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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 4. November 2006

(ABl. EKD 2007 S. 301, 349)
zuletzt geändert am 3. Dezember 2010 (ABl. EKD S. 355)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss des Rates der EKD
3.12.2010
2 Abs. 2
11 Abs. 4
12 Abs. 1
Abs. 3, 4 u. 5
13 Abs. 4
neu gefasst
Wörter ersetzt
neu gefasst
Wörter eingefügt
neu gefasst
2
Berichtigung
5.2.2014
§ 9 Abs. 3 S. 3
§ 13 Abs. 4
Angabe geändert
Wort eingefügt
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I. Geltungsbereich der Geschäftsordnung,
Aufgabe und Gliederung des Kirchenamts Amtsstellen

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§ 1
Geltungsbereich

1Diese Geschäftsordnung gilt für das Kirchenamt als Dienststelle des Rates, der Kirchenkonferenz und der Synode der EKD gem. Artikel 31 GO-EKD. 2Für die auf Grund der Verträge der EKD mit der VELKD und der EKD mit der UEK vom 31. August 2005 gemäß Artikel 21 a GO-EKD im Kirchenamt errichteten Amtsstellen der VELKD und der UEK regeln die zuständigen Organe dieser gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Geschäftsordnung in eigenen Verantwortung.
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§ 2
Aufgabe und Gliederung

( 1 ) 1Das Kirchenamt dient den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland und den Organen der nach Artikel 21 a Absatz 1 GO-EKD in ihr wirkenden gliedkirchlichen Zusammenschlüssen. 2Es unterstützt die Gliedkirchen durch Beratung und Information. 3Es nimmt ferner die ihm kirchengesetzlich oder durch Vertrag nach Artikel 21a Absatz 2 GO-EKD zugewiesenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Das Kirchenamt gliedert sich in vier Hauptabteilungen:
Hauptabteilung I:
Leitung, Recht und Finanzen
Hauptabteilung II:
Kirchliche Handlungsfelder
Hauptabteilung III:
Öffentliche Verantwortung
‎Hauptabteilung IV:
Ökumene und Auslandsarbeit.
Die Hauptabteilungen sind in Abteilungen gegliedert:
in ‎Hauptabteilung I:
Abteilung 11:
Leitung des Kirchenamtes
Abteilung 12:
Recht
Abteilung 13:
Finanzen
in ‎Hauptabteilung II:
Abteilung 21:
Kirchliche Handlungsfelder
Abteilung 22:
Bildung
in Hauptabteilung III:
Abteilung 31:
Öffentliche Verantwortung
in Hauptabteilung IV:
Abteilung 41:
Ökumene
Abteilung 42:
Auslandsarbeit.
Den Abteilungen sind Referate und Sachgebiete zugeordnet. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
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§ 3
Amtsstellen

( 1 ) 1Im Kirchenamt ist nach Artikel 21a GO-EKD in Verbindung mit den Verträgen der EKD mit der VELKD und der EKD mit der UEK vom 31. August 2005 jeweils eine Amtsstelle der VELKD und der UEK errichtet worden. 2Sie führen die Bezeichnung "Amt der VELKD" und "Amt der UEK".
( 2 ) Die VELKD oder die UEK weist der jeweiligen Amtsstelle die Aufgaben zu.
( 3 ) 1Anstellungsträger der Mitarbeitenden in den Amtsstellen ist die EKD. 2Sie beruft die Referenten und Referentinnen im Einvernehmen mit der VELKD oder der UEK und setzt ihre Amtsbezeichnung fest. 3Im Einvernehmen mit der VELKD und der UEK stellt die EKD die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. 4Die Personalentscheidungen werden gemeinsam von der EKD mit der VELKD und der UEK vorbereitet.
( 4 ) 1Die Amtsstellen der VELKD und der UEK sind eigenständig und nicht Teil einer Hauptabteilung oder Abteilung. 2Die EKD führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Amtsstellen der VELKD und der UEK im Einvernehmen mit der VELKD oder der UEK. 3Die VELKD oder die UEK führt die Fachaufsicht. 4Der innere Dienstbetrieb im Kirchenamt folgt einheitlichen Regelungen.
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II. Kollegiale Leitung

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§ 4
Grundsatz

( 1 ) Das Kirchenamt berät und beschließt gem. Artikel 31 GO-EKD durch das Kollegium oder für das Kollegium in den Hauptabteilungen oder in den Abteilungen.
( 2 ) Bei der Bearbeitung und Erledigung aller Angelegenheiten ist stets eine enge Zusammenarbeit in gegenseitiger Unterrichtung, Beratung und Mitbeteiligung zu gewährleisten.
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§ 5
Kollegium

( 1 ) Das Kollegium besteht aus den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen.
( 2 ) 1Der Rat ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Kollegiums. 2Er kann die sich daraus ergebenden Befugnisse, soweit sie nicht die Grundlagen des Dienstverhältnisses betreffen, auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenamtes übertragen.
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§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise

( 1 ) Die Arbeit im Kollegium dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie der Beschlussfassung in Angelegenheiten von hervorgehobener Bedeutung.
( 2 ) Das Kollegium kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Hauptabteilungen und Abteilungen aufstellen und in Einzelfällen Weisungen erteilen.
( 3 ) 1Das Kollegium beschließt den Geschäftsverteilungsplan. 2Die Bildung oder Auflösung von Hauptabteilungen, Abteilungen und Referaten bedarf der Zustimmung des Rates.
( 4 ) Jedes Kollegiumsmitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Kollegiums nach außen zu vertreten.
( 5 ) Für die Ausführung der Beschlüsse ist der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin verantwortlich, sofern das Kollegium nichts anderes beschließt.
( 6 ) In unaufschiebbaren Angelegenheiten können der Präsident oder die Präsidentin und der zuständige Hauptabteilungsleiter oder die zuständige Hauptabteilungsleiterin, in deren Verhinderungsfall der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin, dem Kollegium vorbehaltene Entscheidungen gemeinsam treffen; das Kollegium ist unverzüglich zu unterrichten.
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§ 7
Sitzungen

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Termine und den Ort der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern des Kollegiums.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin führt in den Sitzungen den Vorsitz. Ist er oder sie verhindert, geht die Sitzungsleitung auf den dienstältesten Hauptabteilungsleiter oder die dienstälteste Hauptabteilungsleiterin über.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen.
( 4 ) An den Sitzungen des Kollegiums nehmen mit beratender Stimme als ständige Gäste teil:
  • der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle des Bevollmächtigten des Rates bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft. Er oder sie kann sich durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leitern der Dienststelle vertreten lassen,
  • der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes,
  • der Leiter oder die Leiterin des Referates für Chancengerechtigkeit sowie
  • der Personalreferent oder die Personalreferentin.
( 5 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin kann zu den Sitzungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen, wenn das Kollegium nicht widerspricht. 2Auf Anregung eines Abteilungsleiters oder einer Abteilungsleiterin zieht der Präsident oder die Präsidentin zu den Sitzungen weitere Mitarbeitende des Kirchenamtes hinzu.
( 6 ) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Sitzungen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 8
Tagesordnung

( 1 ) 1Die Tagesordnung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder des Kollegiums aufgestellt. 2Er oder sie kann Beratungsgegenstände im Benehmen mit dem Anmeldenden zurückstellen, insbesondere wenn sie ihm oder ihr nicht ausreichend vorbereitet oder einer Beratung im Kollegium nicht bedürftig erscheinen. 3Dies gilt nicht für Angelegenheiten der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
( 2 ) Jedes Mitglied des Kollegiums kann einen Sachgegenstand aus einer anderen Abteilung anmelden, wenn ihm eine Unterrichtung im Kollegium dringlich erscheint.
( 3 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin kann im Benehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin jederzeit Entscheidungen des Kollegiums in allen Angelegenheiten herbeiführen. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
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§ 9
Beschlüsse

( 1 ) 1Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter ein Leiter oder eine Leiterin einer Hauptabteilung, anwesend ist. 2Das Kollegium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) 1Jeder Leiter und jede Leiterin einer Hauptabteilung kann gegen einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Einwendungen erheben. 2In diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Rates herbeizuführen. 3Die Einwendung hat aufschiebende Wirkung.
( 3 ) 1Macht ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin als Leiter oder Leiterin einer Amtsstelle im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Bedenken geltend mit der Begründung, der Beschluss widerspreche dem lutherischen, dem reformierten oder einem unierten Bekenntnis, und können die Bedenken durch eine Aussprache im Kollegium nicht behoben werden, so kann gegen das Votum des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin nicht entschieden bzw. ein bereits gefasster Beschluss nicht ausgeführt werden. 2Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin hat als Leiter oder Leiterin der Amtsstelle unverzüglich die Angelegenheit dem Konvent der Kirchenkonferenz vorzulegen, dessen Geschäftsführung ihm oder ihr obliegt. 3Bestätigt der Konvent die Bedenken des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin mit der nach Artikel 28a Absatz 2 Satz 3 GO-EKD erforderlichen Mehrheit, ist der Beschluss abgelehnt und kann nicht ausgeführt werden.
( 4 ) Über die Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Hauptabteilungen

( 1 ) 1Die Hauptabteilungen haben die Aufgabe,
  • vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzubereiten sowie
  • die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden. 2§ 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung kann zu den Sitzungen der Hauptabteilung weitere Mitarbeitende des Kirchenamtes, Sachverständige und Gäste, die nicht stimmberechtigt sind, hinzuziehen.
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III. Besondere Leitungsaufgaben der Mitglieder des Kollegiums

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§ 11
Präsident oder Präsidentin

( 1 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin leitet die ihm oder ihr nach § 10 Absatz 1 zugeordnete Hauptabteilung und die ihm oder ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesene Abteilung. 2Er oder sie führt die Geschäfte des Kirchenamtes, überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Organe der EKD und sorgt für den sachgemäßen Einsatz der Mitarbeiter und die Koordinierung der Arbeit. 3§ 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin wird von den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und den Mitgliedern des Kollegiums in einer vom Rat zu beschließenden Reihenfolge vertreten.
( 3 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin ist über alle Vorgänge von Bedeutung zu unterrichten. 2Er kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten, soweit diese nicht den Vizepräsidenten nach § 12 vorbehalten ist.
( 4 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin bereitet die Personalangelegenheiten des höheren Dienstes vor. 2Diese werden in einem Personalausschuss beraten und durch das Kollegium dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. 3Dem Personalausschuss gehören in der Regel an:
  • der zuständige Hauptabteilungsleiter oder die zuständige Hauptabteilungsleiterin,
  • der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin,
  • der Personalreferent oder die Personalreferentin,
  • der Referent oder Referentin für Chancengleichheit sowie
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin der MAV.
4§ 3 Absatz 3 Sätze 2 und 4 bleiben unberührt.
( 5 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über die Personalangelegenheiten der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2Die zuständigen Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen sind zu beteiligen. 3§ 3 Absatz 3 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
( 6 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin ist soweit nicht in § 3 Absatz 4 anders geregelt, Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Kirchenamtes. 2In Bezug auf die Mitarbeitenden der Amtsstellen gelten die Regelungen der zwischen der EKD und der VELKD und zwischen der EKD und der UEK nach Artikel 21a GO-EKD geschlossenen Verträge.
( 7 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin ist Dienststellenleitung i.S.d. MVG-EKD. 2Er führt die laufenden Gespräche mit der MAV. 3Bei grundsätzlichen Angelegenheiten beteiligt er das Kollegium; der Abschluss von Dienstvereinbarungen bleibt dem Kollegium vorbehalten.
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§ 12
Theologische Vizepräsidenten und theologische Vizepräsidentinnen als Leiter oder Leiterin einer Amtsstelle nach Artikel 21a GO-EKD

( 1 ) Jeweils ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin leiten neben der ihnen nach § 10 und dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Hauptabteilung und Abteilung die Amtsstelle der VELKD oder der UEK.
( 2 ) 1Die Berufung zum theologischen Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin erfolgt, sofern ihm oder ihr die Leitung der Amtsstelle der VELKD oder der UEK übertragen werden wird, im Einvernehmen mit der VELKD oder der UEK. 2Die Personalentscheidungen werden von der EKD gemeinsam mit der VELKD oder der UEK vorbereitet. 3Die VELKD und die UEK regeln die Vertretung in der Leitung der Amtsstelle.
( 3 ) 1Die betreffenden theologischen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen führen mittels der ihnen unmittelbar zugeordneten Amtsstelle die Geschäfte des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses und überwachen die Ausführung der Beschlüsse ihrer Organe. 2Insoweit sind sie nur dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss gegenüber verantwortlich.
( 4 ) In Angelegenheiten der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können sich die betreffenden theologischen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen über den jeweiligen Abteilungsleiter oder die jeweilige Abteilungsleiterin der Mitwirkung aller Fachreferate des Kirchenamtes bedienen.
( 5 ) Die betreffenden theologischen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen unterrichten das Kollegium über die Arbeit in den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und fördern den innerevangelischen Dialog.
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IV. Weitere Leitungsaufgaben

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§ 13
Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen

( 1 ) 1Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sorgen in ihrem Bereich, unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten oder der Präsidentin, für die Koordination der Arbeit und den zügigen Geschäftsablauf. 2Sie unterstützen den Präsidenten oder die Präsidentin in der Wahrnehmung seiner oder ihrer Leitungsaufgabe.
( 2 ) 1Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen können sich über alle Arbeitsvorgänge der Hauptabteilung unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung im Einzelfall vorbehalten. 2§ 12 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich.
( 4 ) Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen werden nach Maßgabe eines Ratsbeschlusses durch einen Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin möglichst ihrer Hauptabteilung vertreten.
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§ 14
Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen

( 1 ) 1Der Abteilungsleiter und die Abteilungsleiterin koordiniert die Sacharbeit in der Abteilung, stellt den Erfahrungs- und Informationsaustausch sicher und sorgt für den zügigen Geschäftsablauf. 2Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Mitarbeitenden der Abteilung und hat für die Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Aufgaben Weisungsbefugnis. 3Er oder sie sorgt für die notwendige Beteiligung anderer Abteilungen und Referate durch Kenntnisgabe oder Einholung der Mitzeichnung, soweit dies der Sache nach geboten ist.
( 2 ) 1Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin wird in der Abteilungsleitung durch einen Referenten oder eine Referentin vertreten. 2Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
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V. Abteilungen

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§ 15
Aufgaben

1In den Abteilungen werden die diesen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung von Richtlinien und Beschlüssen des Kollegiums und der Hauptabteilung selbständig bearbeitet. 2Bei der Erledigung von Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Abteilungen berühren, ist deren Beteiligung sicherzustellen.
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§ 16
Referenten und Referentinnen

( 1 ) 1Der Referent oder die Referentin bearbeitet die ihm oder ihr im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin selbständig. 2Bei Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Weisung des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin hat sich der Referent oder die Referentin an den Hauptabteilungsleiter oder die Hauptabteilungsleiterin zu wenden, der oder die abschließend entscheidet.
( 2 ) Der Referent oder die Referentin übt die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden seines oder ihres Arbeitsbereiches aus und kann insoweit Weisungen erteilen.
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§ 17
Sachgebietsleiter und Sachgebietsleiterinnen, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen

( 1 ) Der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin bearbeitet die ihm oder ihr im Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin und des Referatsleiters oder der Referatsleiterin selbständig.
( 2 ) Der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin ist gegenüber den Mitarbeitenden, die ihm oder ihr zugeordnet sind, weisungsberechtigt.
( 3 ) Hält der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin die Entscheidung seines Referatsleiters oder seiner Referatsleiterin, die sein Sachgebiet betrifft, für rechtlich unzulässig, hat er sich an den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin zu wenden, der oder die abschließend entscheidet.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 18
Ergänzende Ordnungen

Das Kollegium kann eine diese Geschäftsordnung ergänzende Ordnung beschließen.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 6. September 1996 außer Kraft.

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