.
Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.06.2001
Aktenzeichen:VerwG.EKD II-0124/E10-00
Rechtsgrundlage:BRAGO § 8 Abs. 2, § 10, ArbGG § 12 Abs. 7, BetrVG § 103
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev.-luth. Landeskirche in Bayern, Az.: 26/0-6/4-261
Schlagworte:, Gegenstandswert für das Verfahren wegen Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Mitglied der Mitarbeitervertretung
#

Leitsatz:

1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das VerwG.EKD ist als Gegenvorstellung anzusehen.
2. Der Gegenstandswert im mitarbeitervertretungsrechtlichen Verfahren wegen Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Kündigung gegenüber einem Mitglied der Mitarbeitervertretung ist regelmäßig in Höhe des sogenannten Auffangstreitwerts als Regelhilfswert, z.Zt. 8.000,- DM, festzusetzen.

Tenor:

Die als Gegenvorstellung gegen Ziffer 4 des Beschlusses vom 18. Januar 2001 anzusehende Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mitarbeitervertretung vom 29. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das gerichtliche Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung eines ihrer Mitglieder für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD mit Beschluss vom 18. Januar 2001 u.a. das Verfahren eingestellt und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mitarbeitervertretung "Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erhoben" mit dem Ziel der Aufhebung der Festsetzung des Gegenstandswertes. Er sei ohne Antrag und rechtliches Gehör erfolgt und habe sowieso keine Bindungswirkung für die anwaltliche Gebührenberechnung. Schließlich sei der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltgebühren zutreffend in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf ein Vierteljahresentgelt des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, dem habe außerordentlich gekündigt werden sollen, zu bestimmen. Das seien 15.908,00 DM.
II. Die als Gegenvorstellung zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gegen einen Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat, kann nur Gegenvorstellung erhoben werden.
2. Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde ist unbegründet.
a) In gerichtskostenfreien Verfahren bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Auf Antrag wird in diesen Fällen der Gegenstandswert durch Beschluss festgesetzt (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO). Dieser Antrag wird in Fällen der Erledigterklärung zur Vereinfachung des Verfahrens unterstellt und der Streitwert festgesetzt, was sich bewährt hat.
Nachdem in der Beschwerde Ausführungen zur Höhe des Streitwerts enthalten sind, wird von einem derartigen Antrag nunmehr ausgegangen. Die Gegenvorstellung dient gerade dazu, dem rechtlichen Gehör im Nachhinein Geltung zu verschaffen.
b) Es hatte bei dem festgesetzten Wert von 8.000,00 DM zu verbleiben.
Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wegen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist regelmäßig in der Höhe des sogenannten Auffangstreitwerts, auch Regelhilfswert genannt, festzusetzen. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG kann als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nicht analog nach § 12 Abs. 7 ArbGG bewertet werden. § 12 Abs. 7 ArbGG ist auf vermögensrechtliche Streitigkeiten zugeschnitten (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 4 TABV 25/99 - mit weiteren Nachweisen; vom 17. Mai 1999 - 4 TA 22/99 -, LAG Köln, Beschluss vom 30. September 1997 - 5 TA 196/97 -). Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Auffangwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO anzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 1994 - PL XV S 1817/94 - ZBR 1995, 58; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 18 C 85 A 2587 - ZBR 1986, 125 = Personalvertretung 1987, 24).
Es ist allerdings einzuräumen, dass diese Frage von einigen Landesarbeitsgerichten anders gesehen wird. So ist nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 TA 143/99, LAGE § 8 BRAGO Nr. 41) für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) ein Wert von drei Monatseinkommen des Betriebsratsmitglieds festzusetzen.
Soweit dabei auf die präjudizielle Wirkung des Verfahrens abgestellt wird, wie es die Beschwerde für das vorliegende Verfahren für zutreffend hält, übersieht die Beschwerde, dass - anders als im Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG und nach den Personalvertretungsgesetzen - eine solche in gewissem Umfang den arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess vorwegnehmende präjudizielle Wirkung des Verfahrens über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung eines ihrer Mitglieder nach dem MVG.EKD gerade nicht gegeben ist. Die Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung durch das Kirchengericht - Schlichtungsstelle, Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD - erzeugt keine präjudizielle Wirkung für das Kündigungsschutzverfahren, weil hierfür nicht Kirchengerichte, sondern die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig sind. Das betreffende Mitglied der Mitarbeitervertretung kann im säkularen Kündigungsrechtsstreit vor der Arbeitsgerichtsbarkeit unbeschadet der gerichtlichen Feststellungen und Würdigungen im kirchengerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren streiten (VerwG.EKD Beschluss vom 9. März 2000 - 0124/D37-99 - ZMV 2000, 131).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.