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Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung
(DWMV)

Vom 19. Mai 2017

(ABl. EKD S. 166)

zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (ABl. EKD 2021 S. 27)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
1. ÄnderungsVO
15.9.2017
§ 25 S. 1
§ 44 Abs. 3 S. 2
§ 49 Abs. 3 S. 2
§ 49 Abs. 5
Wörter ersetzt
Angabe ersetzt
Angabe ersetzt
Satz angefügt
2
ÄnderungsVO
8.12.2017
§ 1 Abs. 1
§ 2 Abs. 1
§ 5 Abs. 3
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
3
3. ÄnderungsVO
9.10.2020
§ 40 Abs. 1a und 1b
Absätze neu eingefügt
4
4. ÄnderungsVO
4.12.2020
§ 18 Abs. 2a
§ 19 Abs. 2a
neu eingefügt
neu eingefügt
Aufgrund des § 53 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:

Inhaltsübersicht

Unterabschnitt 1:
Unterabschnitt 2:
Unterabschnitt 3:
Abschnitt 5 Frauenbeauftragte
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Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrates

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Für Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder vergleichbarer sonstiger Beschäftigungsstätten als Einrichtungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und Eingliederung in das Arbeitsleben in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der Grundlage eines Sozialleistungsverhältnisses (§ 221 Absatz 1 des Neuten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden (Werkstattbeschäftigte), bestimmt sich die Beteiligung durch Werkstatträte in Werkstattangelegenheiten auf der Grundlage des § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Menschen mit Behinderung im Einzelnen nach den folgenden Regelungen.
( 2 ) Diese Verordnung gilt für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie. Diese sind das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. sowie die gliedkirchlichen Diakonischen Werke und die ihnen angeschlossenen selbständigen Werke und Einrichtungen. Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirche können diese Verordnung aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
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§ 2
Errichtung von Werkstatträten

( 1 ) Ein Werkstattrat wird in anerkannten Werkstätten gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und in Betriebsstätten gewählt, die
  1. eine eigene Organisation und Leitung haben oder
  2. räumlich weit entfernt von der Werkstatt sind oder
  3. in denen ein eigenständiger besonderer Personenkreis tätig ist.
( 2 ) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.
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§ 3
Gesamtwerkstattrat

( 1 ) Bestehen bei einem Werkstattträger mehrere Werkstatträte, ist auf Antrag mindestens der Hälfte dieser Werkstatträte ein Gesamtwerkstattrat zu bilden. Betreibt ein Werkstattträger mehrere anerkannte Werkstätten, so wird ein Gesamtwerkstattrat aus den Werkstatträten dieser Werkstätten und Betriebsstätten gebildet.
( 2 ) In den Gesamtwerkstattrat wird je ein Mitglied der beteiligten Werkstatträte entsandt. Die Zahl der Mitglieder des Gesamtwerkstattrates kann abweichend von Satz 1 durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Werkstatträten und dem Werkstattträger geregelt werden. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gesamtwerkstattrates getroffen werden.
( 3 ) Zur ersten Sitzung des Gesamtwerkstattrates lädt der Werkstattrat der Werkstatt mit der größten Zahl der Wahlberechtigten ein. Der oder die Vorsitzende dieses Werkstattrates leitet die Sitzung, bis der Gesamtwerkstattrat über den Vorsitz entschieden hat.
( 4 ) Der Gesamtwerkstattrat ist zuständig für die Aufgaben des Werkstattrates, soweit sie Menschen mit Behinderungen aus mehreren oder allen Werkstätten oder Betriebsstätten gemäß § 2 Absatz 1 betreffen. Darüber hinaus übernimmt der Gesamtwerkstattrat die Aufgaben eines Werkstattrates wahr, wenn vorübergehend ein Werkstattrat oder ein Wahlvorstand nicht vorhanden ist.
( 5 ) Die §§ 5 bis 13, 36 bis 42 sowie 45 gelten für den Gesamtwerkstattrat sinngemäß.
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§ 4
Zahl der Mitglieder des Werkstattrates

( 1 ) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten und Betriebsstätten mit
bis zu 60 Beschäftigten
aus 2 Mitgliedern
61 bis 200 Beschäftigten
aus 3 Mitgliedern
201 bis 400 Beschäftigten
aus 5 Mitgliedern
401 bis 600 Beschäftigen
aus 7 Mitgliedern
In Werkstätten mit mehr als 600 Beschäftigten soll sich die Zahl der Mitglieder je weitere 200 Beschäftigte um 2 erhöhen. Eine höhere Anzahl von Mitgliedern des Werkstattrates kann abweichend von Satz 1 und 2 durch eine Vereinbarung zwischen dem Werkstattrat und der Werkstatt festgelegt werden.
( 2 ) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
( 3 ) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder des Werkstattrates.
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§ 5
Allgemeine Aufgaben des Werkstattrates

( 1 ) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und die mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor allem, dass
    1. die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbesondere über die Beschäftigungszeit einschließlich Teilzeitbeschäftigung sowie die Erholungspausen und die Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung,
    2. die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte und
    3. die Werkstattverträge
    von der Werkstatt beachtet werden;
  2. Maßnahmen, die dem Betrieb, der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu beantragen;
  3. Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten entgegen zu nehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt im Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagements auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Werkstattbeschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
Dabei hat der Werkstattrat vor allem die Interessen von Werkstattbeschäftigten mit besonderem Unterstützungsbedarf zu wahren, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und Aspekte der Vielfalt zu berücksichtigen. Der Werkstattrat trägt dazu bei, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen von Werkstattbeschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben oder unterbunden werden.
( 2 ) Werkstattbeschäftigte können zur Erörterung von in Absatz 1 Nummer 1 genannten Angelegenheiten ein Mitglied des Werkstattrates hinzuziehen. Es gilt § 48 Absatz 1, soweit das Mitglied des Werkstattrates nicht von den Werkstattbeschäftigten im Einzelfall von dieser Verpflichtung entbunden wird.
( 3 ) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.
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§ 6
Verfahren der Beteiligung des Werkstattrates

( 1 ) Werkstattrat und Werkstatt sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Informationen, Unterlagen und weitere Schriftstücke, die bei den Verfahren der Beteiligung des Werkstattrates Verwendung finden, sind diesem in verständlicher Form, zum Beispiel in Leichter Sprache, zur Verfügung zu stellen. Der Werkstattrat wird insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung und der Mitwirkung beteiligt.
( 2 ) Soweit Angelegenheiten der §§ 8 und 10 nur einheitlich für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und soweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben die Beteiligten in einem gemeinsamen Gespräch auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Der Werkstattrat hat das Recht, zu diesem Gespräch eine Vertrauensperson (§ 47) hinzuzuziehen.
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§ 7
Mitbestimmungsrechte des Werkstattrates

( 1 ) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Werkstattrates unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung des Werkstattrates vorliegt oder, nach Durchführung eines Verfahrens von der Vermittlungsstelle (§ 11) durch das Kirchengericht nach § 57 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD, ersetzt worden ist. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn der Werkstattrat nicht beteiligt worden ist.
( 2 ) Die Werkstatt unterrichtet den Werkstattrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Auf Verlangen des Werkstattrates ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihm zu erörtern. Der Werkstattrat hat das Recht, zu diesem Gespräch eine Vertrauensperson (§ 47) hinzuzuziehen.
( 3 ) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Werkstattrat nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Werkstatt kann die Frist in dringenden Fällen angemessen abkürzen oder auf Antrag des Werkstattrates verlängern. Der Werkstattrat hat die Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Werkstatt schriftlich zu begründen.
( 4 ) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zustande, kann die Werkstatt innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach Eingang der schriftlichen Weigerung die Vermittlungsstelle nach § 11 anrufen. Findet der Einigungsvorschlag nicht die Zustimmung der Werkstatt oder des Werkstattrates, kann die Werkstatt das Kirchengericht (§ 51) anrufen. Die Werkstatt kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. Die Werkstatt hat dem Werkstattrat eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.
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§ 8
Fälle der Mitbestimmung des Werkstattrates

Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten Mitbestimmungsrechte:
  1. Fragen der Ordnung im Arbeitsbereich der Werkstatt und des Verhaltens der Werkstattbeschäftigten, einschließlich der Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,
  2. Beginn und Ende der täglichen Beschäftigungszeit, den Pausen, den Zeiten für begleitende Maßnahmen, den Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Beschäftigungszeit und der damit zusammenhängenden Regelung des Fahrdienstes,
  3. Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
  4. Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte sowie Gestaltung der Arbeitsentgeltbescheinigungen,
  5. Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwachen,
  6. Aufstellung von Grundsätzen für die Fort- und Weiterbildung sowie der begleitenden Maßnahmen,
  7. Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen,
  8. Fragen der Verpflegung und
  9. Planung und Mitgestaltung sozialer Aktivitäten für die Werkstattbeschäftigten.
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§ 9
Mitwirkungsrechte des Werkstattrates

( 1 ) Die Werkstatt unterrichtet den Werkstattrat in Angelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht hat, rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise. Er ist vor Durchführung einer Maßnahme anzuhören. Werkstattrat und Werkstatt haben darauf hinzuwirken, dass Einvernehmen erreicht wird. Lässt sich ein Einvernehmen nicht herbeiführen, so kann der Werkstattrat bzw. die Werkstatt die Vermittlungsstelle anrufen.
( 2 ) Weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in Angelegenheiten, bei denen der Werkstattrat ein Mitwirkungsrecht hat, bleiben unberührt.
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§ 10
Fälle der Mitwirkung des Werkstattrates

Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten Mitwirkungsrechte:
  1. Grundlegende Änderungen der Werkstattorganisation und des Werkstattzwecks,
  2. Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses unter Darlegung der dafür maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, auch in Leichter Sprache,
  3. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung sowie Arbeitskleidung,
  4. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren,
  5. Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  6. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
  7. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie von neuen technischen Anlagen,
  8. Einschränkung, Stilllegung und Verlegung der Werkstatt oder wesentlicher Teile der Werkstatt,
  9. Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie zur Förderung des Über-gangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und
  10. auf Wunsch der betroffenen Werkstattbeschäftigten bei einer dauerhaften Umsetzung im Arbeitsbereich auf einen anderen Arbeitsplatz.
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§ 11
Vermittlungsstelle

( 1 ) Bei Streitigkeiten zwischen dem Werkstattrat und der Werkstatt in den Fällen der §§ 8 und 10 sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen der Werkstatt oder des Werkstattrates gegen die Bestimmungen der §§ 12 bis 14, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.
( 2 ) Die Vermittlungsstelle besteht aus drei Personen, von denen je eine von dem Werkstattrat und von der Werkstatt benannt wird. Die vorsitzende Person wird von Werkstattrat und Werkstatt einvernehmlich benannt. Sie muss Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Sie muss unparteiisch und soll in Werkstattangelegenheiten erfahren sein. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so schlagen die Werkstatt und der Werkstattrat je eine Person vor; durch Los wird entschieden, welche Person den Vorsitz übernimmt.
( 3 ) Die Vermittlungsstelle hört beide Seiten an und fasst ihren Beschluss für einen Einigungsvorschlag innerhalb von zwölf Kalendertagen. Sie entscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich niederzulegen und von der vorsitzenden Person zu unterzeichnen. Werkstatt und Werkstattrat können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Vermittlungsstelle vereinbaren.
( 4 ) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle ersetzt nicht die Entscheidung der Werkstatt. Die Werkstatt hat unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig zu entscheiden. Bis dahin ist die Durchführung der Maßnahme auszusetzen. Fasst die Vermittlungsstelle innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der Werkstatt.
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§ 12
Unterrichtungsrecht des Werkstattrates

( 1 ) In Angelegenheiten, in denen der Werkstattrat ein Unterrichtungsrecht hat, hat die Werkstatt den Werkstattrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in geeigneter Form zu unterrichten. Die in den Fällen des Absatz 2 Buchstabe a einzuholende Stellungnahme des Fachausschusses und die in diesem Rahmen erforderliche Anhörung des oder der Werkstattbeschäftigten bleiben unberührt.
( 2 ) Der Werkstattrat ist in folgenden Angelegenheiten zu unterrichten:
  1. Beendigung von arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen,
  2. Verlauf und Ergebnis der Eltern- und Betreuerversammlung und
  3. Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachpersonals (Angehörige der begleitenden Dienste und Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung) und des sonstigen Personals der Werkstatt.
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§ 13
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Werkstatt, die zuständige Mitarbeitervertretung sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, die Vertretung der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Tätigen, sonstige Gremien und der Werkstattrat sowie die Frauenbeauftragte arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäftigten vertrauensvoll, zum Beispiel in gemeinsamen Sitzungen, zusammen. Die Werkstatt und der Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der Einrichtung vertretenen Behindertenverbände und der Verbände, denen die Werkstatt angehört sowie von einer Vertrauensperson (§ 47) in Anspruch nehmen.
( 2 ) Werkstatt und Werkstattrat sollen regelmäßig, mindestens einmal im Monat, zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
( 3 ) Informationen, Unterlagen und weitere Schriftstücke, die auch bei den Verfahren der Beteiligung des Werkstattrates Verwendung finden, sind diesem in verständlicher Form, zum Beispiel in Leichter Sprache, zur Verfügung zu stellen.
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§ 14
Werkstattversammlung

Der Werkstattrat führt mindestens einmal in jedem Jahr seiner Amtszeit eine Versammlung der Werkstattbeschäftigten durch. Die nach § 31 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD für Mitarbeiterversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Der Werkstattrat kann im Einvernehmen mit der Werkstatt in Werkstattangelegenheiten erfahrene Personen sowie die im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Tätigen einladen.
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Abschnitt 2
Wahl des Werkstattrates

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Unterabschnitt 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Zeitpunkt der Wahlen

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§ 15
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD sind.
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§ 16
Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten der Tätigkeit im Eingangsverfahrens und im Berufsbildungsbereich werden angerechnet. Besteht die Werkstatt bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als sechs Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt beschäftigt sind.
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§ 17
Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat

( 1 ) Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
( 2 ) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Wahl statt, so ist, unabhängig von der Amtszeit des Werkstattrates, in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. Ist ein Werkstattrat am 30. November des Jahres der regelmäßigen Wahl des Werkstattrates noch nicht ein Jahr im Amt, ist er nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.
( 3 ) Außerhalb der allgemeinen Wahlzeit finden Wahlen zum Werkstattrat statt, wenn:
  1. die Gesamtzahl der Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Werkstattratmitglieder gesunken ist,
  2. der Werkstattrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. die Wahl des Werkstattrates mit Erfolg angefochten worden ist oder
  4. ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist.
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Unterabschnitt 2
Wahlverfahren und Vorbereitung der Wahl

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§ 18
Wahlverfahren, Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Die Mitglieder des Werkstattrates werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt.
( 2 ) Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und
  3. soweit notwendig, einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Antrag muss dem Wahlvorstand spätestens einen Tag vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem oder der Wahlberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2a) Der Wahlvorstand kann während der bestehenden Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2021 bestimmen, ob und inwieweit eine Briefwahl durchgeführt wird. Dabei kann der Wahlvorstand entscheiden, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 19
Bestellung des Wahlvorstandes, Wahlschutz

( 1 ) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörigen Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende. Gleichzeitig soll eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Wahlvorstandsmitgliedern bestellt werden. Dem Wahlvorstand soll mindestens eine wahlberechtigte Frau angehören. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen dem bestehenden Werkstattrat nicht angehören.
( 2 ) Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. Die Werkstatt oder die zuständige Mitarbeitervertretung lädt zu dieser Versammlung ein.
(2a) Kann aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 keine Versammlung der Wahlberechtigten durchgeführt werden und ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende durch die zuständige Mitarbeitervertretung bestimmt. Besteht keine Mitarbeitervertretung, wird der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche bzw. des gliedkirchlichen Diakonischen Werks bestimmt.
( 3 ) Mitglieder des Wahlvorstandes und zur Wahl Vorgeschlagene dürfen ohne ihre Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht abgeordnet, versetzt oder zugewiesen werden.
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§ 20
Aufgaben des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Die Werkstatt hat dem Wahlvorstand auf dessen Wunsch aus den Angehörigen des Fachpersonals eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl unterstützt. Der Wahlvorstand kann die stellvertretenden Wahlausschussmitglieder zur Unterstützung (zum Beispiel im Falle von Wahlen in Zweigwerkstätten) heranziehen oder in der Werkstatt Beschäftigte als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zur Hilfestellung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes, die Vertrauensperson sowie die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen haben die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Werkstattrates (§ 43). Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr.
( 2 ) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen.
( 3 ) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens eine Woche vor dem Tag stattfinden, an dem die Amtszeit des Werkstattrates abläuft.
( 4 ) Die Werkstatt unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
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§ 21
Erstellung der Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren

Der Wahlvorstand stellt jeweils eine Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls mit dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
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§ 22
Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren

Die Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren.
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§ 23
Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren

( 1 ) Wahlberechtigte und sonstige Beschäftigte, die ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft machen, können bis zum Beginn der Wahlhandlung beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren einlegen.
( 2 ) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung unverzüglich mitgeteilt. Die Entscheidung ist abschließend.
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§ 24
Wahlausschreiben

( 1 ) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten:
  1. das Datum seines Erlasses,
  2. die Namen und Fotos der Mitglieder des Wahlvorstandes,
  3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Werkstattrat,
  4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen oder wie sie in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird,
  5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten beim Wahlvorstand schriftlich begründet oder zur Niederschrift eingelegt werden können,
  6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
  7. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterstützt werden muss (§ 25 Satz 2),
  8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Buchstabe f) eingereicht sind,
  9. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
  10. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und
  11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
( 2 ) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen.
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§ 25
Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten können binnen zwei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt werden. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung des Vorgeschlagenen oder der Vorgeschlagenen. Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gelten entsprechend.
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§ 26
Bekanntmachung des Gesamtvorschlags

Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe und bis zum Abschluss der Stimmabgabe macht der Wahlvorstand die Namen und Fotos oder anderes Bildmaterial den Gesamtvorschlag der Bewerber und Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 24 Absatz 2).
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Unterabschnitt 3
Durchführung der Wahl

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§ 27
Stimmabgabe

( 1 ) Der Werkstattrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
( 2 ) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur für rechtswirksam Vorgeschlagene abgeben. Wahlberechtigte haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Werkstattrates gewählt werden. Der Stimmzettel muss einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Vorgeschlagene im Höchstfall gewählt werden dürfen. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
( 3 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines zusammengefalteten Stimmzettels oder durch Abgabe in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname, erforderlichenfalls des Geburtsdatums, sowie mit Foto oder anderem Bildmaterial aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für Wahlumschläge.
( 4 ) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die gewählte Person gekennzeichnet. Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl der Vorgeschlagenen gekennzeichnet ist oder aus denen sich der Wille des oder der Wählenden nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.
( 5 ) Ist für mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten infolge ihrer Behinderung eine Stimmabgabe durch Abgabe eines Stimmzettels nach den Absätzen 3 und 4 überwiegend nicht möglich, kann der Wahlvorstand eine andere Form der Ausübung des Wahlrechts beschließen.
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§ 28
Wahlvorgang

( 1 ) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne zu sorgen. Die leeren Wahlurnen müssen vom Wahlvorstand überprüft und verschlossen werden und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
( 2 ) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer und Wahlhelferinnen bestellt (§ 20 Absatz 1 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers oder einer Wahlhelferin.
( 3 ) Der Stimmzettel ist in die hierfür bereitgestellte Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe von einem Mitglied des Wahlvorstandes oder einem Wahlhelfer oder einer Wahlhelferin in der Liste der Wahlberechtigten vermerkt worden ist.
( 4 ) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person des Vertrauens (Assistenzperson), die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies einem Mitglied des Wahlvorstandes mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes, Vertrauenspersonen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht als Assistenzperson herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers oder der Wählerin zur Stimmabgabe; die Assistenzperson darf gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin die Wahlkabine aufsuchen. Die Assistenzperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse von der Wahl einer anderen Person verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wähler und Wählerinnen, die des Lesens unkundig sind.
( 5 ) Nach Abschluss der Wahl ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenauszählung nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
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§ 29
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
( 2 ) Gewählt sind die Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift, die von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben wird. Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf die Vorgeschlagenen entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der Gewählten enthalten.
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§ 30
Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zum Werkstattrat Gewählten und die Frauenbeauftragte unverzüglich von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist sie angenommen.
( 2 ) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre Stelle der oder die Vorgeschlagene mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
( 3 ) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 31
Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen der Mitglieder des Werkstattrates endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (§ 24 Absatz 2) und teilt sie unverzüglich der Werkstatt mit.
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§ 32
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.
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§ 33
Wahlanfechtung

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Werkstatt bei dem zuständigen Kirchengericht (§ 51) schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Stellt das Kirchengericht fest, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
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§ 34
Wahlschutz und Wahlkosten

( 1 ) Niemand darf die Wahl des Werkstattrates behindern. Insbesondere dürfen Werkstattbeschäftigte in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.
( 2 ) Niemand darf die Wahl des Werkstattrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
( 3 ) Die Kosten der Wahl trägt die Werkstatt. Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes. Die Ausübung der genannten Tätigkeiten steht der Beschäftigung als Werkstattbeschäftigter gleich.
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Abschnitt 3
Amtszeit des Werkstattrates

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§ 35
Amtszeit des Werkstattrates

( 1 ) Die Amtszeit des Werkstattrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit des Werkstattrates beginnt mit Bestandskraft der Wahl und endet in der Regel am 30. November. Der bisherige Werkstattrat führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch den neu gewählten Werkstattrat weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus.
( 2 ) In den Fällen des § 17 Absatz 3 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. In den Fällen des § 17 Absatz 3 Buchstabe b bis d nimmt der Wahlvorstand die dem Werkstattrat nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahr, Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 36
Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat, Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch:
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Ausscheiden aus der Werkstatt,
  4. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Werkstattrat aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines Mitglieds des Werkstattrates, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner Geschäfte oder seines Amtes gehindert ist.
( 3 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder des Werkstattrats durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Abschnitt 4
Geschäftsführung des Werkstattrates

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§ 37
Vorsitz des Werkstattrates

( 1 ) Der Werkstattrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und eine Stellvertretung.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende vertritt den Werkstattrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen befugt, die dem Werkstattrat gegenüber abzugeben sind.
( 3 ) Im Falle der Verhinderung wird der oder die Vorsitzende durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin vertreten.
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§ 38
Einberufung der Sitzungen

( 1 ) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand innerhalb einer Woche die Mitglieder des neu gewählten Werkstattrates zur Vornahme der nach § 37 Absatz 1 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Werkstattrat über seinen Vorsitz entschieden hat.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende beraumt unter Festsetzung der Tagesordnung die weiteren Sitzungen des Werkstattrates an und leitet diese. Die Mitglieder des Werkstattrates und die Frauenbeauftragte sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
( 3 ) Die Werkstatt nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr Verlangen anberaumt worden sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen wurde.
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§ 39
Sitzungen des Werkstattrates

( 1 ) Die Sitzungen des Werkstattrates finden in der Regel während der Beschäftigungszeit statt. Der Werkstattrat hat bei der Einberufung von Sitzungen die Arbeitsabläufe in der Werkstatt zu berücksichtigen. Die Werkstatt soll vom Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson nach § 47, die Frauenbeauftragte, ein Mitglied der Mitarbeitervertretung, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, eine Schreibkraft und nach Vereinbarung mit der Werkstatt sachkundige Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Für alle Personen, die an den Sitzungen des Werkstattrates teilnehmen, gilt die Schweigepflicht gemäß § 48. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.
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§ 40
Beschlüsse des Werkstattrates

( 1 ) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zur Erlangung der Beschlussfähigkeit kann in Einzelfällen ein Ersatzmitglied nach § 36 Absatz 2 an der Sitzung des Werkstattrates teilnehmen. Für die Reihenfolge der Ersatzmitglieder gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1a) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(1b) Versammlungen nach § 14 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
( 2 ) Der Werkstattrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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§ 41
Sitzungsniederschrift

( 1 ) Über jede Sitzung des Werkstattrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden des Werkstattrates oder einem weiteren Mitglied und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
( 2 ) Hat die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die in ihrem Beisein verhandelt worden sind.
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§ 42
Geschäftsordnung

Einzelheiten der Geschäftsführung kann der Werkstattrat in einer schriftlich niedergelegten Geschäftsordnung regeln, die vom Werkstattrat verabschiedet wird.
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§ 43
Ehrenamt, persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrates

( 1 ) Die Mitglieder des Werkstattrates üben ihr Amt ohne zusätzliche Vergütung aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
( 2 ) Sie sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Werkstattratstätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich.
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§ 44
Freistellung

( 1 ) In Werkstätten mit 201 oder mehr Wahlberechtigten ist auf Verlangen des Werkstattrates der oder die Vorsitzende des Werkstattrates und, wenn der Werkstattrat es verlangt, ein weiteres Mitglied des Werkstattrates freizustellen. Die Freistellung erfolgt höchstens bis zur Hälfte der üblichen Beschäftigungszeit. Mit der Werkstatt kann eine andere Regelung innerhalb dieses Rahmens vereinbart werden.
( 2 ) Die Befreiung nach Absatz 1 und nach § 43 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt § 43 entsprechend, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Werkstattrates erforderlich sind. Unbeschadet von Satz 1 hat jedes Mitglied des Werkstattrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für insgesamt 15 Tage zur Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen; der Anspruch erhöht sich für Wahlberechtigte, die erstmals das Amt eines Mitglieds des Werkstattrates übernehmen, auf 20 Tage.
( 4 ) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Absätze 1 bis 3 kann die Vermittlungsstelleangerufen werden. § 11 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. Der Rechtsweg zum Kirchengericht nach § 51 bleibt unberührt.
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§ 45
Sprechstunden

( 1 ) Der Werkstattrat kann Sprechstunden während der Beschäftigungszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt er im Einvernehmen mit der Werkstatt.
( 2 ) Versäumnis von Beschäftigungszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Werkstattrates erforderlich ist, hat keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge. Diese Zeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich.
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§ 46
Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung des Werkstattrates

( 1 ) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrates entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 44 oder durch die Interessenvertretungen auf Bundes- oder Landesebene entstehenden Kosten.
( 2 ) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Werkstattrates hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, werkstattübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
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§ 47
Vertrauensperson

Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern. Für die Vertrauensperson gelten die §§ 43, 44 Absatz 3 und 46 Absatz 1 entsprechend.
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§ 48
Schweigepflicht

( 1 ) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dieser Verordnung wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Werkstattrat oder aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.
( 2 ) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Werkstattrates und der Vertrauensperson. Sie entfällt auf Beschluss des Werkstattrates auch gegenüber der Werkstatt, gegenüber der Mitarbeitervertretung und gegenüber der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie im Verfahren vor der Vermittlungsstelle.
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Abschnitt 5
Frauenbeauftragte

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§ 49
Frauenbeauftragte

( 1 ) In Werkstätten nach § 2 ist eine Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung zu wählen. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine weitere Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen gewählt. Die Stellvertreterinnen vertreten die Frauenbeauftragte im Verhinderungsfall. Darüber hinaus kann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterinnen zu bestimmten Aufgaben heranziehen. In Zweigwerkstätten ab einer Größe von mehr als 60 beschäftigten Frauen sind Frauenbeauftragte zu wählen, die sich gegenseitig vertreten.
( 2 ) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten Frauen mit Behinderungen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie beim Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den in Absatz 2 genannten Bereichen haben können, unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauftragte rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit dem Ziel des Einvernehmens. Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen. Die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlags endgültig.
( 4 ) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung sind auf Verlangen von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberechtigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlangen von ihrer Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung erfolgt höchstens bis zur Hälfte der üblichen Beschäftigungszeit. Mit der Werkstatt kann eine andere Regelung innerhalb dieses Rahmens vereinbart werden. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigen Frauen gilt dies auch für die erste Stellvertreterin.
( 5 ) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Werkstattrates (§ 39) und an den Werkstattversammlungen (§ 14) teilzunehmen und dort zu sprechen. § 43 (Ehrenamt, persönliche Rechte und Pflichten), § 45 (Sprechstunden), § 46 (Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung) und § 44 Absatz 3 (Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) gelten für die Frauenbeauftragte und die Stellvertretung entsprechend. Die gegenseitige Vertretung und Abstimmung unter den Frauenbeauftragten in Zweigwerkstätten erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen für den Gesamtwerkstattrat gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Die Frauenbeauftragten haben auch einen Anspruch auf eine Vertrauensperson gemäß § 47.
( 6 ) Bei Streitigkeiten über die Regelungen für die Frauenbeauftragte und die Stellvertretung kann die Vermittlungsstelle angerufen werden. § 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Rechtsweg zum Kirchengericht nach § 51 bleibt unberührt.
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§ 50
Wahl und Amtszeit der Frauenbeauftragten

( 1 ) Die Wahl der Frauenbeauftragten und der Stellvertretung sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden. Der Wahlausschuss kann bei der Werkstattleitung beantragen, dass eine gesonderte Wahl der Frauenbeauftragten innerhalb des Wahlzeitraums erfolgt. Wahlberechtigt sind alle Frauen, die nach § 15 wahlberechtigt sind, wählbar sind alle Frauen, die nach § 16 wählbar sind. Wahlen der Frauenbeauftragten werden durch den Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates vorbereitet und durchgeführt. Für die Wahl, ihre Vorbereitung und Durchführung gelten die §§ 17 bis 34 entsprechend.
( 2 ) Für die Amtszeit, das Ausscheiden und das Nachrücken der Frauenbeauftragten und der Stellvertretung gelten die §§ 35 und 36 entsprechend.
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Abschnitt 6
Zuständigkeit für Streitigkeiten und Schlussvorschriften

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§ 51
Zuständigkeit für Streitigkeiten

Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Kirchengerichte gemäß den §§ 56 ff. des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD anzurufen. Die Bestimmungen des XI. Abschnitts des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD finden entsprechend Anwendung.
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§ 52
Übergangsbestimmungen, Amtszeit der bestehenden Werkstatträte

( 1 ) Die ersten allgemeinen Wahlen im Geltungsbereich dieser Verordnung finden im Zeitraum 1. Oktober bis 30. November 2017 statt. Die Wahl zur Frauenbeauftragten findet erstmals im Zeitraum von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung statt.
( 2 ) Bestehende Werkstatträte und gewählte Frauenbeauftragte bleiben, abweichend von § 17 Absatz 2, bis zum Abschluss ihrer Wahlperiode im Amt, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht länger als ein Jahr im Amt sind. In allen anderen Werkstätten und Betriebsstätten nach § 2 sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung Neuwahlen durchzuführen.
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§ 53
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung vom 4. Juni 2004 (ABl. EKD S. 529) außer Kraft.

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1 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.
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2 ↑ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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3 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
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4 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.