.
#Erster Abschnitt:
###§ 1
§ 2
Zweiter Abschnitt:
###§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
Dritter Abschnitt:
###§ 7
§ 8
§ 9
Vierter Abschnitt:
###§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Fünfter Abschnitt:
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Sechster Abschnitt:
###§ 22
Siebter Abschnitt:
###§ 23
§ 24
§ 25
Geltungszeitraum von: 01.11.2011
Geltungszeitraum bis: 14.07.2018
Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zur "EKD-Bilanzbuchhalterin" /zum "EKD-Bilanzbuchhalter"
Vom 2. September 2011
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | VO | 6.12.2013 | § 3 Abs. 8 S. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 4 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 | Wort ersetzt Wort eingefügt neu gefasst Satz angefügt angefügt |
Auf Grund von § 2 der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuständigkeit für die Fortbildungsprüfung zur "EKD-Bilanzbuchhalterin" /zum "EKD-Bilanzbuchhalter" vom 2. September 2011 (ABl. EKD S. 248), zuletzt geändert am 6. Dezember 2013 (ABl. EKD 2014 S. 3), erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als zuständige Stelle die folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zur "EKD-Bilanzbuchhalterin" /zum "EKD-Bilanzbuchhalter":
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Geltungsbereich, Geschäftsführung, Ziel der Fortbildungsprüfung | |
Zweiter Abschnitt: Prüfungsausschuss | |
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung | |
Vierter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung | |
Fünfter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses | |
Sechster Abschnitt: Wiederholungsprüfung | |
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
Erster Abschnitt:
Geltungsbereich, Geschäftsführung, Ziel der Fortbildungsprüfung
###§ 1
Geltungsbereich, Geschäftsführung
(
1
)
Diese Prüfungsordnung regelt die Fortbildungsprüfung gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zur "EKD-Bilanzbuchhalterin"/ zum "EKD-Bilanzbuchhalter" für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen.
(
2
)
Zuständige Stelle für die Fortbildung ist für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen die Evangelische Kirche in Deutschland.
(
3
)
1Die Geschäftsführung für die zuständige Stelle obliegt der Bundesakademie für Kirche und Diakonie gGmbH. 2Sie ist Träger des Fortbildungslehrgangs zur "EKD-Bilanzbuchhalterin" /zum "EKD-Bilanzbuchhalter".
#§ 2
Ziel der Fortbildungsprüfung
Durch die Fortbildungsprüfung sollen die Teilnehmenden nachweisen, Organisation und Funktion des kirchlichen Haushalts- und Rechnungswesens gemäß den Anforderungen des neuen kirchlichen Finanzwesens mit den dazu gehörenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können.
#Zweiter Abschnitt:
Prüfungsausschuss
###§ 3
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung
(
1
)
Für die Durchführung dieser Fortbildungsprüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.
(
2
)
1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(
3
)
1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in gleicher Zahl sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sein.
(
4
)
1Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen. 2Eine Wiederberufung ist möglich. 3Voraussetzung für die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. 4Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer in gleicher Weise berücksichtigt werden.
(
5
)
1Die Beauftragten der Dienstnehmer werden auf Vorschlag der Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen berufen. 2Werden sie nicht oder nicht in angemessener Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(
6
)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
7
)
1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder erhalten jedoch Reisekosten und Ersatz des mit den Sitzungen verbundenen Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen für Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, der von ihm eingesetzten Beiräte, Ausschüsse, Kommissionen und anderer Gremien.
(
8
)
Die Mitgliedergruppen haben jeweils mindestens eine Stellvertretung. Für sie gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
#§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Geschäftsführung
(
1
)
1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und mindestens ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(
2
)
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(
3
)
1Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Bundesakademie für Kirche und Diakonie gGmbH. 2Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geregelt. 3Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
(
4
)
1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Die stellvertretenden Mitglieder wirken bei der Beratung, nicht jedoch bei den Abstimmungen, mit. 3Kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.
#§ 5
Aufgaben des Prüfungsausschusses
Aufgaben des Prüfungsausschusses sind insbesondere:
- Festsetzen der Prüfungstermine,
- Beschluss der Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen,
- Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und von Störungen des Prüfungsablaufes, sowie über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme,
- Abnahme der Prüfungen.
§ 6
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit den Prüfungen in Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber der zuständigen Stelle. 3Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
#Dritter Abschnitt:
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
###§ 7
Anmeldung und Prüfungstermine
(
1
)
Die Anmeldung zum Fortbildungslehrgang und zur Fortbildungsprüfung erfolgt bei der Bundesakademie für Kirche und Diakonie gGmbH.
(
2
)
1Die Bundesakademie für Kirche und Diakonie gGmbH gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrages verweigern.
#§ 8
Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung
(
1
)
Voraussetzung zur Zulassung zur Fortbildung ist die Zulassung zum Prüfungsteil A einer beruflichen Fortbildung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter“/ „Geprüfte Bilanzbuchhalterin“.
(
2
)
1Voraussetzung zur Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Teilnahme am Fortbildungslehrgang. 2Wird vor Beginn des Fortbildungslehrganges nachgewiesen, dass im Prüfungsteil B einer Prüfung zum „Geprüften Bilanzbuchhalter“/ zur „Geprüften Bilanzbuchhalterin“ in den in Absatz 3 genannten Handlungsbereichen die erforderliche Punktzahl erreicht wurde, kann die Teilnahme am Fortbildungslehrgang auf die Module „Kirchlicher Haushalt“, „Kirchlicher Jahresabschluss, Controlling, Internes Kontrollsystem“ und „Gesellschaftsrecht und Steuerrecht für kirchliche Körperschaften“ beschränkt werden. 3Liegt die Prüfung zum Prüfungsteil B mehr als fünf Jahre zurück, soll eine mehrjährige finanzwirtschaftliche Berufstätigkeit nachgewiesen werden. 4Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(
3
)
1Für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist weiterhin nachzuweisen, im Prüfungsteil B einer Prüfung zum „Geprüften Bilanzbuchhalter“/ zur „Geprüften Bilanzbuchhalterin“ für die Handlungsbereiche "Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht" und "Berichterstattung, Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerks für Managemententscheidungen" die erforderliche Punktzahl erreicht zu haben. 2Wurde die erforderliche Punktzahl noch nicht erreicht und kann die Prüfung wiederholt werden, kann die zuständige Stelle die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung dennoch zulassen.
(
4
)
Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern, die Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.
#§ 9
Entscheidung über die Zulassung, Prüfungsgebühr
(
1
)
1Über die Zulassung zur Fortbildung und zur Fortbildungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(
2
)
1Die Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist den Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. 2Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist ihnen schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(
3
)
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.
(
4
)
Die Prüfungsteilnehmenden haben nach Aufforderung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
#Vierter Abschnitt:
Durchführung der Fortbildungsprüfung
###§ 10
Gliederung und Durchführung der Fortbildungsprüfung
(
1
)
Die Fortbildungsprüfung umfasst die folgenden Module:
- Kirchlicher Haushalt,
- Kirchlicher Jahresabschluss, Controlling und Internes Kontrollsystem,
- Gesellschaftsrecht und Steuerrecht für kirchliche Körperschaften.
(
2
)
1Die Fortbildungsprüfung ist im ersten Teil in den genannten Modulen schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. 2Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in dem Modul „Kirchlicher Haushalt“ soll in der Regel 90 Minuten, in dem Modul „Kirchlicher Jahresabschluss, Controlling und Internes Kontrollsystem“ in der Regel 180 Minuten und in dem Modul „Gesellschaftsrecht und Steuerrecht für kirchliche Körperschaften“ in der Regel 120 Minuten betragen.
(
3
)
1Bei den Prüfungsaufgaben sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. 2Die Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. 3Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. 4Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsaufgaben und -arbeiten den Prüfungsteilnehmenden abzufordern.
(
4
)
1Der zweite Teil der Fortbildungsprüfung nach Absatz 1 beinhaltet eine Präsentation und ein darauf aufbauendes Fachgespräch. 2Die Präsentation und das Fachgespräch sollen in der Regel nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern.
(
5
)
1Wurde in einem Modul eine mangelhafte Leistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei zwei oder mehr mangelhaften oder bei mindestens einer ungenügenden Leistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
#§ 11
Inhalt der Fortbildungsprüfung
(
1
)
1Im Modul „Kirchlicher Haushalt“ soll nachgewiesen werden, die Besonderheiten des kirchlichen Haushaltsrechts in der Erweiterten Kameralistik oder in der Kirchlichen Doppik verstanden zu haben und in der Lage zu sein, diese umzusetzen. 2Hierfür werden entsprechend dem Rechnungsstil der jeweiligen Kursbelegung Prüfungsfragen entweder zur Erweiterten Kameralistik oder zur Kirchlichen Doppik gestellt. 3Im Rahmen des Moduls „Kirchlicher Haushalt“ können folgende Inhalte geprüft werden:
- Aufstellen der Bestandteile des Haushaltes mit Anwenden der Haushaltssystematik,
- Inhalte der Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsgesetzes,
- Inhalte des Haushaltsbuches,
- Budgetierung und Deckungsregeln,
- Vorschriften für den Haushaltsausgleich,
- Besonderheiten der kirchlichen Rücklagenbewirtschaftung,
- Behandlung von Haushalts- und Budgetabweichungen,
- Vorgaben der Finanzstatistik.
(
2
)
1Im Modul „Kirchlicher Jahresabschluss, Controlling und Internes Kontrollsystem“ soll die Fähigkeit geprüft werden, einen Jahresabschluss nach kirchlichen Regeln zu erstellen und zu analysieren. 2Es soll nachgewiesen werden, die Besonderheiten beim Aufbau eines Controllings in kirchlichen Körperschaften verstanden zu haben. 3Funktion und Aufbau eines Internen Kontrollsystems sollen benannt werden. 4In diesem Rahmen können folgende Inhalte geprüft werden:
- Kennen der Spezifika der kirchlichen Bilanz und Einordnen ihrer Bedeutung,
- Durchführen einer Inventur sowie Bewerten der Sachanlagegüter nach kirchlichen anerkannten Regeln,
- Aufstellen des Jahresabschlusses mit den notwendigen Abschlussarbeiten einschließlich Konsolidierung,
- Inhalt und Aufbau Anhang sowie Anlagen zum Anhang,
- Spezifika kirchliche Eröffnungsbilanz,
- Analyse des Jahresabschlusses,
- Aufbau und Besonderheiten eines Controllings in kirchlichen Körperschaften,
- Aufzeigen der Bestandteile eines Internen Kontrollsystems und deren Wirkungszusammenhänge.
(
3
)
1Im Modul „Gesellschaftsrecht und Steuerrecht für kirchliche Körperschaften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die einschlägigen Gesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien sowie die Vorschriften zum Verfahrensrecht unter Nutzung rechtlicher Wahlrechte auslegen und auf die Problemstellungen übertragen zu können. 2Darüber hinaus soll der Einfluss der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen eingeschätzt und dargestellt werden können. 3In diesem Rahmen können folgende Inhalte geprüft werden:
- Grundlagen des Gesellschaftsrechtes, Rechtsformen und Kriterien bei der Rechtsformwahl,
- Besonderheiten bei Stiftungen, Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Wirtschaftliche Betätigung von Kirche, Zulässigkeit und Grenzen,
- Betriebliche Steuerlehre: Abgabenordnung, Einkommensteuerrecht, Kirchensteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Lohnsteuerabzugsverfahren,
- Umsatzsteuerliche Vorschriften hinsichtlich Prüfung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, Steuerpflicht und des Vorsteuerabzugs und deren Beachtung in den Entscheidungen,
- Besteuerung öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Betrieb gewerblicher Art, Organschaft/Organkreis, Gemeinnützigkeitsrecht, Privatisierung und Öffentlich-Private-Partnerschaften,
- Kirchensteuerrecht und Rechte der Kirche als Kirchensteuerempfänger.
§ 12
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
1Bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. 3Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung nachzuweisen.
#§ 13
Nichtöffentlichkeit, Prüfungssprache
(
1
)
1Die Fortbildungsprüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4An der Beratung über das Prüfungsergebnis nach § 19 Absatz 1 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.
(
2
)
Die Prüfungssprache ist Deutsch.
#§ 14
Aufsicht und Niederschrift
(
1
)
1Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. 2Diese soll sicherstellen, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(
2
)
1Störungen durch äußere Einflüsse müssen von mindestens einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer ausdrücklich gegenüber der Aufsicht gerügt werden. 2Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. 3Bei der Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(
3
)
Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
#§ 15
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt oder Nichtteilnahme zu belehren.
#§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(
1
)
1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel oder durch unzulässige Hilfe Anderer oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder leisten sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(
2
)
1Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung begangen wird oder ein entsprechender Verdacht vorliegt, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. 2Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(
3
)
1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Handlungen, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewerten. 3Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsführung steht der Benutzung gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(
4
)
1Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stören oder zu stören versuchen, können von der Fortbildungsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2Kann die schriftliche Prüfung aufgrund der Störung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an dieser Prüfung von der Aufsichtsführung getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Eine vom Ausschluss betroffene Prüfungsleistung ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(
5
)
Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu hören.
(
6
)
Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(
7
)
1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 bis 3 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend“ bewertet und das Prüfungszeugnis entsprechend berichtigt werden. 2In schweren Fällen ist die Fortbildungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.
#§ 17
Rücktritt und Nichtteilnahme
(
1
)
1Vor Beginn der Prüfung kann nach erfolgter Anmeldung durch schriftliche Erklärung ein Rücktritt von der Prüfung erfolgen. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Bei einem Rücktritt von der Ergänzungsprüfung ist die schriftliche Prüfung zu wiederholen.
(
2
)
1Wird ein Prüfungstermin versäumt, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.
(
3
)
1Wurde ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt sie als nicht bestanden, es sei denn, eine Teilnahme oder rechtzeitige Abgabe der Erklärung war aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, nicht möglich. 2Der Hinderungsgrund ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
(
4
)
Kann eine Ergänzungsprüfung wegen ärztlich bescheinigter Krankheit nicht angetreten werden, ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut eine Ergänzungsprüfung anzubieten.
#Fünfter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
###§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
- | sehr gut (100 bis 92 Punkte): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
- | gut (unter 92 bis 81 Punkte): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
- | befriedigend (unter 81 bis 67 Punkte): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
- | ausreichend (unter 67 bis 50 Punkte): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
- | mangelhaft (unter 50 bis 30 Punkte): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind; |
- | ungenügend (unter 30 oder 0 Punkte): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |
(
2
)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten.
#§ 19
Bestehen der Prüfung, Ergebnisniederschrift, Mitteilung
(
1
)
1Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. 2Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung insgesamt werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. 3Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(
2
)
1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann das vorsitzende Mitglied mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. 2Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. 4Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(
3
)
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(
4
)
1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf dem Formular der zuständigen Stelle zu fertigen. 2Sie ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(
5
)
1Den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern soll unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ haben. 2Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
#§ 20
Prüfungszeugnis, Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(
1
)
1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. 2Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
(
2
)
Das Prüfungszeugnis enthält insbesondere
- | die Bezeichnung „Zeugnis über die Fortbildungsprüfung zur EKD-Bilanzbuchhalterin/ zum EKD-Bilanzbuchhalter", |
- | die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum), |
- | die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Fundstelle und Datum, |
- | die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Noten und Punktzahlen, |
- | das Datum des Bestehens der Prüfung, |
- | die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit dem Siegel der Evangelischen Kirche in Deutschland. |
(
3
)
Die bestandene Prüfung berechtigt, die Bezeichnung "EKD-Bilanzbuchhalterin"/ "EKD-Bilanzbuchhalter" zu führen.
(
4
)
Im Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 wird das Zeugnis über die bestandene Prüfung erst nach Erreichen der erforderlichen Punktzahl in Prüfungsteil B ausgestellt.
#§ 21
Nicht bestandene Fortbildungsprüfung
(
1
)
1Bei nicht bestandener Prüfung ergeht von der zuständigen Stelle ein schriftlicher Bescheid. 2Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.
(
2
)
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 22 ist hinzuweisen.
#Sechster Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
###§ 22
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
1Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin. 2Dies gilt nur, sofern der Tag der Feststellung des Nichtbestehens jeweils nicht länger als zwei Jahre zurück liegt. 3Ausnahmen kann die zuständige Stelle zulassen. 4Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(
2
)
1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. 2Die Bewertung einer selbständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
#Siebter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
###§ 23
Verwaltungsverfahren
(
1
)
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(
2
)
1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige nicht mitwirken. 2Personen, die ihnen gegenüber Dienstgeberfunktion innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. 3Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle. 4Es gelten die §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.
#§ 24
Prüfungsunterlagen
(
1
)
1Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften über die Prüfung zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(
2
)
1Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. 2Die Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
#§ 25
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.