.
Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.05.2012
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/T29-11
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 7; ArbGG § 49 Abs. 3
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) Beschlüsse vom 21. Juni 2011 (Richterablehnung) - 2 M 45/11
Schlagworte:Richterablehnung - Beschwerde
#

Leitsatz:

Auch wenn statt der Kammer nur der Vorsitzende über das Gesuch zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit entschieden hat, ist keine Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung statthaft.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) - vom 21. Juni 2011 - Az. 2 M 45/11 (betreffend Ablehnungsgesuch gegen die beisitzende Richterin C) - wird verworfen.

Gründe:

I. Die Mitarbeitervertretung hat mit ihrem am 3. Juni 2011 eingereichten Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, die Dienststellenleitung zu verpflichten, die für den Monat Juni 2011 für bestimmte Teile der Einrichtung aufgestellten Dienstpläne nicht umzusetzen, hilfsweise, deren Nichtanwendung festzustellen. Sie hat den Dienstplänen nach näherer Maßgabe ihres Schreibens vom 18. Mai 2011 an die Dienststellenleitung nicht zugestimmt. Die Mitarbeitervertretung hat, nachdem die Dienststellenleitung kein Verfahren nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD eingeleitet hat, ihrerseits die Schlichtungsstelle angerufen, um im Wege der einstweiligen Verfügung - von ihr als "einstweilige Anordnung" bezeichnet - die Durchführung der Dienstpläne zu verhindern.
Im erstinstanzlichen Verfahren ist für die Dienststellenleitung Herr Rechtsanwalt D aufgetreten. Herr D gehört keiner in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) zusammengeschlossenen Kirchen an, sondern ist jüdischen Glaubens. Gegen dessen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wendet sich die Mitarbeitervertretung.
Der erstinstanzlichen Kammer gehört die Beisitzerin C an. Die Mitarbeitervertretung hält Frau C für befangen.
Die Mitarbeitervertretung, auf deren erstinstanzliches Vorbringen in ihrem Schriftsatz nebst Anlagen vom 1. Juni 2011 und zu Protokoll des Gerichts gereichten Unterlagen Bezug genommen wird, hat - soweit für ihre Beschwerden von Bedeutung - beantragt,
1. Die Beisitzerin C wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen,
2. Herrn Rechtsanwalt D als Verfahrensbevollmächtigten der Dienststellenleitung auszuschließen,
3. die Dienststellenleitung zu verpflichten, ihre Dienstpläne für das Betreuungszentrum sowie für das Krankenheim für den Monat Juni 2011 nicht umzusetzen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Dienstpläne der Dienststellenleitung für das Betreuungszentrum sowie für das Krankenheim für den Monat Juni 2011 keine Anwendung finden.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
alle Anträge zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 10. Juni 2011 Bezug genommen.
Die Vorinstanz hat am 21. Juni 2011 durch getrennte Beschlüsse des Vorsitzenden den gegen Frau Beisitzerin C gerichteten Befangenheitsantrag, den Antrag auf Ausschluss von Herrn Rechtsanwalt D und durch Beschluss der Kammer die Sachanträge zurückgewiesen.
Gegen alle drei Beschlüsse hat die Mitarbeitervertretung am 1. August 2011 "Beschwerde" eingelegt. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 28. Juli, 6. September und 26. Oktober 2011 Bezug genommen. Die Dienststellenleitung tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 7. November 2011 entgegen..
II. Über die gemeinsam gegen alle drei genannten Beschlüsse in einem einzigen Schriftsatz eingereichte "Beschwerde" war jeweils gesondert zu entscheiden. Vorliegend geht es um das Gesuch der Mitarbeitervertretung,
die beisitzende Richterin C wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen.
III. Die Beschwerde war als nicht statthaft zu verwerfen.
Auch wenn statt der Kammer nur der Vorsitzende über das Gesuch zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit entschieden hat, ist keine Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung statthaft.
Grundsätzlich kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel eingelegt werden (§ 49 Abs. 3 ArbGG). Zwar hat das LAG Köln im von der Beschwerde herangezogenen Beschluss vom 18. August 1992 - 2 RTa 177/92 - NZA 1993, 142 - nur Leitsatz ) die Beschwerde als gegeben angesehen, wenn über das Befangenheitsgesuch nicht die Kammer, sondern nur der Vorsitzende entschieden hat. Dies stellt der Sache nach eine außerordentliche, im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerde dar. Seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozess-ReformG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) ist die außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben (BAG, Beschluss vom 8. August 2005 - 5 ATB 31/05 - EzA § 78a ArbGG Nr. 1).
IV. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).