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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:27.03.2015
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/4-2015
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 30 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanzen:Az.: I-2708/W17-14 Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten Beschluss vom 22. Dezember 2014
Schlagworte:Kostentragung für rechtsanwaltlichen Beistand
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Leitsatz:

Durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts bedingte Mehrkosten sind erforderlich i.S.v. § 30 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD, wenn die Mitarbeitervertretung bei verständiger und pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind. Es besteht ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Grundsatz der Kostenschonung gegen die für eine Mandatierung sprechenden Gründe wie eine besondere Sachkompetenz des Anwaltsbüros oder ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis aufgrund früherer Mandatierungen abzuwägen sind.
(Fortführung von KGH.EKD, Beschluss vom 8. August 2007 - I-0124/N25-07, www.kirchenrecht-ekd.de)

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Dienststellenleitung und Beteiligten zu 7. gegen den Beschluss des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten -, Az. I-2708/W17-14, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten, wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu 1.-5., die gewählte Mitarbeitervertretung zu 6. sowie die Einrichtungsleitung zu 7. haben im Rahmen eines Verfahrens vor dem Kirchengericht der EKD über die Anfechtung der Wahl der Beteiligten zu 6. gestritten. Das Verfahren ist durch Vergleich beendet worden.
Die Beteiligte zu 6. hat sich durch die Anwaltskanzlei C vertreten lassen. Die Beteiligte zu 7. weigert sich, die (Mehr)kosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass der von der Beteiligten zu 6. beauftragte Verfahrensbevollmächtigte nicht am Gerichtsort Hannover kanzleiansässig ist. Das Kirchengericht hat die Dienststellenleitung verpflichtet, die Kosten der Beiziehung vollumfänglich zu tragen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 7. mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde. Das Kirchengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen den Kostenbeschluss der Vorsitzenden Richterin nach § 61 Abs. 4 S. 3 MVG-EKD ist nach § 63 Abs. 1 S. 3 MVG-EKD, § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 567 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
III. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Dienststellenleitung ist nach § 30 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD verpflichtet, die Kosten der Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6. vollumfänglich zu tragen, dies beinhaltet etwaige (Mehr)kosten, die durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten, der nicht am Gerichtsort Hannover kanzleiansässig ist, entstanden sind.
1. Beauftragt die Mitarbeitervertretung einen nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen sondern auswärtigen Rechtsanwalt, sind dadurch bedingte Mehrkosten erforderlich i.S.v. § 30 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD, wenn die Mitarbeitervertretung nach verständiger und pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (vgl. auch KGH.EKD, Beschluss vom 8. August 2007 - I-0124/N25-07, www.kirchenrecht-ekd.de). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat die Mitarbeitervertretung nicht allein nach ihren subjektiven Bedürfnissen vorzunehmen, sie ist gehalten, die Interessen der Mitarbeitenden an einer sachgerechten Vertretung der Mitarbeitervertretung und das Interesse der Dienststellenleitung an einer Begrenzung der Kosten abzuwägen. Sie hat die Maßstäbe anzulegen, die ein persönlicher Kostenschuldner anlegen würde, wenn er selbst die Kosten zu tragen hätte (vgl. für den Kostenerstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG: BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10). Es besteht ein Beurteilungsspielraum (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 8. August 2007 - I-0124/N25-07, a.a.O.), in dessen Rahmen der Grundsatz der Kostenschonung gegen die für eine Mandatierung sprechenden Gründe wie eine be-sondere Sachkompetenz des Anwaltsbüros abzuwägen sind, auch ein Vertrauensverhältnis aufgrund früherer Mandatierungen können es rechtfertigen, einen auswärtigen Anwalt zu mandatieren. Soweit der Beschluss des Kirchengerichtshofs der EKD vom 8. August 2007 dahingehend (miss)verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten "nur" besteht, wenn ein gleichermaßen qualifizierter und zur Mandatsübernahme bereiter Rechtsanwalt am Gerichtsort nicht gefunden werden kann oder wenn die Suche nach einem Anwalt unter den konkreten Umständen objek-tiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird klargestellt, dass für eine weitergehende Einschränkung des Beurteilungsspielraums keine rechtliche Grundlage besteht.
2. Die Beteiligte zu 6. hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Etwaige Mehrkosten der Mandatierung des am Kanzleiort ansässigen Rechtsanwalts sind gering, Kosten für die Durchführung eines Beratungsgesprächs wären schon deshalb angefallen, weil die Einrichtung selbst nicht am Gerichtsort ansässig ist. Aufgrund der besonderen Erfahrung des Anwaltsbüros in der Vertretung von Mitarbeitervertretungen sowohl im Einrichtungsverbund wie auch sonst im kirchlich-diakonischen Bereich ist es zur Gewährleistung einer sachgerechten Vertretung auch angemessen gewesen, dieses im vorliegenden Verfahren zu mandatieren.
IV. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).