.Arbeitsrechtsregelung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Arbeitsrechtsregelung
über die Zulage an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in Ballungsräumen
Vom 1. Juli 1991
(ABl. EKD 1992 S. 54)
zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.03.2016 (ABl. EKD S. 139)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsregelung | 17.09.1993 | keine | ||
2 | Arbeitsrechtsregelung | 26.09.1994 | § 5 S. 3 | geändert | |
3 | Arbeitsrechtsregelung | 26.10.1995 | § 5 S. 3 | neu gefasst | |
4 | Arbeitsrechtsregelung | 10.10.1996 | § 5 | Jahreszahl ersetzt | |
5 | Arbeitsrechtsregelung | 10.12.1997 | § 5 | Jahreszahl ersetzt | |
6 | Arbeitsrechtsregelung | 24.06.1998 | § 5 | Worte ersetzt | |
7 | Arbeitsrechtsregelung | 04.05.2001 | § 5 S. 1 | gestrichen | |
8 | Arbeitsrechtsregelung | 25.10.2001 | § 2 Abs. 1 | Beträge geändert | |
9 | Arbeitsrechtsregelung | 18.02.2009 | § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 3 § 4 § 5 | neue Anmerkung angefügt geändert aufgehoben Überschrift geändert | |
10 | Arbeitsrechtsregelung | 15.03.2016 | § 1 Abs. 3 | neu eingefügt |
§ 1
Anspruchsberechtigte
(
1
)
Anspruch auf die Zulage haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen 1 bis 9 in Dienststellen, die innerhalb von Gemeinden liegen, für die die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist.
Anmerkung zu § 1 Absatz 1:
Die Festlegung der Mietstufen richtet sich nach § 12 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008, BGBI I Seite 1856 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Festlegung der Mietstufen richtet sich nach § 12 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008, BGBI I Seite 1856 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet wurden, erhalten die Zulage bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 7 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts die nächsthöhere Entgeltstufe erreichen.
(
3
)
Wird für eine Gemeinde, für die vorher die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt war, eine niedrigere Mietenstufe festgelegt, entfällt die Zulagenzahlung nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der niedrigeren Mietenstufe.
#§ 2
Höhe der Zulage
(
1
)
Die Zulage beträgt 77 Euro monatlich; für Auszubildende 38,50 Euro monatlich.
(
2
)
Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten den Teil der Zulage, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
#§ 3
Allgemeine Vorschriften
(
1
)
1 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Entgelt oder Krankenbezüge) zustehen. 2 Die Zulage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 3 Sie nimmt nicht an den linearen Entgelterhöhungen tei.
(
2
)
Die Zulage ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(
3
)
Die Zulage zählt nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
#§ 4
Entsprechende Geltung für Arbeiter/innen
(aufgehoben)
#§ 5
Inkrafttreten, Laufzeit
1 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft, sobald ein für den Bereich des Bundes abgeschlossener Tarifvertrag über Sonderzuschläge für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ballungsräumen oder eine andere vergleichbare tarifvertragliche Regelung in Kraft tritt.