.Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
Geltungszeitraum von: 12.06.1997
Geltungszeitraum bis: 24.04.2018
Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland1#
Vom 12. Juni 1997
####Der gemäß § 12 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG.EKD vom 10. November 1988 ABl. EKD S. 366) errichtete Schlichtungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 12. Juni 1997 die nachstehende Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ARRG.EKD) beschlossen:
#§ 1
(
1
)
1Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Schlichtungsausschusses und wird hierbei durch das Kirchenamt unterstützt. 2Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
Das Kirchenamt ist für die Erledigung der Geschäftsstellenaufgaben verantwortlich.
#§ 2
(
1
)
1Der Schlichtungsausschuss beschließt sowohl im Fall einer Einwendung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ARRG.EKD) als auch im Fall einer Nichteinigung (§ 11 Abs. 5 Satz 2 ARRG.EKD) über den Verhandlungsgegenstand nur in der Fassung, in der er zuletzt Gegenstand der Beschlussassung der Arbeitsrechtlichen Kommission war.
(
2
)
1Der Antrag an den Schlichtungsausschuss muss dem entsprechen. 2Der Schlichtungsausschuss ist an den Antrag gebunden, er darf jedoch redaktionelle Angleichungen vornehmen und gegebenenfalls einen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung beschließen.
(
3
)
1Hält der Schlichtungsausschuss eine vom Antrag inhaltlich abweichende Regelung für geboten, so gibt er der Arbeitsrechtlichen Kommission Gelegenheit, hierüber zu beschließen. 2Entscheidet die Arbeitsrechtliche Kommission endgültig, so ist das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss beendet.
(
4
)
1Anträge an den Schlichtungsausschuss sind schriftlich vorzubereiten und zu begründen. 2In der Regel sind die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre übrigen Mitglieder gehalten, hierzu binnen einer von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen.
#§ 3
(
1
)
Beteiligte sind die Gruppe der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreiben, und die Arbeitsrechtliche Kommission.
(
2
)
Die Gruppe der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die dem Schlichtungsantrag ausdrücklich widersprechen, ist ebenfalls Beteiligte.
(
3
)
In der mündlichen Anhörung darf für jede Beteiligte nur ein Vertreter oder eine Vertreterin auftreten.
#§ 4
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen nach Anhörung der Beteiligten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ARRG.EKD).
(
2
)
Sitzungen werden nach Bedarf und in der Regel erst nach kurzer, hinreichender schriftlicher Vorbereitung des Verhandlungsgegenstandes durch die Beteiligten anberaumt.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende beraumt die Sitzungen des Schlichtungsausschusses an und bestimmt die Zeit im Benehmen mit den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und den Ort.
#§ 5
(
1
)
Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Beteiligten durch einfachen Brief unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und unter Beifügung der hierzu eingereichten Unterlagen geladen.
(
2
)
1Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen. 2In Eilfällen darf der oder die Vorsitzende die Frist auf drei Tage verkürzen. 3Für die Wahrung der Frist ist das Datum der Ladung maßgebend.
#§ 6
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn er vollzählig versammelt ist.
(
2
)
Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses verhindert, an der Sitzung vom Anfang bis zum Ende teilzunehmen, so wird das Ersatzmitglied geladen. Dabei braucht die Ladungsfrist nicht eingehalten zu werden.
(
3
)
Die Verhinderung stellt das Kirchenamt fest. In Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vorsitzende.
#§ 7
(
1
)
Die Verhandlung des Schlichtungsausschusses ist öffentlich. Das Kirchenamt stellt die Protokollführung (Schriftführung) sicher.
(
2
)
Die Beratung und Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses sind nichtöffentlich.
#§ 8
(
1
)
1Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses zugestimmt hat. 2Bei der Abstimmung ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(
2
)
1Die Beschlussfassung erfolgt offen. 2Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes wird über den Antrag jedoch geheim abgestimmt.
(
3
)
1Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden grundsätzlich nicht begründet. 2In Ausnahmefällen darf der oder die Vorsitzende den Beschluss, nicht jedoch den Gang der Beschlussfassung, erläutern.
#§ 9
(
1
)
1Über die Sitzung und das Beschlussergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Sie wird von dem oder der mit der Protokollführung Beauftragten und von dem oder der Vorsitzenden unterschrieben.
(
2
)
1Die Niederschrift enthält Ort, Zeit und Dauer der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Namen der Beteiligten. 2Gegenstand und wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut des Beschlusses des Schlichtungsausschusses.
(
3
)
Die Urschrift der Verhandlungsniederschrift verbleibt im Kirchenamt Abschriften erhalten die Beteiligten und die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#§ 10
Für die Zuleitung und Bekanntmachung der Beschlüsse des Schlichtungsausschusses gilt § 11 Absatz 1, Absatz 4 2. Halbsatz ARRG.EKD entsprechend.
#§ 11
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(
2
)
Die Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekanntgemacht.
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1 ↑ Beschluss vom 24. April 2018 zur Aufhebung der Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG.EKD (ABl. EKD 2018 S. 214)
1 ↑ Beschluss vom 24. April 2018 zur Aufhebung der Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG.EKD (ABl. EKD 2018 S. 214)