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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.12.2000
Aktenzeichen:VerwG.EKD 0124/E4-00
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 35 Abs. 3 Buchst. b; § 61 Abs. 1, § 65 Buchst. h, AVR.DW.EKD § 1a Abs. 2, Satzung DW.EKD § 16a, Satzung DW.KW § 7 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Buchst b, § 5 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V., Az.: S 1/00, Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 3/01, S. 138; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2002, S. 28
Schlagworte:Anwendungsvorrang gliedkirchlich-diakonischer Arbeitsrechtsregelungen
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Leitsatz:

1. Die Mitarbeitervertretung darf mit Rücksicht darauf, dass sie nach § 35 Abs. 3 Buchst. b MVG.EKD dafür einzutreten hat, dass auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, gemäß § 61 Abs. 1 MVG.EKD klären lassen, welche AVR gemäß den Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen insgesamt anzuwenden sind.
2. Wird arbeitsvertraglich uneingeschränkt die Geltung der AVR.DW.EKD vereinbart, so umfasst dies auch § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD. Hiernach gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung, wenn die Dienststelle (Einrichtung) dem gliedkirchlichen diakonischen Werk angehört.
3. Es bleibt unentschieden, ob für Einrichtungen, die über ihren Träger zugleich dem DW.EKD angehören, durch eine Sonderregelung des gliedkirchlichen diakonischen Werkes oder dadurch die Anwendung der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung ausgeschlossen werden kann, dass im Arbeitsvertrag die Nichtgeltung des § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD für das Arbeitsverhältnis vereinbart wird.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Dienststelle gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. vom 3. Februar 2000 - S 1/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Dienststelle hat die Kosten der Beschwerde nach einem Verfahrens-wert von 8.000,-- DM zu tragen.

Gründe:

I. In dem in die Beschwerde gelangten Teil des Verfahrens streiten die Beteiligten, nämlich die beim Krankenhaus A bestehende Mitarbeitervertretung und die Leitung der Dienststelle des Krankenhauses A darüber, ob auf die vor dem Mai 1999 für das Krankenhaus A abgeschlossenen Arbeitsverträge („Altverträge“) die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR.DW.EKD) oder die des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.DW.KW) anzuwenden sind. Nach Schaffung der die Bezüge erheblich absenkenden Vergütungs-regelung für die sog. „W-Gruppen“ in den AVR.DW.EKD fallen die zuvor kaum differierenden Ar-beitsvertragsregelungen dieser diakonischen Werke zumindest insoweit auseinander.
Der Verband B und der Verband E betreiben eine Vielzahl von Einrichtungen in den Bereichen verschiedener Gliedkirchen und deren diakonischer Werke und gehören dem Diakonischen Werk der EKD an. Das Krankenhaus in A gehört als rechtlich unselbständige Einrichtung zum Verband B; es gehört seinerseits (auch) dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck an. Der Verband B hat sich auf den Standpunkt gestellt, auch im Krankenhaus A nur die von ihr auch sonst überall angewendeten AVR.DW.EKD anwenden zu müssen, nicht aber die des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck.
Im Jahr 1991 war § 1a in die AVR.DW.EKD eingefügt worden. § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD bestimmt: „Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeits-rechtsregelung.“
In den vor dem Mai 1999 abgeschlossenen Arbeitsverträgen wurde darin zunächst nachrangig, sodann gleichrangig vereinbart, dass die „Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten“. Ab Mai 1999 wurde das Vertragsformular an dieser Stelle um die Vereinbarung ergänzt; „§ 1a Abs. 2 AVR gilt nicht“. Demgemäss wurden und werden neue Arbeitsverträge geschlossen. In die davor abgeschlossenen Arbeitsverträge ist diese Klausel nicht aufgenommen worden.
Die Mitarbeitervertretung ist der Ansicht, auf alle, auch auf die neuen Arbeitsverträge seien die AVR.DW.KW anzuwenden. Es gehe nicht darum, dass aus den verschiedenen Arbeitsrechtsregelungen die jeweils günstigere Regelung zur Anwendung komme, sondern um die Klärung, welche Arbeitsvertragsrichtlinien die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Aufgaben zugrunde zu legen habe.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt festzustellen,
dass vom Krankenhaus A die AVR des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck anzuwenden sind.
Die Dienststelle hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die angerufene Schlichtungsstelle sei unzuständig, weil die Angelegenheit vor die Schlichtungsstelle der EKD gehöre. Das Verfahren sei auch sonst unzulässig. Zumindest sei der Antrag nicht begründet, weil sie als Mitglied des Diakonischen Werkes der EKD nur dessen AVR anzuwenden habe. § 1a Abs. 2 AVR.DW.EKD gelte ohnehin nur für rechtlich selbständige Einrichtungen und damit nicht für das Krankenhaus A.
Die Schlichtungsstelle beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. hat durch Beschluss vom 14. März 2000 festgestellt, dass „von der Dienstgeberseite - Krankenhaus A des Verbandes B - für die „Altverträge“ die AVR des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck anzuwenden sind“ und den Antrag der Mitarbeitervertretung im übrigen zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Dienststellenleitung am 30. März 2000 Beschwerde eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Mitarbeitervertretung insgesamt zurückzuweisen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Schlichtungsstelle hat dem Antrag hinsichtlich der „Altverträge“ zu Recht stattgegeben.
1. Die Beschwerde ist nach § 63 Buchst. h MVG.EKD statthaft.
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (VerwG.EKD, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 0124/B3-97 - ZMV 1997, 246).
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob die arbeitsvertragli-che Vereinbarung der Anwendung der AVR.DW.EKD mit einem dem Diakonischen Werk der EKD angehörenden Arbeitgeber wegen der Regelung in § 1a Abs. 2 AVR.DW.EKD die Anwendung der Arbeitsrechtsregelungen gliedkirchlicher diakonischer Werke zur Folge hat, wenn die Dienststelle, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, Mitglied des betreffenden gliedkirchlichen Diakonischen Werkes ist. Diese Rechtsfrage ist angesichts dessen, dass es eine Reihe solcher Fallkonstellationen gibt, insgesamt für die Rechtsordnung der Kirchen und ihrer diakonischen Werke von erheblicher Bedeutung; ihre Beantwortung ist möglich und erforderlich.
2. Die auch sonst zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Mitarbeitervertretung hinsichtlich der „Altverträge“ zu Recht stattgegeben.
a) Ob die Schlichtungsstelle beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. wegen der Zugehörigkeit der rechtlich unselbständigen Dienststelle Krankenhaus A zum selben gliedkirchlichen diakonischen Werk zuständig ist oder statt dessen die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der EKD gegeben ist, weil der Träger der Dienststelle dem Diakonischen Werk der EKD angehört, kann dahingestellt bleiben. Denn von der Möglichkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 130 VwGO i.V.m. § 16 VGG.EKD war kein Gebrauch zu machen, weil es vorliegend allein um Rechtsfragen geht und das angerufene zweitinstanzliche Gericht auf jeden Fall zuständig ist.
b) Der in die Beschwerde gelangte Teil des Antrags ist dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, es finden auf die „Altverträge“ die AVR nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck Anwendung. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist i.S. des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 16 VGG.EKD hinreichend bestimmt. Er ist zwar nicht auf einen bestimmten Einzelfall gerichtet, sondern stellt - darin ist der Beschwerde zu folgen - einen sog. Globalantrag dar. Ein Globalantrag ist als solcher weder entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit noch entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO mangels Feststellungsinteresses unzulässig (vgl. BAG 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40 unter B III 1 a der Gründe; BAG 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 1 unter B I 1 der Gründe; BAG 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 40 unter I 2 a der Gründe, jeweils m.w.N.). Dem steht der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1987 (1 ABR 73/84 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 27 = BB 1987, 1880) nicht entgegen. Die Beschwerde übersieht die Besonderheit jenes Falles, die darin liegt, dass es dem Betriebsrat dort ausdrücklich nicht um die Feststellung betriebsverfassungsrechtlicher Ansprüche gegangen ist. Eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr besteht für den in die Beschwerde gelangten Antrag angesichts der rechtlichen Einlassung der Dienststelle das notwendige Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO, § 16 VGG.EKD).
c) Der Globalantrag ist vorliegend begründet. Einem Globalantrag kann nur stattgegeben werden, wenn keine Fallkonstellation vorliegt, für die der Antrag unbegründet wäre. Dem vorliegenden Globalantrag war stattzugeben, weil solche Fallkonstellationen nicht vorliegen oder auch nur erkennbar sind.
aa) Die Sachbefugnis der Mitarbeitervertretung liegt entgegen der Rüge der Beschwerde vor. Sie folgt, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, aus der grundlegenden Aufgabe der Mitarbeitervertretung, dafür einzutreten, dass u.a. die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden (§ 35 Abs. 3 Buchst. c MVG.EKD). Um dieser Aufgabe sinnvoll nachkommen zu können, muss geklärt werden, welchen Arbeitsrechtsregelungen die vor dem Mai 1999 formularmäßig abgeschlossenen Arbeitsverträge unterliegen, nachdem die Dienststelle dazu übergegangen ist, die bisher gebräuchliche Formulierung über die „Geltung“ der AVR.DW.EKD zu ändern, indem der Zusatz über die Nichtgeltung des § 1a Abs. 2 AVR.DW.EKD formularmäßig vereinbart wird.
bb) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, die Mitarbeitervertretung habe die Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD überschritten. Nach dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle, sofern hierfür - wie vorliegend - keine besondere Frist festgelegt ist, zwei Monate nach Kenntnis eines Rechtsverstoßes. Erkennbar stellt diese Bestimmung nicht auf das Vorliegen eines objektiven Rechtsverstoßes ab, sondern auf ein Verhalten der Dienststellenleitung, welches von der Mitarbeitervertretung bei objektivierender Betrachtung als Rechtsverstoß gewertet werden darf. Ob ein solcher vo-liegt, ist dagegen erst im gerichtlichen Verfahren zu klären. Vorliegend kommt es nicht darauf an, dass die Formular-Arbeitsverträge für das Krankenhaus A seit Mai 1999 den Zusatz aufweisen „§ 1a Abs. 2 AVR gilt nicht“, sondern darauf, dass die Dienststelle nach wie vor die Ansicht vertritt, die vor Mai 1999 abgeschlossenen „Altverträge“ richteten sich trotz deren Inbezugnahme der AVR.DW.EKD und damit auch trotz der in den Neuverträgen ausdrücklich ausgenommenen Bestimmung des § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD nur nach diesen und nicht nach den AVR.DW.KW. Dieser von der Mitarbeitervertretung als Rechtsverstoß angesehene Zustand hält nach wie vor an.
cc) Zutreffend hat die Schlichtungsstelle angenommen, kraft Vereinbarung in den „Altverträgen“ unterliegen die damit geregelten Arbeitsverhältnisse gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 AVR den Bestimmungen der AVR.DW.KW. In den „Altverträgen“ ist - zunächst nachrangig, später gleichrangig zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen - vereinbart worden, dass die „Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten“.
(1) Damit ist auch die Anwendbarkeit der Bestimmung in § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD verein-bart worden. Der Inhalt dieser Bestimmung besteht darin, dass die AVR nach Maßgabe des gliedkirchlichen diakonischen Werkes Anwendung finden. Für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck sind damit dessen Arbeitsrechtsregelungen maßgebend. Sie sehen vor, dass die einzelnen Beschlüsse des Diakonischen Werkes der EKD ausdrücklich von der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck bestätigt werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen (Winter/ Adamek, ZevKR 1988, S. 441, 445). Allerdings setzt § 1a Abs. 2 AVR.DW.EKD voraus, dass die gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelungen von der betreffenden Einrichtung auch anzuwenden sind. Nach § 7 Abs. 2 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck sind die „in § 5 Abs. 1 Buchst. c genannten Mitglieder des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck weiterhin verpflichtet, das Dienstvertragsrecht einschließlich der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes in der Fassung der Beschlüsse der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission anzuwenden“. Daran ist das Krankenhaus A gebunden, weil es dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck angehört. Ob die Nichtanwendung der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck über eine Sonderregelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck erreichbar wäre, ist nicht zu prüfen. Eine entsprechende Sonderregelung liegt nicht vor.
(2) Die Ansicht der Dienststellenleitung, § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD gelte nur für rechtlich selbständige Einrichtungen, die Mitglieder des gliedkirchlichen diakonischen Werkes seien, findet weder im Wortlaut der Norm noch sonst in den AVR.DW.EKD Ausdruck. Sie ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Auch die Materialien geben nichts für diese Ansicht her. Gegen diese Ansicht spricht nicht zuletzt der Umstand, dass es der Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD gerade deswegen bedarf, weil auch rechtlich unselbständige Einrichtungen solcher Träger, die Dienst-stellen in Gebieten diakonischen Werken verschiedener Gliedkirchen unterhalten, Mitglied nicht nur - wie der Träger selbst - im Diakonischen Werk der EKD sein können, sondern auch in einem solchen einer Gliedkirche. Die Mitgliedschaft im jeweiligen diakonischen Werk hat grundsätzlich zur Folge, dass die Mitgliedseinrichtung dessen Arbeitsrechtsregelungen und sonstigen Regelungen anzuwenden, d.h. i.d.R. vertraglich zu vereinbaren und durchzuführen haben (vgl. § 7 Abs. 3 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck, § 16a der Satzung des Diakonischen Werkes der EKD).
Die auf der gleichzeitigen Bindung an die Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes der EKD und an die der gliedkirchlichen diakonischen Werke beruhende Konkurrenz löst § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD zugunsten des Vorrangs der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung auf. Dies entspricht § 16a der Satzung des Diakonischen Werkes der EKD.
(3) Insoweit enthält das Recht des Diakonischen Werkes der EKD auch keinen entgegenstehenden Vorbehalt zugunsten der Anwendbarkeit der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes der EKD für solche Mitglieder, die ihm bereits vor Inkrafttreten des § 1a AVR.DW.EKD angehört haben. Ob es satzungsrechtlich zulässig ist, die Geltung des § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD im Arbeitsvertrag auszuschließen, kann dahingestellt bleiben, weil die umstrittenen Altverträge einen solchen Ausschluss nicht enthalten.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 Abs. 2 BRAGO.