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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.03.2002
Aktenzeichen:VerwG.EKD II-0124/F32-01
Rechtsgrundlage:MVG.K § 3, § 14
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer DW Hannover, Az.: 1 VR MVG 35/01 Hs.; Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2/03, S. 83; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 20
Schlagworte:Nichtigkeit einer Mitarbeitervertretungswahl in einem Teil einer Einrichtung
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Leitsatz:

1. Eine Mitarbeitervertretungswahl ist nicht wegen Verkennung des Begriffs der Dienststelle (§ 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K) nichtig, sondern nur anfechtbar.
2. Ist die Anfechtungsfrist verstrichen und ist der Dienststellenbegriff nicht offensichtlich verkannt, so bleibt eine durch eine Wahl für einen Teilbereich einer Dienststelle gebildete Mitarbeitervertretung für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt; ihr stehen alle Beteiligungsrechte bezogen auf den Bereich zu, von dem und für den sie gewählt wurde.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 35/01 Hs. - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl vom 26. März 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F der Einrichtung A ist.
Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung, die in der vorangegangenen Wahl für alle Bereiche der Dienststelle gebildet worden war, der Antragstellerin zu 1, endete am 30. April 2001. Der Wahlausschuss für die Wahl der MAV A für die sich daran anschließende Wahlperiode wurde am 8. Februar 2001 gebildet. Der Wahlausschuss setzte den Termin für die Wahl auf den 10. Mai 2001 fest und teilte dies den Beteiligten in einem Wahlausschreiben vom 29. März 2001 mit. Die Neuwahl zur MAV A fand am 10. Mai 2001 statt.
Nach einer Abstimmung der Beschäftigten im Bereich F nach § 3 Abs. 2 MVG.K und nach Erklärung des Einvernehmens der Dienststellenleitung war am 16. Juni 2000 in diesem Bereich eine Wahl zur Mitarbeitervertretung durchgeführt worden. Durch Beschluss vom 19. Januar 2001 hatte die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers - 2 VR MVG 31/2000 - die Nichtigkeit dieser Wahl zur MAV im Bereich F festgestellt. Durch Beschluss vom 7. Juni 2001 hatte das VerwG.EKD die Erledigung der Hauptsache festgestellt und den Beschluss der Schiedsstelle vom 19. Januar 2001 für wirkungslos erklärt (I-0124/F7-01).
Am 23. Januar 2001 hatten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich F mehrheitlich erneut beschlossen, eine selbstständige Mitarbeitervertretung für ihren Bereich gem. § 3 Abs. 2 MVG.K zu bilden. Hierzu hatte die Dienststellenleitung unter dem gleichen Datum ihr Einvernehmen erklärt. Am 8. Februar 2001 wurde der Wahlausschuss zur Wahl einer MAV F gewählt. Die Wahl fand am 26. März 2001 statt. Von den 13 gültigen abgegebenen Stimmen erhielt eine Bewerberin 10 und eine andere Bewerberin 3 Stimmen.
Die Antragsteller haben am 2. Mai 2001 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten, mit dem Ziel, der MAV F bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens untersagen zu lassen, die Amtsgeschäfte als Mitarbeitervertretung aufzunehmen oder auszuüben. Diesen Antrag hat die Schiedsstelle durch Beschluss vom 6. Juni 2001 - 1 VR MVG 34/01 e.R. - abgelehnt.
Die Antragsteller haben ebenfalls unter dem 2. Mai 2001 bei der Schiedsstelle die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Mitarbeitervertretungswahl vom 26. März 2001 im Bereich F geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung im Bereich F hätten nicht vorgelegen. Es handele sich nicht um einen hinsichtlich Organisation und Aufgabenbereich i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K. eigenständigen Bereich. Der Bereich F habe im Hinblick auf alle Arbeitsbereiche der Einrichtung A dienende Funktionen, ohne eine von der Gesamteinrichtung abgrenzbare Organisation aufzuweisen. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass dem Bereich F auch der Bereich Küche angehöre, der unter den gleichen personellen Zuständigkeiten stehe wie der Bereich F. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Küche hätten indes an der Wahl nicht teilnehmen können. Zudem sei die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Die Antragsteller zu 1. bis 5. haben beantragt,
festzustellen, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Dienststellenteil F am 26. März 2001 nichtig ist;
die Antragsteller zu 3. bis 5. haben darüber hinaus beantragt,
hilfsweise festzustellen, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Dienststellenteil F am 26. März 2001 unwirksam ist.
Die Beteiligte zu 6., die Mitarbeitervertretung F, hat beantragt,
den Anträge abzulehnen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Wahl sei nicht nichtig. Sie sei in allen ihren notwendigen Bestandteilen ordnungsgemäß vorgenommen worden. Eine Nichtigkeit könne nicht aus einer Verletzung materiell-rechtlicher Voraussetzungen hergeleitet werden. Es handele sich bei der Bildung der MAV F nur um die mitarbeitervertretungsrechtliche Konsequenz aus einer vorliegenden organisatorischen Gestaltung. Der Bereich F erbringe Dienstleistungen für die anderen Einrichtungen, wie die Abwicklung der Lohn- und Finanzbuchhaltung, die Verwaltung der Personalakten, die Abrechnungen mit den Kostenträgern sowie technische Leistungen. Hierbei handele es sich um fachfremde Hilfsfunktionen für sämtliche Bereiche der Einrichtung A. Es handele sich auch um eine eigenständige Organisation i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K. Die einheitliche kaufmännische Leitung der Dienststelle stehe der Annahme der Eigenständigkeit der Organisation eines Dienststellenteils nicht entgegen. Die Eigenständigkeit bestehe zunächst in kaufmännischer Hinsicht. Der Dienststellenteil verfüge über einen Etat von zzt. etwa 1,8 Mio. DM jährlich. Hierzu zähle ein Personalkostenanteil von etwa 1 Mio. DM und ein Sachkostenanteil von knapp 300.000,00 DM. Über die Ausgaben entscheide allein der Dienststellenleiter eigenverantwortlich ohne Beteiligung der Einrichtung A. Er entscheide über die Verteilung des Etats, über die Ausgaben für das Personal und über die Ausgaben für Sachmittel. Das betreffe z.B. auch die Entscheidung darüber, ob zur Bewältigung eines außergewöhnlichen Arbeitspensums Mehrstunden zu erbringen seien oder ob eine zusätzliche Einstellung erfolge. Die Entscheidung über Personalangelegenheiten liege ebenfalls bei dem Dienststellenleiter. Nach der bestehenden Organisationsstruktur gehöre der Bereich der Küche nicht zum Bereich der F. Weder der Dienststellenleiter noch ein sonstiger Mitarbeiter des Bereichs F sei Vorgesetzter der in der Küche tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Dienststellenleiter habe bezüglich seines Dienststellenteils eine umfassende Entscheidungsfreiheit in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Diese betreffe nicht nur den Katalog des § 40 MVG.K, sondern auch die Beteiligungsrechte nach §§ 41, 42 MVG.K.
Der Beteiligte zu 7. hat keinen Antrag gestellt, aber darauf verwiesen, dass die Küche selbstständig sei. Allein der Küchenleiter bestimme über Personal- und Mitteleinsatz. Ein Outsourcing sei jederzeit möglich.
Die Schiedsstelle hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 festgestellt, dass die Wahl am 26. März 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F nichtig ist.
Gegen diesen, der Beteiligten zu 6., der Mitarbeitervertretung F, am 24. August 2001 zugestellten Beschluss hat sie am 21. September 2001 Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, es liege keine "Verdrängungswahl" vor. Vielmehr gehe es darum, welche Mitarbeitervertretungen für die Zeit nach Ablauf der bisherigen Amtsperiode neu zu wählen seien, wenn Veränderungen in der Zusammensetzung der Dienststelle entstanden seien und eine neue, weitere, ggf. abgespaltene Dienststelle reklamiert werde.
Erhebliche Verfahrensmängel lägen im übrigen nicht vor.
Die Mitarbeitervertretung F beantragt,
den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 35/01 Hs - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. bis 5. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MVG.K lägen offensichtlich nicht vor. Die Wahl der Mitarbeitervertretung im Bereich F leide unter erheblichen Verfahrensmängeln.
Zur Mitarbeiterversammlung zur Wahl des Wahlausschusses am 8. Februar 2001 sei nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Wahltermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Auszählung des Wahlergebnisses sei nicht öffentlich erfolgt. Außerdem sei das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 MVG.K jedenfalls in entsprechender Anwendung statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Die Schiedsstelle hat dem Antrag festzustellen, dass die Wahl vom 26. März 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F nichtig ist, zu Unrecht entsprochen. Auch der dann angefallene Hilfsantrag ist unbegründet.
1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 MVG.K kann die Wahl zur Mitarbeitervertretung innerhalb von 2 Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens 3 Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. In dem am 2. Mai 2001 bei der Schiedsstelle eingegangenen Schreiben vom selben Tage haben die Antragsteller geltend gemacht, die am 26. März 2001 erfolgte Wahl einer Mitarbeitervertretung für den Dienststellenteil F sei nichtig, jedenfalls aber unwirksam; die Anfechtungsfrist beginne erst nach der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
In welcher Weise der Wahlausschuss das Wahlergebnis bekannt gibt, ist in der Wahlordnung nicht im einzelnen geregelt (§ 11). Danach gibt der Wahlausschuss das Wahlergebnis "in geeigneter Weise unverzüglich bekannt" und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Dem Schreiben des Wahlausschusses des Bereiches F vom 26. März 2001 ist zu entnehmen, dass das Wahlergebnis allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieses Bereichs in diesem Schreiben bekannt gegeben worden ist. Zwar sind die Antragsteller dieses Verfahrens nicht Empfänger dieses Schreibens gewesen, ihnen ist das Wahlergebnis indes nach eigenen Angaben am 10. April 2001 durch die Schiedsstelle bekannt geworden. Das führt dazu, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Lauf der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 MVG.K begann mit der Folge, dass die Frist am 24. April 2001 abgelaufen ist. Der Eingang des Schreibens vom 2. Mai 2001 an diesem Tage bei der Schiedsstelle ist sonach verspätet. Mit Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht, so dass von diesem Zeitpunkt ab die Wahl unanfechtbar geworden ist, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten haben sollte.
2. Allerdings bleibt, dass die Nichtigkeit der Wahl auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von 2 Wochen geltend gemacht werden kann.
Dieses steht indes nicht mehr dem Beteiligten zu 2. zu. Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung der Mitarbeitervertretung zur konstituierenden Sitzung.
Dagegen kommt als Antragsteller eine Mitarbeitervertretung in Betracht, wenn sie geltend macht, dass die Wahl einer weiteren Mitarbeitervertretung in einem Teilbereich der Dienststelle nichtig sei (so z.B. für die Betriebsverfassung BAG Beschluss vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8).
a) Die Schiedsstelle hat die Nichtigkeit der Wahl deswegen angenommen, weil die Amtszeit der MAV A am 30. April 2001 geendet habe. Diese Wahl sei auch nicht wirksam angefochten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls habe die MAV A rechtmäßig ihr Amt ausgeübt. Am 26. März 2001, also noch vor Ablauf der Wahlperiode der MAV A sei die MAV F gewählt worden. Gründe i.S.d. § 16 Abs. 1 MVG.K, die eine solche Neuwahl rechtfertigten, lägen hierfür nicht vor. Gehe man von der Rechtmäßigkeit der Wahl der MAV F am 26. März 2001 aus, bedeute dies, dass zwei von einander unabhängige Mitarbeitervertretungen für den Bereich F mitarbeitervertretungsrechtlich zuständig seien. Dies sei nach der Regelung des MVG.K nicht vorgesehen; in jedem Einzelfalle sei unklar, welche Mitarbeitervertretung zu beteiligen sei.
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
Es handelt sich nicht um eine "Verdrängungswahl". Es wurde nicht während der Dauer der Amtszeit einer Mitarbeitervertretung eine weitere Mitarbeitervertretung für einen Teil der Dienststelle gewählt mit dem Anspruch, nunmehr die Aufgaben einer Mitarbeitervertretung eine weitere Mitarbeitervertretung für den Teil der Dienststelle wahrzunehmen mit der Folge, dass zwei Mitarbeitervertretungen für den Bereich F Mitbestimmungsrechte für sich reklamierten. Vielmehr ging es darum, in Ablösung der einheitlichen einzigen Mitarbeitervertretung bei der Einrichtung A eine Mitarbeitervertretung für den Bereich F zu wählen mit der Folge, dass die im übrigen einheitlich zu wählende Mitarbeitervertretung nicht mehr für den Bereich F zuständig ist. Zu keinem Zeitpunkt hat die Mitarbeitervertretung F oder haben im Vorfeld die Initiatoren dieser Wahl für sich in Anspruch genommen, vor der am 30. April 2001 ablaufenden Amtszeit der einheitlichen einzigen Mitarbeitervertretung bei der Einrichtung A tätig werden zu wollen. Damit ist der Nichtigkeitsgrund der "Verdrängungswahl" nicht gegeben.
b) Eine Verkennung des Dienststellenbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu ihrer Anfechtbarkeit. Das ist für den Betriebsbegriff in der Betriebsverfassung anerkannt (vgl. nur Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 4 Rz. 20). Für den Begriff der Dienststelle (§ 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K) gilt im Ergebnis nichts anderes. In der Betriebsverfassung ist allerdings anerkannt, dass bei "offensichtlicher" oder "willkürlicher" Verkennung des Betriebsbegriffs eine Betriebsratswahl nichtig sei (a.a.O., § 19 Rz. 3 f). Ein solcher Fall liegt indes bezogen auf den Begriff der Dienststelle des § 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K nicht vor. Die Antragsteller tragen zwar vor, die Schiedsstelle habe die behauptete Eigenständigkeit als willkürlich qualifiziert. Dem kann aber schon im Hinblick auf den Sachvortrag der Beteiligten zu 7. im Schriftsatz vom 8. Mai 2001 und den Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. Juni 2001 nicht gefolgt werden. Sind Ausführungen von mehreren Seiten zum Dienststellenbegriff erforderlich, kann eine offensichtliche oder willkürliche Verkennung des Dienststellenbegriffs schlechterdings nicht vorliegen. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 19. Januar 2001 - 2 VR MVG 31/00 - steht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieser durch Beschluss des VerwG.EKD vom 7. Juni 2001 - I-0124/F7-01 - für wirkungslos erklärt wurde, befasst er sich lediglich mit angeblich willkürlich gezeichneten Kreisen in einem Organigramm und mit der Frage, warum der Bereich der Küche nicht zum Bereich F gehören soll, wofür derweil die unter I. des Beschlusses erwähnte Begründung gegeben wurde.
c) Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht gegeben.
aa) Soweit geltend gemacht wird, zur Mitarbeiterversammlung zur Wahl des Wahlausschusses am 8. Februar 2001 sei nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, so führt das nicht zur Nichtigkeit der Wahl des Wahlvorstandes auf dieser Mitarbeiterversammlung, jedenfalls nicht zwingend zur Nichtigkeit der ansonsten ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen.
bb) Eine Nichtigkeit der Wahl folgt auch nicht daraus, dass der Wahltermin nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein soll.
Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen ist, inwiefern der Wahltermin nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien soll, mag das einen die Wahlanfechtung begründenden Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellen, führt aber nicht zur Nichtigkeit der Wahl, wenn nach Vortrag der Mitarbeitervertretung F entsprechend der Beschlussfassung des Wahlausschusses das Wahlausschreiben und die Listen der Wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils von ihnen persönlich übergeben wurden.
cc) Auch die weiter behauptete nicht-öffentlich erfolgte Auszählung des Wahlergebnisses vermag nicht zur Nichtigkeit der Wahl zu führen. Es ist nicht vorgetragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Anwesenheit bei der Stimmenauszählung gehindert worden seien oder dass die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in der Lage gewesen seien, die Stimmenauszählung zu verfolgen. Ein Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmenauszählung ist zwar im allgemeinen als ein erheblicher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens anzusehen, der die Anfechtung rechtfertigen kann, in der Regel aber nicht die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat, jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, worin im einzelnen der Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmenauszählung liegen soll.
dd) Nach Vortrag der Antragsteller soll das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein. Dabei verweisen sie auf den Schriftsatz vom 14. Juni 2001 im Zusammenhang mit der Wahrung der Anfechtungsfrist. Dem kann unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Wahl nicht gefolgt werden. Der Wahlausschuss hat einen Aushang mit dem Wahlergebnis ausgebracht, der an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs F gerichtet ist. Die Stelle, an der der Aushang vorgenommen wurde, ist allgemein zugänglich. Dass der Aushang an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich F erfolgt, ist wahlbezogen. Halten andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung A diese Wahl für angreifbar, sind sie gehalten, sich an den üblichen Stellen Kenntnis zu verschaffen oder ggf. beim Wahlvorstand nachzufragen.
ee) Dass die Wahl einer einheitlichen Mitarbeitervertretung bereits eingeleitet gewesen sei, als die Wahl zur Mitarbeitervertretung F in Angriff genommen worden sei, ist vom Zeitablauf her unzutreffend. Das ergibt sich aus der von den Antragstellern nicht widerlegten Schilderung des Zeitablaufs durch die Beteiligte zu 6.
3. Ist die Anfechtungsfrist verstrichen und ist der Begriff der Dienststelle (§ 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K) nicht offensichtlich verkannt, so bleibt eine durch eine Wahl für einen Teilbereich gebildete Mitarbeitervertretung für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt; ihr stehen alle Beteiligungsrechte bezogen auf den Bereich zu, von dem und für den sie gewählt wurde.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 BRAGO.