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Ordnung für den Beirat Evangelische Seelsorge
in der Bundeswehr

Vom 20./21. Februar 2004

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für den nach § 14 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr vom 8. März 1957 – geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 – (Kirchengesetz)1# zu berufenden Beirat die nachstehende Ordnung erlassen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Im Rahmen der der EKD als Gemeinschaftsaufgabe obliegenden Verantwortung für die Seelsorge in der Bundeswehr (§ 1 Satz 1 des Kirchengesetzes)2# hat der Beirat gemäß dem Kirchengesetz die Aufgabe, den Rat der EKD und den Bischof oder die Bischöfin in den Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr zu beraten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird der Beirat an allen für die Seelsorge in der Bundeswehr bedeutsamen Angelegenheiten beteiligt. Er unterbreitet dem Rat und dem Bischof oder der Bischöfin auf ihren Wunsch oder von sich aus Vorschläge und Anregungen. Dies gilt insbesondere
  • für die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen der Seelsorge in der Bundeswehr und den Gliedkirchen,
  • die Arbeit in den Soldatengemeinden,
  • wichtige Strukturfragen der Seelsorge in der Bundeswehr,
  • die Öffentlichkeitsarbeit der Seelsorge in der Bundeswehr,
  • wichtige Personalangelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr,
  • die Gewinnung von Pfarrern und Pfarrerinnen und anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Seelsorge in der Bundeswehr,
  • die Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen und anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
  • die Erarbeitung des Entwurfes des Teiles II des EKD-Haushalts – Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr.
( 2 ) Weitere Aufgaben des Beirats ergeben sich aus § 14, Absatz 2 des Kirchengesetzes3#.
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§ 2
Zusammensetzung und Amtsdauer

( 1 ) Der Beirat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern.
( 2 ) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat der EKD berufen. Die Gliedkirchen und der Bischof oder die Bischöfin haben ein Vorschlagsrecht für je 6 Mitglieder. Für die Vorschläge des Bischofs oder der Bischöfin werden Kandidaten und Kandidatinnen durch die Militärkirchengemeinden und die personalen Seelsorgebereiche über die Leitenden Evangelischen Dekane und Dekaninnen benannt.
( 3 ) Der Beirat wird vom Rat der EKD jeweils für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Bis zur Berufung eines neuen Beirats bleibt der bisherige Beirat im Amt. In der Regel sollen Beiratsmitglieder nicht öfter als zweimal berufen werden.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Der Rat der EKD beruft den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats im Einvernehmen mit dem Bischof oder der Bischöfin. Eine erste und eine zweite Person für die Stellvertretung im Vorsitz wählt der Beirat aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden bilden den Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand vertritt den Beirat zwischen den Sitzungen gegenüber dem Rat der EKD und dem Bischof oder der Bischöfin.
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§ 4
Beiratssitzungen

( 1 ) Der Beitrat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bei Verhinderung von einem oder einer der Stellvertretenden einberufen. Der Beirat ist unverzüglich und mit angemessener Frist einzuberufen, wenn es der Rat der EKD, der Bischof oder die Bischöfin, der Vorstand oder vier Beiratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
( 2 ) Zeit und Ort der Zusammenkunft und die Tagesordnung werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im Benehmen mit den Stellvertretenden und dem Bischof oder der Bischöfin festgelegt. Die Tagesordnung wird allen Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen rechtzeitig mindestens 1 Woche vor Sitzungsbeginn zugeleitet.
( 3 ) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des Beirats, vom Rat der EKD, vom Bischof oder der Bischöfin und vom Kirchenamt der EKD gestellt werden.
( 4 ) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann verhandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder sowie der Bischof oder die Bischöfin und der Vertreter oder die Vertreterin des Rates zustimmen.
( 5 ) Die Sitzungen des Beirats sind vertraulich, soweit die Vertraulichkeit nicht ausdrücklich aufgehoben ist.
( 6 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abstimmungsergebnisse sind grundsätzlich festzuhalten. Werden Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, sind die Namen der überstimmten Mitglieder auf deren Verlangen in der Niederschrift zu vermerken.
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§ 5
Beteiligung Dritter an den Beiratssitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Beirats finden grundsätzlich in Gegenwart des Bischofs oder der Bischöfin statt.
( 2 ) Zu allen Beiratssitzungen sind zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen:
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rates der EKD,
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes der EKD,
  • der Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr (Militärgeneraldekan oder Militärgeneraldekanin) – der Justitiar und die Justitiarin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr
  • der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Haushalts Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr,
  • der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes der EKD.
( 3 ) Der Bischof oder die Bischöfin und der Beirat können Sachverständige, insbesondere aus dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr, aus der Verwaltung des Haushaltes Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr sowie aus dem Kreis der Leitenden Evangelischen Dekane und Dekaninnen, der Seelsorger und Seelsorgerinnen in der Bundeswehr und der Pfarrhelfer und Pfarrhelferinnen hinzuziehen.
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§ 6
Arbeitsausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung besonderer Verhandlungsthemen kann der Beirat Arbeitsausschüsse bilden.
( 2 ) Für die vorbereitende Beratung des Teiles II des EKD Haushalts – Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr – kann ein ständiger Finanzausschuss gebildet werden, der dem Beirat den jährlichen Haushaltsentwurf und die Jahresrechnung mit den Ergebnissen seiner Prüfung und entsprechenden Empfehlungen vorträgt.
Zu den Verhandlungen des Finanzausschusses werden außer dem Bischof oder der Bischöfin als Teilnehmende mit beratender Stimme eingeladen:
  • zwei vom Haushaltsausschuss der Synode der EKD entsandte Mitglieder,
  • der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Haushaltes Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr,
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
  • der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes der EKD,
  • der Leiter oder die Leiterin der Finanzabteilung des Kirchenamtes der EKD.
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§ 7
Leitung der Sitzungen

Die Sitzungen des Beirats sowie seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder einer Person seiner Stellvertretung geleitet.
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§ 8
Niederschriften

( 1 ) Über die Beratungen des Beirats sowie seiner Ausschüsse werden Niederschriften geführt, die sich auf die Ergebnisse und Beschlüsse beschränken können.
( 2 ) Die Bestimmung des Protokollführers oder der Protokollführerin obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
( 3 ) Die Niederschrift ist den Sitzungsteilnehmenden möglichst innerhalb von 4 Wochen nach Sitzungsende zuzuleiten.
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§ 9
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Beirats sowie seiner Ausschüsse obliegt dem Kirchenamt der EKD.

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2 ↑ Nr. 5.1.
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3 ↑ Dort heißt es: Zum Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages und des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser nimmt vorher mit der Kirchenkonferenz Fühlung. Zu dem Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages, des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen sowie allgemeiner Vorschriften und Richtlinien bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Beirates.