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Ordnung für die Evangelische Zentralstelle
für Weltanschauungsfragen

Vom 16. September 2022

(ABl. EKD 2023 S. 39)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat in seiner Sitzung am 16. September 2022 die Neufassung der Ordnung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist die zentrale wissenschaftliche Studien-, Dokumentations-, Auskunfts- und Beratungsstelle der Evangelischen Kirche in Deutschland für die religiösen und weltanschaulichen Strömungen der Gegenwart.
( 2 ) Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen hat den Auftrag, die Entwicklungen im religiös-weltanschaulichen Bereich zu beobachten und ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Deutschland zu klären. Sie trägt dazu bei, die Darstellung des christlichen Gottes- und Weltverständnisses im Gegenüber zu anderen Gottes- und Weltverständnissen zur Geltung zu bringen (evangelische Apologetik), und bemüht sich um Koordination und Vernetzung der Arbeit zu religiös-weltanschaulichen Fragen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Zur Vermittlung ihrer Studienergebnisse regt die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Studientagungen und Seminare an und führt diese selbst durch. Sie publiziert ihre Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise und arbeitet mit kirchlichen, staatlichen und gegebenenfalls mit privaten Einrichtungen insbesondere aus dem wissenschaftlichen Bereich zusammen, die sich mit religiös-weltanschaulichen Fragestellungen befassen.
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§ 2
Rechtsträger

( 1 ) Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden ist der Präsident/die Präsidentin des Kirchenamtes.
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§ 3 Organisation

( 1 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des EZW nimmt das Kirchenamt der EKD wahr.
( 2 ) Das Kirchenamt kann nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates eine Geschäftsordnung für die EZW erlassen. Es kann Angelegenheiten der Geschäftsführung auf Mitarbeitende der EZW übertragen.
( 3 ) Es kann Regelungen für Veröffentlichungen der Zentralstelle und der wissenschaftlichen Mitarbeitenden treffen.
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§ 4 Wissenschaftlicher Beirat

( 1 ) Der Rat beruft einmal in seiner Ratsperiode einen Wissenschaftlichen Beirat (im Folgenden „Beirat“); ihm gehören an:
  1. fünf Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik, Medien und Gesellschaft;
  2. zwei Vertreter und Vertreterinnen der Gliedkirchen der EKD, insbesondere aus der Weltanschauungsarbeit, sowie eine Vertretung der römisch-katholischen Kirche als ständiger Gast;
  3. der/die Leiter/in des Konfessionskundlichen Instituts in Bensheim als ständiger Gast;
  4. eine Vertretung aus dem Kirchenamt der EKD als ständiger Gast. Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.
( 2 ) Der Rat der EKD beruft den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) - c); den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n wählt der Beirat aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) - c).
( 3 ) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kirchenamtes bedarf.
( 4 ) Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. Sitzungen können, wenn alle Mitglieder des Beirats zustimmen, auch in digitaler Form stattfinden. Die Mitarbeitenden der EZW stellen die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden und dem Kirchenamt der EKD auf und bereiten die Sitzungen vor. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
( 5 ) Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.
( 6 ) Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre in Entsprechung zur Ratsperiode. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht. Für die verbleibende Amtszeit kann ein Mitglied nachberufen werden. Diese Regelung gilt nicht für die nach Abs. 1 a) berufenen Mitglieder des Beirates.
( 7 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der EZW werden zu den Sitzungen beratend hinzugezogen, wenn der Beirat nicht in geschlossener Sitzung tagt.
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§ 5
Aufgaben und Kosten des Beirates

( 1 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät die EZW in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, gibt ihr methodische Orientierung und inhaltliche Impulse und unterstützt sie durch publizistische Kooperationsmöglichkeiten.
  2. Er berät die EKD bei der Auswahl der wissenschaftlich Mitarbeitenden.
  3. Er fördert und unterstützt die Arbeit der EZW innerkirchlich und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit.
  4. Der/die Vorsitzende berichtet dem Rat der EKD einmal in einer Ratsperiode.
( 2 ) Die Kosten des Beirats sind im Haushalt einzuplanen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung vom 10. Mai 1996 (ABl. EKD 1996 S. 229) außer Kraft. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.