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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.12.2017
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/92-2016
Rechtsgrundlage:MVG-EKD §§ 30 Abs. 2, 40 Buchst. k
Vorinstanzen:Kirchengericht - MVG - für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes - Kammer für das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. -, Beschluss vom 4. November 2016, Az.: II-21-2016
Schlagworte:Reisekostenordnung
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Leitsatz:

1) Mitglieder der Mitarbeitervertretung können die Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der in einer Dienststelle geltenden Regelungen verlangen.
2) Eine Reisekostenordnung unterliegt nach § 40 k MVG-EKD der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung.
3) Aus § 2 Satz 2 der Reisekostenverordnung folgt nicht das Erfordernis der Genehmigung der Dienstreise eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung. Nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts kommt es nicht in Betracht, dass die Dienststellenleitung über die Durchführung der Dienstreise eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung zu entscheiden hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss des Kirchengerichts - MVG - für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes - Kammer für das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mittel-deutschland e.V. - vom 4. November 2016 - Az. II-21-2016 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 3 verpflichtet ist, Fahrtkosten der Beteiligten zu 2 zur Teilnahme an einer Delegiertenversammlung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen zu erstatten.
Die Beteiligte zu 2 ist Mitglied der Beteiligten zu 1, die eine im Bereich der Beteiligten zu 3 gebildete Mitarbeitervertretung ist. Der Vorsitzende der Beteiligten zu 1 hatte mit Schreiben vom 2. Mai 2016 um Dienstbefreiung und Kostenübernahme für die Teilnahme der Beteiligten zu 2 und eines weiteren Mitglieds der Mitarbeitervertretung an einer Delegiertenversammlung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretung am 2. Juni 2016 in Halle/S. gebeten. Dieses Scheiben erhielt von der Leiterin der Kindertagesstätte, in der die Beteiligte zu 2 tätig ist, einen Stempel nebst Paraphe. Die Leiterin der Kindertagesstätte war ehemals Assistentin der Ge-schäftsbereichsleitung, hatte diese Position am 2. Mai 2016 aber nicht mehr inne. Ansprechpartner für die Mitarbeitervertretung war die Geschäftsbereichsleitung, die aus Herrn E und Frau F bestand. Dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung war dieses am 2. Mai 2016 bekannt. Die Beteiligte zu 2 wurde am 2. Juni 2016 im Dienstplan mit dem Kürzel „MAV“ versehen. Die Beteiligte zu 2 nahm an der Delegiertenversammlung teil und verauslagte € 36,60 für eine Bahnfahrkarte (ohne ICE).
Die Beteiligte zu 2 beantragte am 9. Juni 2016 die Erstattung der Kosten der Bahnfahrkarte in Höhe von € 36,60. Die Beteiligte zu 3 verweigerte die Erstattung am 30. Juni 2016 mit der Begründung, dass die Dienstreise nicht genehmigt worden sei.
Es gibt bei der Beteiligten zu 3 eine Verfahrensanweisung für Dienstreisen, die nebst einem Formblatt „Dienstreiseantrag“ im elektronischen Qualitätshandbuch im Intranet der Beteiligten zu 3 hinterlegt ist. Am 26. April 2016 lehnte die Beteiligte zu 3 die Erstattung von Reisekosten für eine Fahrt zum Frauentag unter Hinweis darauf ablehnte, dass die im Qualitätshandbuch vorgesehenen Formulare zu nutzen seien.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 forderte die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 2. August 2016 unter Androhung eines kirchengerichtlichen Verfahrens vergeblich auf, die Fahrtkosten zu erstatten. Unter dem Datum des 23. August 2016 erklärte die Beteiligte zu 1 die Einigungsbemühungen für gescheitert und leitete das kirchengerichtliche Verfahren ein.
Die Beteiligte zu 1 und 2 haben beantragt,
1) die Beteiligte zu 3 zu verpflichten, die Reisekosten für das Mitglied der MAV, Frau B, für die Dienstreise i.H.v. € 36,60 für die Fahrt zur Delegiertenversammlung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Mitteldeutschland in Halle am 2. Juni 2016 zu zahlen.
2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten, die den Antragstellerinnen für die anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren entstehen, zu tragen.
3) …
4) …
5) …
6) …
7) …
Die Beteiligte zu 3 hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Kosten der Reise nicht zu erstattet werden brauchten, weil diese eigenmächtig angetreten worden sei. Ferner gebe es für Dienstreisen eine zwingend vorgeschriebene Verfahrensanweisung, die nicht eingehalten worden sei. Der Geschäftsbereichsleitung sei der Dienstreiseantrag nicht bekannt gewesen. Es wäre ferner günstiger gewesen, statt der Bahn einen Dienstwagen zu benutzen. Der insoweit zur Verfügung stehende VW Golf sei bereits abgeschrieben, so dass außer den Treibstoffkosten keine Belastungen angefallen wären. Schließlich habe es günstigere Bahntickets gegeben, etwa das Thüringen Ticket oder das Hopper Ticket.
Das Kirchengericht hat dem Antrag zu 1 unter Zurückweisung der Anträge zu 3 bis 7 durch Beschluss vom 4. November 2016 stattgegeben. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 3 am 2. Dezember 2016 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016, beim Kirchengerichtshof eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit am 25. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat die Beteiligte zu 3 die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Der Kirchengerichtshof hat daraufhin die Frist bis zum 2. März 2017 verlängert. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017, der beim Kirchengerichtshof am 2. März 2017 einging, hat die Beteiligte zu 3 die Beschwerde begründet.
Die Beteiligte zu 3 hält den angegriffenen Beschluss für unzutreffend und trägt vor, dass es im Hause der Beteiligten zu 3 üblich sei, dass bei Dienstreisen ein Antrag auf Genehmigung entsprechend dem Reisekostenrecht gestellt werde. Das gelte für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und entspräche auch für Mitglieder der Mitarbeitervertretung der bisherigen Praxis. Öffentliche Verkehrsmittel seien nach der Verfahrensanweisung nur zu nutzen, wenn diese als kostengünstige und angemessene Beförderungsmöglichkeiten ermittelt worden seien oder kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Ferner hätte nach der Verfahrensanweisung auf die Bildung von Fahrgemeinschaften geachtet werden müssen. Da die Strecke vom Dienstort nach Halle und zurück üppig geschätzt 280 km betrage, hätten die Benzinkosten deutlich unter € 20 gelegen. Ein Länderticket hätte für zwei Personen € 28 gekostet.
Die Pflicht zur Wahrnehmung der Regelungen im Qualitätshandbuch ergäbe sich aus § 241 Abs. 2 BGB.
Soweit anderen Teilnehmerinnen an der Delegiertenversammlung eine Erstattung von Reisekosten erhalten hätten, hätten sie andere Vertragsarbeitgeberinnen gehabt. Den Beschäftigten der Beteiligten zu 3 sei mit der jeweils gleichen Begründung die Kostenerstattung versagt worden.
Ernsthafte Bemühungen um eine Einigung hätten vor der Einleitung des kirchengerichtlichen Verfahrens nicht stattgefunden.
Die Beteiligte zu 3 beantragt,
den Beschluss des Kirchengerichts vom 4. November 2016, ausgefertigt am 30. November 2016, aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss des Kirchengerichts für zutreffend. Es bestehe keine Verpflichtung, einen Dienstwagen zu benutzen. Die Zugverbindung sei mit einer Dauer von gut einer Stunde deutlich kürzer als die Autobahnfahrt über 1,5 Stunden. Für den Pkw sei für die Zeit der „rush hour“ noch mehr Zeit einzuplanen. Das Thüringen Ticket gelte erst am 9.00 Uhr morgens, während die Fahrt nach Halle/S. früher hätte angetreten werden müssen, weil die Delegier-tenversammlung um 10.00 Uhr begonnen hätte. Es sei bislang immer üblich gewesen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Genehmigung zu Dienstreisen über die Leiterin der Kindertagesstätte eingeholt hätten, ohne dass dieses beanstandet worden sei. Es sei nie verlautbart wor-den, dass die Anträge aus dem Qualitätshandbuch zu nutzen seien.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 63 Abs. 1 MVG-EKD statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kirchengerichtshof der EKD hat sie zur Ent-scheidung angenommen.
2) Die Beschwerde ist unbegründet, weil der in der Beschwerdeinstanz allein streitbefangene Antrag zu 1 der Mitarbeitervertretung zulässig und begründet ist.
a) Der Antrag ist zulässig.
Es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz, weil es um die Ver-pflichtung der Dienststelle geht, Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD zu tragen.
Soweit die Mitarbeitervertretung Zahlung an ihr Mitglied verlangt, ist der Antrag zulässig, weil die Mitarbeitervertretung nicht vermögensfähig ist und deshalb ihr Anspruch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auf Übernahme der bei ihrem Mitglied entstandenen Kosten gerichtet ist.
Die Beteiligte zu 2 kann die Zahlung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen, weil es sich um einen Anspruch handelt, der nicht im Arbeitsverhältnis, son-dern im Amt des Mitglieds der Mitarbeitervertretung wurzelt (VerwG EKD, Beschluss vom 30. Januar 1997, 0124/A13-96; siehe zum Betriebsratsmitglied Fitting, § 40 Rdnr. 139).
Das Verfahren nach § 33 Abs. 3 Satz 2 MVG-EKD ist eingehalten. Es hat vor der Anrufung des Kirchengerichts Bemühungen um eine Einigung gegeben. Das Scheitern der Einigung ist von der Mitarbeitervertretung schriftlich erklärt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Mitarbeitervertretung von vornherein nicht an einer einvernehmlichen Klärung gelegen war. Damit kann dahingestellt bleiben, ob in einer solchen Fall das Verfahren nach § 33 Abs. 3 Satz 2 MVG-EKD nicht eingehalten ist.
b) Der Antrag ist begründet. Die Dienststelle ist verpflichtet, der Beteiligten zu 2 die Kosten für die Bahnfahrt vom Dienstort nach Halle in Höhe von € 36,60 zu erstatten. Der Antrag folgt aus § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD.
Es handelt sich bei den Reisekosten um durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstan-dene Kosten, weil die Beteiligung am Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen nach § 54 f MVG-EKD zu den mitarbeitervertretungsrechtlichen Aufgaben gehört. Durch diese Beteiligung sind sie Reisekosten entstanden.
Für die Erstattung der Reisekosten war es nicht erforderlich, dass die Beteiligten zu 1 oder 2 die Dienstreise auf einem vom Qualitätshandbuch vorgegebenen Wege beantragt haben. Zwar gelten für Dienstreisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 MVG-EKD die für die Dienststelle geltenden Bestimmungen für die Genehmigung der Reisen und die Erstattung der Reisekosten. Die Dienststelle hat insoweit Regelungen geschaffen, die im Intra-net veröffentlicht sind. Diese Regelungen sind aber nicht wirksam, weil sie nicht unter Beach-tung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung nach § 40 k) MVG-EKD zustande gekommen sind. Zwar soll nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 1981 (1 ABR 91/79) der Erlass einer Dienstreiseordnung mitbestimmungsfrei möglich sein, weil dadurch nur der Anspruch auf Aufwendungsersatz für das Vertragsverhältnis von der Arbeitgeberin zu dem oder der einzelnen Beschäftigten geregelt wird. Das überzeugt nicht, weil es sich dabei um eine kollektive Regelung handelt, die für alle Beschäftigten des Betriebs ein einheitliches Verhalten festlegen soll. Regelungen mit kollektiven Bezug unterliegen der Mitbestimmung. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen individuellen und Regelungen mit kol-lektivem Bezug ist, ob es sich inhaltlich um generelle Regelungen handelt oder es um Maßnahmen und Entscheidungen geht, die nur einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin betreffen, weil es um dessen bzw. deren besondere Situation oder Wünsche geht, also einschließlich auf den Einzelfall bezogen sind. Unter Maßnahmen mit kollektivem Tatbestand sind alle Fälle zu verstehen, die sich abstrakt auf den ganzen Betrieb beziehen (Fitting, § 87 Rdnr. 16). Danach liegt vorliegend ein kollektiver Bezug vor, weil die Regelung alle Beschäftigten der Dienststelle unabhängig von den individuellen Besonderheiten ihres Arbeitsverhältnisses betref-fen soll.
Es handelt sich bei der Regelung um eine solche der Ordnung in der Dienststelle und des Ver-haltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst im Sinne des § 40 k) MVG-EKD. Dabei ist zu beachten, dass Anweisungen, die die Dienstgeberin für das Arbeitsverhalten trifft, mitbe-stimmungsfrei sind, weil das Mitbestimmungsrecht nicht die im Arbeitsverhältnis gegebenen Weisungen betrifft. Die Abgrenzung zwischen mitbestimmungsfreien Anweisungen im Arbeits-verhältnis und mitbestimmungspflichtigen Ordnungsregeln ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so zu treffen, dass im Wege teleologischer Reduktion nur solche Maßnahmen dem Mitbestimmungsrecht nicht unterliegen, die allein dem Arbeitsverhalten zu-geordnet werden können (Fitting, § 87 Rdnr. 66). Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffen alle Regeln und Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu be-achten sind. Es ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird. Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsver-halten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002, Juris). Danach ist vorliegend das Ordnungsverhalten be-troffen. Die Art und Weise, wie eine Dienstreise zu beantragen ist und welche Regelungen bei ihrer Durchführung zu beachten sind, betrifft regelmäßig nicht überwiegend das Arbeitsverhalten. Bei Beschäftigten, die nur bei Gelegenheit und ausnahmsweise Dienstreisen unternehmen, gehört die Durchführung von Dienstreisen nicht zum Gegenstand ihrer arbeitsvertraglichen Leistungspflicht. Wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitsverpflichtung zu Konferenzen, überregionalen Treffen oder auswärtigen Fortbildungen fahren, wird mit einer Dienstreiseordnung nicht ihr Arbeitsverhalten geregelt, sondern die von ihnen bei der Durchführung von Dienstreisen einzuhaltende formale Ordnung. Demgemäß ist eine derartige Dienstreiseordnung keine Regelung des Arbeitsverhaltens.
Die von der Beteiligten zu 3 angenommenen höherrangigen Regelungen, aus denen sich die Mitbestimmungsfreiheit der Dienstreiseordnung ergeben soll, sind nicht ersichtlich. § 23 AVR DW EKM, § 3 Abs. 3 der Reisekostenverordnung und die Verwaltungsvorschrift zur Reisekostenverordnung enthalten keine Regelungen zur Art und Weise der Genehmigung einer Dienst-reise und des Antrags auf Erstattung von Reisekosten. Sie stehen damit einer mitbestimmten Dienstreiseordnung nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich aus § 2 Satz 2 der Reisekostenverordnung nicht das Erfordernis der Genehmigung der Dienstreise. Nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts kommt es nicht in Betracht, dass die Dienststellenleitung über die Durchführung der Dienstreise zu entscheiden hat. Damit hätte sie eine Einflussmöglichkeit darauf, ob und welches Mitglied der Mitarbeitervertretung zu einer Veranstaltung entsandt wird. Eine derartige Entscheidungsbefugnis steht der Dienststellenlei-tung für die Aufgabenwahrnehmung durch die Mitarbeitervertretung nicht zu.
Da es mangels Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung keine für die Dienststelle geltende Dienstreiseordnung mit Antragserfordernissen gibt, richtet sie die Erstattung der Kosten der Dienstreise nach § 30 Abs. 4 Satz 2 MVG-EKD nach den sonstigen für die Dienststelle gelten-den Regelungen. Das ist nach § 23 AVR DW EKM die Reisekostenverordnung, die in § 3 Abs. 1 Satz 2 vorsieht, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorrangig ist. Eine wirksame Regelung, die für den Bereich der Beteiligten zu 3 davon abweichend vorsieht, dass vorrangig Dienstwagen zu nutzen sind, ist mangels Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung nicht gege-ben.
Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist angesichts des Beginns der Veranstaltung in Halle/S. um 9.00 Uhr nicht zu erkennen, dass es eine günstigere Möglichkeit gab als den Er-werb von Bahnfahrkarten zu € 36,60.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).
Nause Neuendorf Bock