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Satzung der Evangelischen Partnerhilfe e.V.

Vom 19. Dezember 2005 in der Fassung vom 4. Mai 2006

(ABl. EKD 2006 S. 413)
in der Bekanntmachung der Neufasung
vom 15. September 2022
(ABl. EKD 2022, S. 121)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Präambel

Der Verein »Evangelische Partnerhilfe e.V.« setzt die von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Kirche und Diakonie getragene Spendenaktion »Evangelische Partnerhilfe« fort, die aus der in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts ins Leben gerufenen Spendenaktion »Kirchlicher Bruderdienst« hervorgegangen ist. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Kirchenkonferenz haben die Aktion ausdrücklich befürwortet. Der Verein »Evangelische Partnerhilfe e.V.« übernimmt die Trägerschaft für die Aktion.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen »Evangelische Partnerhilfe e.V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
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§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein unterstützt bedürftige kirchliche und diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in evangelischen Partnerkirchen insbesondere in Mittel- und Osteuropa in enger Abstimmung mit den Verteilerausschüssen in den Partnerkirchen. Die eingehenden Spendenmittel sollen dazu dienen, die kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im aktiven Dienst oder im Ruhestand sind, mit ihren Familien zu unterstützen und damit den Dienst in Kirche und Diakonie zu stärken.
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§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Gründungsmitglieder sind:
  1. die Evangelische Kirche in Deutschland,
  2. der Verband der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.,
  3. die GKD – Gewerkschaft Kirche und Diakonie e.V.,
  4. die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands,
  5. der Reformierte Bund e.V.,
  6. das Gustav-Adolf-Werk e.V. sowie
  7. der Martin-Luther-Bund e.V.
( 2 ) Weitere Mitglieder können nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
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§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
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§ 6
Finanzielle Mittel

( 1 ) Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein persönliche Spenden, Spenden aus Solidaraktionen von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen sowie weiterer Mitarbeitergruppen aus Kirche und Diakonie, Zuschüsse, letztwillige Verfügungen und sonstige Zuwendungen zur Verfügung.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Sie werden von dem oder der Vorsitzenden im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Ladefrist von zwei Wochen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt und legt die Grundsätze der Tätigkeiten nach § 2 fest. Sie beschließt ausgehend von der Höhe des Spendenaufkommens über
  1. die Aufteilung der Auszahlungssumme an die Empfänger,
  2. den Modus der Auszahlung und Abrechnung,
  3. die jährlich an die Empfänger auszuzahlende Summe.
(4) Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für die
  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit keine Berufung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 1),
  2. Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes zum oder zur Vorsitzenden des Vorstandes, zum oder zur stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, zum Schatzmeister oder zur Schatzmeisterin und – soweit der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht – zum beisitzenden Mitglied,
  3. Verabschiedung einer Ordnung für die Tätigkeit des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin und des Berichts des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin auf Vorschlag des Vorstandes,
  7. Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferin,
  8. Beschlussfassung über Anträge,
  9. Änderung der Satzung sowie
  10. Auflösung des Vereins.
( 5 ) Jedes Mitglied hat mit Ausnahme des Verbandes der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland eine Stimme; der Verband der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland hat zwei Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden, allerdings nur mit der Maßgabe, dass sich ein Mitglied nur das Stimmrecht eines anderen Mitglieds übertragen lassen kann. Jede Stimmrechtsübertragung eines weiteren Mitglieds auf dasselbe Mitglied ist unwirksam. Die Stimmrechtsübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Fehlt es an dem Formerfordernis, ist die Stimmrechtsübertragung unwirksam.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes geleitet. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern zu übersenden ist.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen anwesend ist.
( 8 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die Stimme des Stellvertreters beziehungsweise der Stellvertreterin. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
( 9 ) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung festgelegt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
( 10 ) Eine Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die an der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Vertreter als anwesend im Sinne der Absätze 7 bis 9.
( 11 ) Die Rechnungs- und Kassenprüfer beziehungsweise Rechnungs- und Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
( 12 ) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Dauer von sechs Jahren berufen mit der Möglichkeit jederzeitiger Abberufung.
( 3 ) Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied im Verlaufe der Amtszeit aus, hat unverzüglich eine Nachwahl zu erfolgen.
( 4 ) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
( 5 ) Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Nachgewiesene bare Auslagen für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Vorstand werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen auch eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
( 6 ) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung,
  2. die Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern und Vertreterinnen der Partnerkirchen,
  3. die Entscheidungen in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen und die keinen Aufschub dulden. Die Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung zur Bestätigung in ihrer nächsten Sitzung vorzulegen,
  4. die Erfüllung der dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben,
  5. die Einstellung des von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin sowie weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 7 ) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Vorstandsbeschlüsse können per Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder, unter ihnen der oder die Vorsitzende oder bei seiner oder ihrer Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 8 ) Eine Vorstandssitzung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
( 9 ) Der oder die Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf zusammen, in der Regel zwischen den ordentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung. Er oder sie leitet die Sitzungen des Vorstandes.
( 10 ) Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet das Vermögen des Vereins im kassentechnischen Sinn und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Verwaltungsgeschäftsstelle des Vereins führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den allgemeinen Richtlinien der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung sowie nach dessen Weisungen. Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht übt der oder die Vorsitzende des Vorstandes aus.
( 2 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
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§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.