.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 31. August 2005
#Präambel
Berufen zur Bezeugung des Evangeliums in Wort und Sakrament,
übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht,
einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und
in der Bindung an ihre Bekenntnisgrundlagen
schließen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) folgenden Vertrag:
###§ 1
Ziele
Um das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten wollen die Vertragsschließenden die theologische Arbeit vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für ihre Gliedkirchen wahrnehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung ihrer Gliedkirchen ausbauen, indem sie die Kräfte bündeln, die Kommunikation fördern und die Willensbildung straffen.
#§ 2
Grundsätze des Zusammenwirkens
(
1
)
Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der EKD bestimmen sich nach ihrer Grundordnung, jene der VELKD nach ihrer Verfassung.
(
2
)
Die VELKD nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der EKD wahr.
(
3
)
Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der VELKD nötig ist.
(
4
)
1Die Vertragsschließenden werden regelmäßig prüfen, ob die Aufgabenverteilung in anderer Weise wahrgenommen werden kann. 2Eine Änderung der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen erfolgt in den nach der Grundordnung bzw. Verfassung vorgesehenen Verfahren durch die zuständigen Organe.
#§ 3
Organe, Grundsatz
Bildung und Besetzung der Organe der EKD und der VELKD sind ihre je eigene Angelegenheit.
#§ 4
Synoden
(
1
)
1Die nach der Grundordnung der EKD von den Gliedkirchen der VELKD gewählten Synodalen sind Synodale der Generalsynode der VELKD und zugleich Mitglieder der Synode der EKD. 2Die Kirchenleitung der VELKD macht dem Rat der EKD für die Berufungen in die Synode der EKD Vorschläge für Personen lutherischen Bekenntnisses. 3Von diesen Berufenen beruft die VELKD acht Personen als Mitglieder in die Generalsynode.
(
2
)
Die Tagungen der Synoden von EKD und VELKD werden in der Regel zeitlich verbunden.
#§ 5
Kirchenkonferenz
(
1
)
1Die Vertreter der Gliedkirchen der VELKD in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. 2Er kann sich nach Maßgabe dieses Vertrages eine Geschäftsordnung geben. 3Der Konvent kann auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent zuzurechnenden Gliedkirche der EKD Gaststatus einräumen.
(
2
)
1Die VELKD kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. 2Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents der VELKD in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe der VELKD. 3Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
(
3
)
Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin und der stellvertretende Leitende Bischof oder die stellvertretende Leitende Bischöfin der VELKD nehmen an der Kirchenkonferenz mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht deren Mitglieder sind.
#§ 6
Kirchenamt
Der Erfüllung der Aufgaben von EKD und VELKD dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen.
#§ 7
Amtsstelle der VELKD
(
1
)
1Im Kirchenamt der EKD wird eine Amtsstelle der VELKD eingerichtet. 2Sie führt die Bezeichnung „Amt der VELKD“. 3Die VELKD weist diesem Aufgaben zu und entscheidet über die personelle und sachliche Ausstattung.
(
2
)
1Ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin leitet neben der ihm oder ihr zugeordneten Hauptabteilung das Amt der VELKD. 2Er oder sie führt mittels des Amtes der VELKD die Geschäfte der VELKD. 3Insoweit ist er oder sie nur den Organen der VELKD gegenüber verantwortlich. 4Seine oder ihre Bestellung sowie die des Vertreters oder der Vertreterin in der Leitung des Amtes der VELKD erfolgt im Einvernehmen mit der VELKD. 5EKD und VELKD werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(
3
)
1Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin kann sich in Angelegenheiten der VELKD über den jeweiligen Abteilungsleiter oder die jeweilige Abteilungsleiterin der Mitwirkung aller Fachreferate des Kirchenamtes bedienen. 2Entsprechend können die Abteilungsleiter des Kirchenamtes der EKD sich über den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin der Mitwirkung der Fachreferate des Amtes der VELKD bedienen.
#§ 8
Leiter oder Leiterin des Amtes der VELKD
(
1
)
Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD unterrichtet das Kollegium des Kirchenamts der EKD über die Arbeit in der VELKD und fördert den inner-evangelischen Dialog.
(
2
)
1Macht der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD gegen eine Beschlussfassung des Kollegiums des Kirchenamts der EKD, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Bedenken geltend mit der Begründung, der Beschluss widerspreche dem lutherischen Bekenntnis, und können die Bedenken durch eine Aussprache im Kollegium nicht behoben werden, so kann gegen sein oder ihr Votum nicht entschieden und ein bereits gefasster Beschluss nicht ausgeführt werden. 2Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD hat unverzüglich die Angelegenheit dem Konvent der VELKD in der Kirchenkonferenz vorzulegen. 3Bestätigt der Konvent mit Zustimmung der zuständigen Organe der VELKD die Bedenken mit einer Mehrheit von drei Vierteln der im Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechenden Kirchenglieder vertreten, so ist der Beschluss des Kollegiums abgelehnt und kann nicht ausgeführt werden.
#§ 9
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der VELKD
(
1
)
1Anstellungsträgerin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der VELKD ist die EKD. 2Sie stellt diese Personen im Einvernehmen mit der VELKD ein. 3EKD und VELKD werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(
2
)
1Die EKD führt die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit der VELKD. 2Die VELKD führt die Fachaufsicht. 3Der innere Dienstbetrieb im Kirchenamt der EKD folgt einheitlichen Regelungen.
#§ 10
Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern
Unbeschadet ihrer je eigenen Verantwortung bemühen sich EKD und VELKD, die Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern soweit möglich gemeinsam zu nutzen und ihre ständige Koordination und Kooperation sicherzustellen sowie Möglichkeiten ihrer Zusammenführung zu prüfen.
#§ 11
Rechtswesen
1Die Rechtseinheit der VELKD bleibt gewahrt. 2Die Vertragsschließenden wollen das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen. 3Die VELKD wird vor Einleitung von Rechtssetzungsverfahren jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, und rechtzeitig mit dem Rat der EKD Fühlung aufnehmen.
#§ 12
Grundsatz der Ökumenearbeit
1Die Vertragsschließenden nehmen ihren jeweiligen ökumenischen Auftrag in eigener Verantwortung wahr. 2Sie pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit und streben an, Doppelarbeit und -strukturen abzubauen. 3Das Nähere wird gesondert geregelt.
#§ 13
Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des DNK ergeben sich aus einer Vereinbarung zwischen dem DNK des LWB und der VELKD und werden von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Amtes der VELKD wahrgenommen.
#§ 14
Finanzierung
(
1
)
EKD und VELKD tragen die bei Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils erwachsenden Kosten.
(
2
)
1Die VELKD trägt anteilig ihre Kosten des Kirchenamtes. 2Dies sind insbesondere die Personal- und Sachkosten für das Amt der VELKD sowie für die von der VELKD in Anspruch genommenen Dienste. 33Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
#§ 15
Freundschaftsklausel
1Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. 2Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. 3Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
#§ 16
Übergang von Dienst- und Anstellungsverhältnissen
(
1
)
1Bestehende Dienst- und Anstellungsverhältnisse gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die EKD über, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist. 2Betriebsbedingte Entlassungen von Bediensteten der VELKD aus diesem Anlass sind ausgeschlossen.
(
2
)
Die Absicherung der Versorgungs- und Zusatzversorgungsleistungen der von der EKD zu übernehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch gesonderte Verwaltungsabkommen gewährleistet.
#§ 17
Berichte
Über den Stand des Erreichens der Vertragsziele ist mindestens einmal je Amtsperiode der EKD-Synode und der Generalsynode zu berichten.
#§ 18
Inkrafttreten und Übergangsregelungen für die Synoden
(
1
)
1Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass aufgrund des Vertrages Änderungen der Grundordnung der EKD und der Verfassung der VELKD erforderlich sind. 33Die Vertragsschließenden werden auf eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken.
(
2
)
1Die Amtszeiten der gegenwärtigen EKD-Synode und der gegenwärtigen Generalsynode bleiben hiervon unberührt. 2Die Regelung des § 4 Absatz 1 dieses Vertrages tritt erst nach Ablauf der Amtszeit der beiden Synoden in Kraft.
(
3
)
Die EKD verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ab der nächsten EKD-Synode jede Gliedkirche mindestens zwei Sitze in der Synode hat.