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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Gewährleistungsentscheidung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI

Vom 6. April 1992

(ABl. EKD S. 189)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat auf Antrag des Kirchenamtes die nachstehende Gewährleistungsentscheidung erlassen.
Gewährleistungsentscheidung
gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
Vom 1. April 1992
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I.

Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung ist gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert bei den im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) stehenden
Kirchenbeamten auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit
mit dem Tage ihrer Ernennung nach Maßgabe der §§ 6 und 8 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD1# in der jeweils geltenden Fassung.
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Versorgungsanwartschaften sind bei den o.a. Kirchenbeamten auch gewährleistet für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der EKD zugesichert worden ist. Die anderweitige Beschäftigung wird von der EKD in einer etwaigen Nachversicherung gem. § 8 SGB VI einbezogen.
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II.

Im Zusammenhang mit der unter Abschnitt I. getroffenen Entscheidung wird festgestellt, dass die im Dienst der EKD stehenden Kirchenbeamten auf Widerruf mit dem Tage der Ernennung nach Maßgabe der §§ 6 und 8 des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung während des Vorbereitungsdienstes versicherungsfrei sind.
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III.

Diese Gewährleistungsentscheidung gilt vom 1. Januar 1992 an. Die Bescheide vom 16. Mai 1972 – 105-690/1-2/72 – und vom 31. März 1988 – 104-03640/3 (22) – treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.1