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Geltungszeitraum von: 16.04.2010

Geltungszeitraum bis: 26.01.2012

Satzung der Evangelischen Jerusalem-Stiftung

Vom 28. Januar 2010

ABl. EKD 2010 S. 105

Die Evangelische Jerusalem-Stiftung ist als kirchliche Stiftung aus Fonds öffentlich verwalteter Mittel zur Schaffung, Erhaltung und Unterstützung kirchlicher Einrichtungen in Jerusalem vom König von Preußen durch Statut vom 22. Juni 1889 in Berlin errichtet worden. Um die Rechtsverhältnisse der Stiftung entsprechend Artikel 137 Absatz 3 der Reichsverfassung von 1919 zu ordnen, wurde das Statut geändert und durch die Satzung vom 9. Juni 1921 ersetzt. Zur Anpassung der Satzung an die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 (ABl. der EKD 1948 Nr. 80) hat das Kuratorium die folgende Fassung beschlossen:
Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
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§ 1
Rechtsform, Staatsaufsicht, Sitz

( 1 ) Die Evangelische Jerusalem-Stiftung ist eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Evangelische Jerusalem-Stiftung steht unter der kirchlichen Aufsicht des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Die Staatsaufsicht richtet sich nach Art und Umfang nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (Pr. GS. S. 107, Allg. KBl. S. 194).
( 4 ) Sitz der Stiftung ist Berlin.
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§ 2
Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Schaffung und Erhaltung kirchlicher Einrichtungen in Jerusalem sowie die Förderung der mit der Evangelischen Kirche in Deutschland verbundenen Gemeinde in Jerusalem. Das Verhältnis zwischen der Stiftung und der Gemeinde regelt im Einzelnen eine besondere Vereinbarung. Bis zu ihrem Abschluss bleibt das bestehende Recht in Geltung.
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§ 3
Kuratorium

( 1 ) Die Stiftung wird durch ein Kuratorium geleitet. Ihm gehören an:
  1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) als Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Kuratoriums. Der Rat kann aus seiner Mitte einen ständigen persönlichen Vertreter bzw. eine ständige persönliche Vertreterin (im Folgenden: Vertretung) bestimmen, der bzw. die den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD im Kuratorium vertritt.
  2. Der Leiter bzw. die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit des Kirchenamtes der EKD. Sind der bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD bzw. seine oder ihre Vertretung verhindert, führt der Leiter bzw. die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit den Vorsitz im Kuratorium.
  3. Mindestens fünf, höchstens jedoch sieben, vom Rat der EKD auf Vorschlag des Kuratoriums für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannte Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Mindestbestandes des Kuratoriums aus, so hat der Rat der EKD alsbald auf Vorschlag des Kuratoriums für die Berufung eines neuen Mitgliedes für die verbleibende Amtszeit des bisherigen Mitgliedes zu sorgen.
  4. Ein Mitglied des Vereins »Studium in Israel e. V.« mit Stimmberechtigung nur zu »Studium in Israel e. V.« betreffende Fragen. Das Mitglied wird von »Studium in Israel « vorgeschlagen und vom Rat der EKD für sechs Jahre berufen. Die Regelungen zur Amtszeit nach Buchstabe c) Satz 2 gelten entsprechend.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung vom Kirchenamt der EKD erbracht.
( 3 ) Die Geschäftsführung obliegt dem Kirchenamt der EKD.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium trifft alle zur Ausführung des Stiftungszwecks erforderlichen Maßnahmen. Grundlage der Vermögensverwaltung und Rechnungsführung ist der vom Kuratorium festgestellte und vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland genehmigte Haushaltsplan. Die Jahresrechnung wird vom Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland geprüft und vom Kuratorium abgenommen.
( 2 ) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es hat dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung auf Ersuchen Auskunft zu geben.
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§ 5
Geschäftsordnung

Zur näheren Regelung seiner Geschäfte gibt sich das Kuratorium eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. In der Geschäftsordnung wird auch bestimmt, welche Beschlüsse des Kuratoriums erst mit der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland wirksam werden.
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§ 6
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann das Kuratorium nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.1# Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 13. Dezember 1968.
( 2 ) Die neuen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Kuratoriums nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) gelten erstmals für die Ernennung zum 1. Januar 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt verlängert sich die Amtszeit der bisher nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) ernannten Kuratoriumsmitglieder.

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1 ↑ Damit am 16. April 2010 in Kraft getreten.