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Rechtsverordnung über die Abführungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Nebentätigkeitsabführungsverordnung)

Vom 16. Februar 2018

(KABl. S. 42)

Die Kirchenleitung hat auf Grund von § 67 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (KABl. 2011 S. 166), zuletzt geändert am 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), sowie auf Grund von § 48 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110), zuletzt geändert am 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie für andere Ordinierte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die das Pfarrdienstgesetz der EKD gilt (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer genannt), sowie für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte. Sie gilt nicht für eine nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübte Nebentätigkeit.
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§ 2
Abführungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen

( 1 ) Erhält eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter mit Dienstbezügen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die sie oder er im kirchlichen Dienst ausübt, eine Vergütung im Sinne der für die Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Vorschriften, so hat sie oder er die Vergütung an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, wenn und soweit die Summe der Vergütungen die in Absatz 3 festgelegte Höchstsumme überschreitet. Dasselbe gilt für Vergütungen aus angeordneten Nebentätigkeiten.
( 2 ) Kirchlicher Dienst im Sinne von Absatz 1 ist jede Beschäftigung
  1. im Dienst einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  2. bei einer juristischen Person, die kirchliche Aufgaben erfüllt oder einer kirchlichen Körperschaft nach Nummer 1 zugeordnet ist,
  3. bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in kirchlicher Hand befindet, oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus kirchlichen Mitteln unterhalten werden.
( 3 ) Eine Ablieferung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn die Summe der Vergütungen in einem Kalenderjahr die für die Bundesbeamtinnen und -beamten geltende Höchstgrenze übersteigt.
( 4 ) Bei Teildienst wird bei der Berechnung der Summe der Vergütungen nach Absatz 3 die Differenz zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der betroffenen Person bei einem vollen Dienstumfang zuständen, abgezogen.
( 5 ) Bei der Ermittlung des abzuführenden Betrages und der für die Nebentätigkeit gegebenenfalls abzusetzenden Aufwendungen sind die für die Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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§ 3
Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen

Die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte hat dem Konsistorium unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen für die in dem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten gemäß § 2 vorzulegen, wenn die Vergütungen 3.500 Euro (brutto) übersteigen.
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§ 4
Inanspruchnahme von Einrichtung,
Personal oder Material des Dienstherrn

Die für die Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Vorschriften über die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material des Dienstherrn gelten entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und gilt für Nebentätigkeiten, die seit dem 1. Januar 2018 ausgeübt werden.