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Kirchengesetz betreffend die Angliederung der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die Evangelische Kirche in Deutschland

Vom 12. Januar 1949

(ABl. EKD 1949 S. 3)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Einziger Paragraf

Die zwischen dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Direktion der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland getroffene Vereinbarung vom 22./28. Dezember 1948 über den Anschluss der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die Evangelische Kirche in Deutschland wird hiermit in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut gemäß Artikel 21 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1# bestätigt.
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Vereinbarung

Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
einerseits
und der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland, vertreten durch die Direktion der Evangelischen Brüder-Unität in Bad Boll (Herrnhut),
andererseits
ist folgende Vereinbarung geschlossen worden:
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1.

In Fortführung des zwischen dem Deutschen Evangelischen Kirchenbund und der Evangelischen Brüder-Unität am 13./23. Mai 1924 abgeschlossenen Vertrages und unter Anerkennung der vertrauensvollen Beziehungen, die sich aufgrund dieses Vertrages zwischen dem Deutschen evangelischen Kirchenbund und der DEK als seinem Rechtsnachfolger sowie den Gliedkirchen dieser DEK einerseits und der Evangelischen Brüder-Unität andererseits entwickelt haben, schließt sich die Brüder-Unität in Deutschland unter Bezugnahme auf die Grundordnung (Artikel 21, 4) der Evangelischen Kirche in Deutschland an, indem sie die bekenntnismäßige Grundlage im Vorspruch der Grundordnung anerkennt und den Grundbestimmungen (Artikel 1 bis 5) ihre Zustimmung gibt.
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2.

Die Evangelische Kirche in Deutschland übernimmt wie für die angeschlossenen Gliedkirchen auch für die Brüder-Unität die Aufgaben, die in den Artikeln 6, 7, 8, 14, 15, 16, 18, 19 und 20, 1 der Grundordnung dargelegt werden.
Die Anwendung von Artikel 18 schließt die eigene Vertretung der Brüder-Unität im Weltrat der Kirchen nicht aus.
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3.

Die Evangelische Kirche in Deutschland räumt der Brüder-Unität das Recht ein, sich auf den Synoden der Evangelischen Kirche in Deutschland durch ein Mitglied vertreten zu lassen, dem indessen kein Stimmrecht zukommt. Die Kosten der Entsendung trägt die Unität selbst.
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4.

Die Evangelische Kirche in Deutschland sagt der Brüder-Unität ihre Hilfe durch Gewährung von Ratserteilung und Vermittlung in geeigneten Fällen zu.
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5.

Durch diese Vereinbarung wird der Vertrag aus dem Jahre 1924 fortgeführt. Der Rücktritt von der Vereinbarung steht beiden Teilen jederzeit frei.
Die Rücktrittserklärung wird mit Ablauf des auf ihren Eingang folgenden Kalenderjahres wirksam.
Die Rücktrittserklärung der Brüder-Unität befreit sie nicht von den bis zu dem Eintritt der Wirksamkeit laufenden Beiträgen (Ziff. 6).
Falls nicht spätestens am Ende eines Jahres eine gegenteilige Erklärung erfolgt, läuft die Vereinbarung weiter und das Rücktrittsrecht nach Absatz 2 bleibt unberührt.
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6.

Die Brüder-Unität zahlt während der Dauer der Vereinbarung zu den Lasten der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beitrag von jährlich
400,– DM
wörtlich: vierhundert Deutsche Mark.
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7.

Die Vereinbarung wird abgeschlossen unter Vorbehalt ihrer Zustimmung durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Zustimmung der Synode der Brüder-Unität.
Stuttgart, den 28. Dezember 1948
Bad Boll, den 22. Dezember 1948
D. Wurm
D. S. Baudert
Lic. H. Renkewitz

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1 ↑ Nr. 1.1.