.
Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.06.2012
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/T13-11
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 30 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.), Beschluss vom 15. März 2011 - 2 M 103/10
Schlagworte:Platzierung von MAV-Nachrichten im Intranet
#

Leitsatz:

1. Nach § 30 Abs. 1 MVG.EKD hat die Dienststelle der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu kann auch der Zugang und Benutzung des Intranets gehören. Indessen bestimmt sich der Umfang des Zugangs nicht ausschließlich nach den Möglichkeiten und dem Ausstattungsniveau der Dienststelle. Weder aus § 30 Abs. 1 MVG.EKD, noch aus dem Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD), noch aus dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung und vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 MVG.EKD) folgt eine Pflicht der Dienststelle, der Mitarbeitervertretung alle von ihr gewünschten Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsleitung einer Dienststelle verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung. Soweit sich Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der der Mitarbeitervertretung zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen.
2. Daraus kann zwar abgeleitet werden, dass für die Unterrichtung der Mitarbeitenden notwendige Intranet-Publikationen der Mitarbeitervertretung nicht auf eine derart in der Kadenz nachgeordnete Ebene verdrängt werden dürfen, dass es große Mühe mache, diese zu finden oder zu öffnen. Es lässt sich aber daraus nicht ableiten, dass die Veröffentlichungen der Mitarbeitervertretung stets auf der ersten Ebene zu finden sein müssen.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) - vom 15. März 2011 - Az. 2 M 103/10 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Dienststelle betreibt in ihren Einrichtungen ein Intranet-Portal. Wird es geöffnet, so erscheint als Erstes die Rubrik "Aktuelles"; links daneben sind einzelne Ordner aufgelistet, darunter auch der Ordner "Mitarbeitervertretung". Die Mitarbeitervertretung will erreichen, ihre Veröffentlichungen, darunter ihre dienststelleninterne Zeitschrift, in der Rubrik "Aktuelles" veröffentlichen zu dürfen. Die Dienststellenleitung versagt ihr dieses.
Die deswegen von der Mitarbeitervertretung angerufene Schlichtungsstelle hat die Anträge der Mitarbeitervertretung
1. festzustellen, dass die beschriebene Vorgehensweise der Geschäftsführung einen Verstoß gegen § 33 MVG.EKD darstellt, weil der Grundsatz, sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, verletzt werde,
2. festzustellen, dass das beschriebene Verbot der Geschäftsführung, die vorhandenen Kommunikationswege mit den Mitarbeitenden der Krankenhausgemeinschaft zu nutzen, gegen das Behinderungsverbot nach § 19 MVG.EKD verstößt,
3. festzustellen, dass der Mitarbeitervertretung die Möglichkeit gegeben wird, ihre Informationen auch unter der Rubrik "Aktuelles" zu veröffentlichen,
durch den angefochtenen Beschluss vom 15. März 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde, mit der sie nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 25. Mai 2011 ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl. 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
3. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD sind nicht gegeben.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht. (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 28. November 2011 - I-0124/T40-11 - www.kirchenrecht-ekd.de). Maßgeblich ist, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird. Die Gründe, aus denen sich die ernstlichen Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen, müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schriftsätzlich vorgetragen worden sein.
b) Solche Zweifel liegen hier nicht vor. Nach dem Vorbringen der Mitarbeitervertretung im Beschwerderechtszug ist nicht zu erwarten, dass die Entscheidung im Ergebnis anders ausfallen würde, als die Vorinstanz entschieden hat. Vielmehr hat die Vorinstanz den Fall richtig entschieden.
aa) Die in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Sachverhaltskorrekturen beeinflussen das Ergebnis nicht entscheidend.
bb) Für das allen drei Anträgen zu Grunde liegende Begehren der Mitarbeitervertretung, ihre Mitteilungen im Intranet nicht nur in dem ihr zustehenden und eingerichteten Ordner "Mitarbeitervertretung" zugänglich zu machen, sondern (zudem?) in der Rubrik "Aktuelles" gibt es keine zwingende Rechtsgrundlage.
(1) Nach § 30 Abs. 1 MVG.EKD hat die Dienststelle der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu kann auch der Zugang und Benutzung des Intranets gehören. Indessen bestimmt sich der Umfang des Zugangs nicht ausschließlich nach den Möglichkeiten und dem Ausstattungsniveau der Dienststelle. Weder aus § 30 Abs. 1 MVG.EKD, noch aus dem Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD), noch aus dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung und vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 MVG.EKD) folgt eine Pflicht der Dienststelle, der Mitarbeitervertretung alle von ihr gewünschten Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsleitung einer Dienststelle verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung. Soweit sich Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der der Mitarbeitervertretung zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (vgl. zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 3. September 2003 - 7 ABR 12/03 - NZA 2004, 278).
(2) Daraus kann zwar abgeleitet werden, dass für die Unterrichtung der Mitarbeitenden notwendige Intranet-Publikationen der Mitarbeitervertretung nicht auf eine derart in der Kadenz nachgeordnete Ebene verdrängt werden dürfen, dass es große Mühe mache, diese zu finden oder zu öffnen. Es lässt sich aber daraus nicht ableiten, dass die Veröffentlichungen der Mitarbeitervertretung stets auf der ersten Ebene zu finden sein müssen.
(3) Die Mitarbeitervertretung hat einen "eigenen" Ordner. Er ist auf der ersten Seite des Intranets aufgeführt. Damit ist er, was die Kadenz betrifft, auf der ersten Ebene zu finden. Zum Öffnen muss er nur angeklickt werden; was dann zu lesen ist, obliegt primär der Verantwortung der der Mitarbeitervertretung. Es mag sein, dass die Bereitschaft der Internetbesucher, die Rubrik "Aktuelles" anzuklicken, größer ist, als die Bereitschaft, aus der Auflistung auf derselben Seite den Ordner "Mitarbeitervertretung" zu öffnen. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass der Mitarbeitervertretung zwecks Publikation ihrer Mitteilungen ebenfalls die Rubrik Aktuelles zur Verfügung stehen muss. Ob im Ausnahmefall eine Nachricht der Mitarbeitervertretung unter "Aktuelles" erscheinen können müsste, war anhand der vorliegenden Anträge und Sachverhaltsdarstellung nicht zu entscheiden.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).