.Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.06.2001
Geltungszeitraum bis: 31.05.2013
Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Auslandsarbeitsrechtsregelung)
Vom 4. Mai 2001
(ABl. EKD 2001 S. 369)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Arbeitsrechtsregelung | 18. Februar 2009 | § 1 | geändert | |
§ 2 Überschrift | neu gefasst | ||||
§ 2 Satz 1 und 2 | Wörter ersetzt /gestrichen | ||||
§ 3 Satz 2 | Klammerzusatz gestrichen | ||||
§ 4 | geändert | ||||
§ 5 | geändert | ||||
§ 7 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 3 | aufgehoben | ||||
§ 9 | geändert | ||||
§ 10 | neu gefasst | ||||
§ 11 | geändert |
Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer der in der Anlage zur Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, Anwenderliste1# genannten Einrichtungen im Ausland eingesetzt werden.
(
2
)
Sie gilt nicht für Personen,
- a.)
- die nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz beschäftigt werden oder
- b.)
- deren Rechtsverhältnisse in § 7 Absatz 1 und §§ 19 und 20 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene2# geregelt sind oder
- c.)
- die Dienstreisen wahrnehmen.
§ 2
Anwendung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
1Für die in den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit den sie ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. 2Die Sonderregelungen für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, finden keine Anwendung.
#§ 3
Befristung des Arbeitsvertrages
1Die Arbeitsverträge werden befristet nach deutschen Recht abgeschlossen. 2Der sachliche Grund der Befristung ergibt sich in der Regel aus der zeitlichen Begrenzung der Hilfsprojekte, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. 3Die Fristen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entsprechend der Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland sind zu beachten.
#§ 4
Kaufkraftbeihilfe
(
1
)
Hat die in Deutschland gesetzlich geltende Währung am ausländischen Dienstort der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine geringere Kaufkraft als in Deutschland, wird eine Kaufkraftbeihilfe gewährt.
(
2
)
1Die Kaufkraftbeihilfe entspricht monatlich dem jeweils geltenden Prozentsatz des vom zuständigen Bundesminister für das fremde Währungsgebiet festgesetzten Kaufkraftausgleichs. 2Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Entgelts nach § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
(
3
)
1Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres setzt der Dienstgeber die Höhe der Kaufkraftbeihilfe fest. 2Mit der monatlichen Zahlung des Entgelts werden Abschläge auf die Kaufkraftbeihilfe gezahlt.
(
4
)
Bei nachträglichen Änderungen des Prozentsatzes nach Absatz 2 durch den zuständigen Bundesminister wird der Unterschiedsbetrag nur dann nachgezahlt oder zurückgefordert, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht.
#§ 5
Risikozulage
(
1
)
Besteht während des Einsatzes im Ausland ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben z. B. im Rahmen der Katastrophenhilfe, kann auf Antrag eine Risikozulage gezahlt werden.
(
2
)
1Die Risikozulage beträgt monatlich fünf Prozent der Summe des Entgelts nach § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.2 Die Risikorücklage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 3Sie nimmt nicht an den linearen Entgelterhöhungen teil. 4Die Zulage ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen. 5Sie zählt nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
#§ 6
Arbeitszeit
Wegen der besonderen Arbeitssituation im Auslandsdienst gelten die Mehrarbeits- und Überstunden als abgegolten.
#§ 7
Heimfahrt
1Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in einem Bereich beschäftigt, der eine zusätzliche Gefährdung im Sinne des § 5 Absatz 1 beinhaltet, und wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitsvertraglich länger als ein Jahr in diesem Bereich eingesetzt, übernimmt der Dienstgeber auf Antrag die Kosten für eine Heimfahrt nach Deutschland nach Maßgabe des § 9 Buchstaben c und f. 2Für jedes weitere vollendete Auslandseinsatzjahr besteht dieser Anspruch erneut. 3Pro Heimfahrt wird eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von fünf Arbeitstagen gewährt.
#§ 8
Wiedereingliederungsbeihilfe
(
1
)
1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter länger als ein Jahr im Ausland eingesetzt, erhalten sie eine Wiedereingliederungsbeihilfe. 2Sie wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.
(
2
)
Die Wiedereingliederungsbeihilfe beträgt pro vollendetem Vertragsmonat 250 Euro.
(
3
)
(aufgehoben)
#§ 9
Regelungen des Dienstgebers
Es gelten in den folgenden Bereichen die Regelungen, die beim Dienstgeber für im Ausland tätige Personengruppen Anwendung finden:
- a)
- Erstattung von ausländischen Steuern und Zöllen mit Ausnahme von Lohn- und Einkommensteuern,
- b)
- Wohnungsfürsorge,
- c)
- Begleitung durch Familienangehörige (auch Schulbeihilfe),
- d)
- Unfall- und Haftpflichtversicherung,
- e)
- Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen,
- f)
- Reisekosten (auch Ausreisepauschalen und Gepäcktransport). Trennungsgeld wird nicht gezahlt.
Anmerkung zu § 9:
Unter die im Ausland tätigen Personengruppen fallen z. B. Entwicklungshelferinnen und -helfer sowie Auslandspfarrerinnen und -pfarrer.
#§ 10
Sonstige Vorschriften
Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:
#- a)
- die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Einrichtungen oder von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen,
- b)
- die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.