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Ordnung der Evangelischen Fachstelle
für Arbeits- und Gesundheitsschutz
(EFAS)

Vom 2./3. September 2005

(ABl. EKD S. 572),
zuletzt geändert am 26. August 2016 (ABl. EKD S. 256)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
26.8.2016
Überschrift
§ 1
§ 2 Abs. 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
neu gefasst
div. Änderungen
Wörter eingefügt
neu gefasst
div. Änderungen
neu gefasst
neu gefasst
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) berät die EKD und deren Gliedkirchen sowie auf der Grundlage von Vereinbarungen andere Kirchen und kirchliche Einrichtungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Ziel ist ein dem Stand der Technik und Wissenschaft angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz im kirchlichen Dienst.
( 2 ) Zur Erfüllung dieser Aufgabe besteht das Fachteam der EFAS mindestens aus den Disziplinen Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik.
( 3 ) Die EFAS nimmt die Aufgaben im Rahmen des Präventionskonzeptes der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
( 4 ) Der EFAS können vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenamt) weitere artverwandte Aufgaben übertragen werden.
( 5 ) Die Aufgaben werden von der EFAS in enger Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften und anderen staatlichen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt.
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§ 2
Organisation

( 1 ) Die EFAS ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Anstellungsträger der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EFAS. Das Kirchenamt kann Haushaltsbefugnisse auf die EFAS übertragen.
( 2 ) Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes leitet die EFAS. Innerhalb der EFAS übernimmt jede Fachkraft für Arbeitssicherheit für ihren örtlichen und projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit und ist für die Ordnung und den Dienstbetrieb verantwortlich.
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§ 3
Fachteam

Das Fachteam ist in seiner fachlichen Beratungstätigkeit gegenüber den Gliedkirchen und ihren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von Weisungen unabhängig. Grundsatzentscheidungen und allgemeine Richtlinien werden im Beirat der EFAS beraten.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
  1. vier Vertreter und Vertreterinnen der Gliedkirchen, die von der Kirchenkonferenz bestimmt werden;
  2. vier Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft, die von der Ständigen Konferenz nach § 55a Absatz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD bestimmt werden;
  3. zwei Experten und Expertinnen für Arbeits- und Gesundheitsschutz, die vom Kirchenamt der EKD berufen werden.
Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.
( 2 ) Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. Der Beirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das ihn oder sie vertretende Beiratsmitglied aus seiner Mitte. Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Kirchenamtes eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Die EFAS bereitet die Sitzungen des Beirates vor. Sie stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden auf.
( 4 ) Das Arbeitsrechtsreferat und das Fachteam nehmen an den Sitzungen des Beirates teil.
( 5 ) Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen. Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht.
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§ 5
Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat folgende Aufgaben: Er
  1. begleitet die Umsetzung des Präventionskonzepts der EKD und dessen Fortentwicklung und berät gesamtkirchliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
  2. gibt der EFAS Impulse für ihre Arbeit;
  3. begleitet die Arbeit der EFAS in Bezug auf inhaltliche Schwerpunkte und Maßnahmen;
  4. beschließt den Entwurf des jährlichen Finanzplans der EFAS;
  5. berät den Jahresbericht der EFAS.
Der Jahresbericht beinhaltet die Dokumentation gemäß des Präventionskonzepts.
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§ 6
Kosten der EFAS

( 1 ) Die Kosten der EFAS werden durch besondere Umlagen der Gliedkirchen getragen. Die Berufsgenossenschaften unterstützen die Arbeit durch die Zuweisung von Sachmitteln.
( 2 ) Die Verwaltung und Zuweisung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt. Das Kirchenamt kann Verwaltungsaufgaben auf die EFAS übertragen.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.1#

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1 ↑ Das Datum bezieht sich auf das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.