahlung erfolgt nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages.
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§ 2
Zuständigkeit

Nicht in den Zuständigkeitsbereich der VBG gehören insbesondere:
  1. Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindergärten, Sozialstationen, Krankenhäuser, Altentagesstätten, Altersheime, Heime der offenen Tür, Fachschulen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege),
  2. Friedhöfe (Gartenbau-Berufsgenossenschaft) und
  3. land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft).
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§ 3
Meldepflicht

Gemäß § 165 Abs. 1 SGB VII haben die Unternehmer dem Unfallversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr (Umlagejahr) einen Entgeltnachweis einzureichen.
Der EKD ist es nicht möglich, das von der VBG benötigte Zahlenmaterial fristgerecht zusammenzutragen und bei der VBG einzureichen. Die EKD teilt der VBG daher bis zum 31.08. eines jeden Jahres für das Vorjahr formlos folgende Daten mit:
  1. Die Gesamtzahl der Beschäftigten getrennt nach den Unternehmensarten „Kirchengemeinde", „Kirchenverwaltung und „Bildungseinrichtung".
  2. Die Gesamtbruttolohnsumme der Beschäftigten getrennt nach den Unternehmensarten „Kirchengemeinde", Kirchenverwaltung" und „Bildungseinrichtung".
  3. Die Gesamtzahl der Lernenden-Monate.
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§ 4
Berechnungsgrundlagen

  1. Die Veranlagung der „EKD" erfolgt für die „evangelischen Kirchengemeinden" zur Gefahrklasse 1,11 und für die „verbandsmäßigen Organisationen der evangelischen Kirche" zur Gefahrklasse 0,57.
  2. Die Bruttolohnsummen der Beschäftigten werden nach Maßgabe des jeweils geltenden Gefahrtarifs sowie nach dem vom Vorstand der VBG jährlich beschlossenen Beitragsfuß zur Beitragsberechnung herangezogen.
  3. Die Höhe des Beitrages für die Lernenden wird durch Beschluss des Vorstandes der VBG jährlich bestimmt.
  4. Die Zahlung eines Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften entfällt gemäß § 180 SGB VII.
  5. Die Zahlung eines Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage entfällt gemäß § 359 SGB III.
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§ 5
Beitragserhebung

Die VBG erteilt der EKD im April eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr (Umlagejahr) einen vorläufigen Beitragsbescheid, dem die Zahlen des Kalenderjahres zu Grunde liegen, das dem Umlagejahr vorausging. Dieser Beitragsbescheid wird später auf Grund der Meldung der EKD geändert.
Der Beitrag ist am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der EKD bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
Für Beiträge, die die EKD nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, erhebt die VBG gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge.
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§ 6
Vertragsdauer

Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens aber zum Ende der Laufzeit des ab 01.01.2007 geltenden Gefahrtarifs der VBG, zu kündigen.