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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.03.2002
Aktenzeichen:VerwG.EKD II-0124/F34-01
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 44, § 42 Buchst. a, MVG-AnwG EKiBB § 2 Abs. 3, Berliner Schulgesetz §§ 23, 24, RUG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7, § 10, RechtsVO über die Erteilung unterrichtlicher Pflichtstunden im Rahmen des pfarramtlichen Dienstes mit besonderer Berücksichtigung des schulischen Religionsunterrichts, KABl. EKiBB 9/98
Vorinstanzen:Schiedsstelle d. Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg, Sprengel Cottbus, Neuruppin sowie landeskirchl. Einrichtungen, Az.: 9/01; Fundstelle: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 7/03. S. 397; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 23
Schlagworte:Mitbestimmung bei Einstellung von Schulpfarrern als Religionslehrer bei Arbeitsstelle für Ev. Religionsunterrichtung in Berlin-Brandenburg?
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Leitsatz:

1. Die Aufnahme der Tätigkeit als Religionslehrer im Bereich einer Arbeitsstelle für Ev. Religionsunterricht in Berlin-Brandenburg durch einen Schulpfarrer, der in seinem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis verbleibt, ist keine der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer der Arbeitsstelle für Ev. Religionsunterricht unterliegende Maßnahme.
2. Der Schulpfarrer /die Schulpfarrerin fällt unter den Personenkreis des § 44 S. 2 MVG.EKD. Die Mitarbeitervertretung wird nach § 44 S. 2 MVG.EKD nicht in Personalangelegenheiten von Personen beteiligt, die im pfarramtlichen Dienst stehen. Erfasst sind davon auch Pfarrer /Pfarrerinnen, die zu Schulpfarrern /Schulpfarrerinnen berufen und als Religionslehrer im Bereich einer Arbeitsstelle für Ev. Religionsunterricht tätig werden. Sie nehmen zumindest auch pfarramtliche Aufgaben wahr, wie sie von Pfarrern und Pfarrerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Schiedsstelle der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg, Sprengel Cottbus, Neuruppin sowie landeskirchliche Einrichtungen vom 30. August 2001 - Az.: 9/01 (2 Schulpfarrer) - abgeändert:
Der Antrag der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 4.000,- Euro.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einstellung von Schulpfarrern eine der Mitbestimmung der bei A gebildeten Mitarbeitervertretung unterliegende Maßnahme ist.
Der Religionsunterricht in Berlin ist nach §§ 23, 24 Berliner Schulgesetz Sache der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und wird von Personen erteilt, die von diesen beauftragt werden. Die Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg hat die Organisation des Religionsunterrichts im Kirchengesetz zur Regelung des Ev. Religionsunterrichts vom 14. November 1998 - RUG - (KABl. Nr. 13/1998, 120 ff.) festgelegt. Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer sind im Regelfall bei der Landeskirche angestellt. Sie sind einer der Arbeitsstellen zugewiesen, die von einer oder einem Beauftragten geleitet wird. Die oder der jeweilige Beauftragte hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Religionslehrkräfte und den Religionsunterricht. Die Frage betrifft etwa 70 kirchlich angestellte Religionslehrkräfte.
Nach § 3 Abs. 1 RUG sind als Religionslehrerinnen und Religionslehrer u.a. von der Kirche für den Religionsunterricht angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung tätig. § 7 RUG sieht vor, dass die Berufung von Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung geregelt wird. Die Pflichtstundenzahl für die Erteilung von Religionsunterricht durch Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 RUG nach den Regelungen für Religionslehrerinnen und Religionslehrern, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, soweit in der Dienstordnung für Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer nichts Abweichendes bestimmt ist. Da eine generelle abweichende Regelung fehlt, gelten die Unterrichtswochenstundenzahlen auch für die Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer. Allerdings gehen die Aufgaben der Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer über die der anderen Religionslehrerinnen und Religionslehrer hinaus. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer haben besondere Aufgaben bei der Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten im Schulleben und ihrer Koordination für den Bereich ihrer Arbeitsstelle. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer nehmen seelsorgerliche Aufgaben in der Schule an Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräften wahr. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer übernehmen gelegentlich Amtshandlungen für Schulangehörige (Taufen, Beerdigungen). Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer übernehmen Aufgaben bei der theologischen Fortbildung der Religionslehrkräfte. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer sorgen für die Verknüpfung des Religionsunterrichts mit den Arbeitsfeldern in Kirchenkreis und Kirchengemeinde. Sie gewährleisten die Verbindung auch dadurch, dass sie sowohl Mitglieder des Konvents der Religionslehrerinnen und Religionslehrer als auch Mitglieder im Konvent der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis sind. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern wird in aller Regel ein Predigtauftrag übertragen, soweit möglich im Einzugsbereich der Schule, an der sie Religionsunterricht erteilen. Nach § 7 Abs. 3 RUG werden besondere Aufträge im Arbeitsfeld des Religionsunterrichts vom Konsistorium übertragen. Sofern Belange der Kirchenkreise außerhalb des Religionsunterrichts berührt sind, hat das Konsistorium das Einvernehmen mit den Kirchenkreisen herzustellen.
Eine erneuerte Dienstordnung der Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer ist in Vorbereitung. Es gibt im Bereich der Landeskirche z.Zt. 50 Schulpfarrstellen. Die Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer stehen - bis auf eine Ausnahme - im öffentlich-rechtlichen Pfarrerdienstverhältnis und sind in aller Regel auf 6 Jahre zu Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern berufen. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer sind ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer (in Ausnahmefällen auch ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die nach Art. 39 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg den Pfarrerinnen und Pfarrern gleichgestellt sind). Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach dem Pfarrdienstgesetz der EKU und den landeskirchlichen Ausführungsvorschriften. Ein Wechsel vom Schulpfarramt in ein anderes Gemeinde- oder Funktionspfarramt und umgekehrt ist möglich und üblich.
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung von 2 landeskirchlichen Schulpfarrstellen, nach der neben der Erteilung von Religionsunterricht im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden der Schulpfarrerin oder dem Schulpfarrer weitere Aufgaben übertragen werden können, insbesondere Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten für Schülerinnen und Schüler, Hilfestellung für Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Erteilung von Religionsunterricht, Förderung der Zusammenarbeit von Religionsunterricht und der Arbeit in Gemeinden und im Kirchenkreis, wobei es sich formal um als Pfarrstellen eingerichtete Stellen handelt, die im Haushaltsplan der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg ausgewiesen sind, hält die Mitarbeitervertretung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die Antragstellerin, das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. a MVG.EKD für gegeben. Ein Fall des § 44 MVG.EKD liege nicht vor. Die Stellenbezeichnung, die Berufsbezeichnung oder die Ansiedelung der Stellen seien nicht maßgeblich, sondern die ein Berufbild prägenden Tätigkeitsmerkmale. Die Tätigkeitsmerkmale entsprächen primär denen eines Religionslehrers und nicht denen einer pfarramtlichen Tätigkeit. Die überwiegende Tätigkeit im Unterricht der Schule mache eine Eingliederung in die Dienststelle erforderlich.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
es wird festgestellt, dass die Einstellung von Schulpfarrern eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer seien eine Personengruppe, die nach § 44 S. 2 MVG.EKD und § 14 MVG-AnwG EKiBB vom 20. November 1993 (KABl. S. 251) zu beurteilen sei. Jede Schulpfarrerin und jeder Schulpfarrer führe dieses Amt in der je eigenen Weise aus. Ihnen obliege die Gestaltung und Koordination von Gottesdiensten und Andachten im Schulleben (Schulanfang, Reformationstag, Buß- und Bettag). Zwar bereiteten auch Religionslehrerinnen und Religionslehrer Andachten vor. Sie könnten aber nicht Gottesdienste als Pfarrerinnen oder Pfarrer leiten. Dieser Unterschied, der mit der Ordination und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zusammenhänge, werde von den Schulangehörigen auch wahrgenommen. Die Schulpfarrerin und der Schulpfarrer nehme seelsorgerliche Aufgaben wahr. Hier spiele es eine große Rolle, dass diese Berufsgruppe dem Beichtgeheimnis unterliege, was allgemein bekannt sei. Seelsorge werde sowohl in der Schule an Schülern, Eltern und Lehrkräften als auch an den Religionslehrerinnen und Religionslehrern des jeweiligen Konventes geübt. Einige Schulpfarrer hätten hierzu Sprechzeiten in den Arbeitsstellen eingerichtet. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer übernähmen gelegentlich Amtshandlungen für Schulangehörige, insbesondere Taufen, Beerdigungen. Für viele Schulangehörige sei die Schulpfarrerin oder der Schulpfarrer die einzige bekannte Pfarrerin oder der einzige bekannte Pfarrer, die oder der dann bei einem entsprechenden Anlass angesprochen werde. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer übernähmen Aufgaben bei der theologischen Fortbildung der Religionslehrkräfte im Konvent. Sie begleiteten Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer, die aufgrund der Rechtsverordnung vom 17. Juli 1998 Religionsunterricht erteilten. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer sorgten für die Verknüpfung des Religionsunterrichts und des schulischen Bildungsbereichs mit Arbeitsfeldern im Kirchenkreis. Sie gewährleisteten die Verbindung auch dadurch, dass sie Mitglieder sowohl im Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer als auch im Konvent der Pfarrerinnen und Pfarrer seien. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern werde in aller Regel ein Predigtauftrag übertragen, soweit möglich im Einzugsbereich der Schule. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer erfüllten damit Aufgaben, die in besonderem Zusammenhang mit ihrer Ordination stünden. Hiermit korrespondiere die formale Seite. Es handele sich bei den Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern um ordinierte Theologinnen und Theologen oder Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. Die Rechtsverhältnisse bestimmten sich nach dem Pfarrdienstgesetz und den dazugehörigen Gesetzen und Verordnungen. Die Amtsträger seien in aller Regel im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Schulpfarrstellen seien landeskirchliche Pfarrstellen, die nicht mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern besetzt werden könnten.
Die Aufgaben der Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer unterschieden sich von denen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Es seien typischerweise mit dem Pfarramt verknüpfte Aufgaben, die in der besonderen Situation der Schule wahrgenommen würden.
Mit Beschluss vom 30. August 2001 hat die Schiedsstelle der Ev. Kirchen in Berlin-Brandenburg, Sprengel Cottbus, Neuruppin sowie landeskirchliche Einrichtungen festgestellt, dass die Einstellung von Schulpfarrern eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer seien nicht für den Gemeindedienst ordiniert und fielen deshalb nicht unter die Ausnahmeregelung des § 44 MVG.EKD.
Gegen diesen, der Dienststellenleitung am 12. September 2001 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 10. Oktober 2001 per Fax eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer könnten nicht mit den übrigen Religionslehrkräften gleichgesetzt werden. Sie hätten im Rahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Religionsunterricht erteilten, ein spezifisches pfarramtliches Profil. Dieses Profil werde über die genannten Grundlinien hinaus weiter bearbeitet und geschärft.
Die Dienststellenleitung beantragt - der Sache nach -,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Mitarbeitervertretung zurückzuweisen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Sie leugnet die zulässige Einlegung der Beschwerde. Die Landeskirche habe das Rechtsmittel einlegen müssen.
Die Schulpfarrstellen seien nicht im pfarramtlichen Dienst begründet. Grundsätzlich sei nach dem Pfarrdienstgesetz die Übertragung einer gemeindlichen Pfarrstelle erforderlich. Im pfarramtlichen Dienst sei derjenige, der eine Pfarrgemeinde betreue, weil ihm eine derartige Stelle zugewiesen sei. Allerdings seien für besondere Aufgabenbereiche Ausnahmen vorgesehen. Dies bedeute jedoch die seelsorgerische Betreuung der jeweiligen Klientel. Darum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Die Schiedsstelle habe nur ausdrücken wollen, dass im Gemeindedienst befindliche Pfarrerinnen und Pfarrer - und nur diese - Unterricht zu erteilen hätten (§ 2 Abs. 1 der Rechtsverordnung vom 17. Juli 1998). Die Schulpfarrer seien nicht für den Gemeindedienst ordiniert. Die Schiedsstelle habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Ordination fehle. Es fehle die Ordination für den Gemeindedienst. Mangels anderer Regelungen sei davon auszugehen, dass durch die Verordnung vom 17. Juli 1998 eine abschließende Regelung getroffen worden sei.
Die Schulpfarrer verrichteten praktisch die gleiche Tätigkeit wie andere Religionslehrer. Sie seien in den Betrieb A eingegliedert, sie verrichteten keine pfarramtliche Tätigkeit. Sinn und Zweck der Regelung in § 44 S. 2 MVG.EKD sei es, im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit der Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge diesen Personenkreis auszunehmen. Hier gehe es um Religionsunterricht, nicht aber um Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 16 VGG.EKD, § 125 Abs. 2 VwGO, § 130a VwGO).
2.1 Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Buchst. a, c MVG.EKD. Zwar entscheidet die erstinstanzliche Schieds- oder Schlichtungsstelle in den Fällen eingeschränkter Mitbestimmung nach § 42 MVG.EKD gem. § 60 Abs. 4 S. 3 MVG.EKD grundsätzlich abschließend. Zur Prüfung in den Fällen des § 42 MVG.EKD gehört aber nicht die Vorfrage, ob in Personalangelegenheiten von Schulpfarrern, die als Religionslehrer tätig werden (sollen), im Hinblick auf § 44 MVG.EKD überhaupt eine Beteiligung durch die Mitarbeitervertretung gegeben ist, also z.B. das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der Beschäftigung von Schulpfarrern zu beachten ist.
2.2 Entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung ist die Dienststellenleitung beschwerdebefugt. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 MVG-AnwG EKiBB (KABl. 1/99 S. 29). Danach gilt u.a. für die von der Landeskirche für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen angestellten oder aufgrund einer Abordnung beschäftigten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die in den Arbeitsstellen unbeschadet der beim Konsistorium oder bei der Kirchenleitung liegenden Entscheidungsbefugnisse die zuständige Arbeitsstelle als eigene Dienststelle. Frau C durfte daher als Dienststellenleiterin die Beschwerde einlegen. Der Einlegung der Beschwerde durch die Landeskirche bedurfte es nicht. Die Landeskirche mag letztlich die Anstellungsinstitution seien; hier geht es um die Rechte der Mitarbeitervertretung einerseits und die Pflichten der Leitung der Dienststelle andererseits, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist.
3. Die Beschwerde ist begründet. Die Schiedsstelle hat zu Unrecht festgestellt, dass die Einstellung von Schulpfarrern eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist. Schulpfarrer sind Personen i.S.d. § 44 S. 2 1. Halbsatz MVG.EKD mit der Folge, dass die Personalangelegenheiten dieser Personen von der Beteiligung durch die Mitarbeitervertretung ausgenommen sind.
3.1 Die Schiedsstelle hat ihre Auffassung, die Einstellung von Schulpfarrern sei eine der Mitbestimmung unerliegende Maßnahme, wie folgt begründet:
Eine Beteiligung im Personalangelegenheiten finde im Grundsatz auch bei einer Aufnahme des pfarramtlichen Dienstes nicht statt. Kennzeichnend für diesen Dienst sei in der Regel eine Ordination für den Gemeindedienst. Daran fehle es bei den Schulpfarrern, für die deshalb die Verordnung über die Erteilung unterrichtlicher Pflichtstunden im Rahmen des pfarramtlichen Dienstes vom 17. Juli 1998 nach ihrem § 1 Abs. 1 nicht gelte. Daraus sei zu schließen, dass die Unterrichtstätigkeit von Schulpfarrern im Religionsunterricht eine Aufgabenstellung sei, die nicht im Rahmen eines pfarramtlichen Dienstes erbracht werde. Dann aber sei die Ausnahmevorschrift des § 44 S. 2 MVG.EKD nicht einschlägig.
3.2 Dem vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen.
Nach § 44 S. 2 1. Halbsatz MVG.EKD findet keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen statt, die im pfarramtlichen Dienst stehen. Dazu gehören auch Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer. Denn betroffen hiervon sind vor allem die Pfarrer und Pfarrerinnen im öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis und zwar unabhängig davon, ob sie im Gemeindepfarramt stehen oder ihnen ein Funktionspfarramt übertragen worden ist. Das ist bei Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern der Fall. Auch sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Das zeigt sich daran, dass es sich bei den Schulpfarrstellen, um die es hier geht, um als Pfarrstellen eingerichteten Stellen handelt, die im Haushaltsplan der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg ausgewiesen sind. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer werden in aller Regel auf 6 Jahre berufen. Sie sind ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer. Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach dem Pfarrdienstgesetz der EKU und nach den landeskirchlichen Ausführungsvorschriften. Ein Wechsel vom Schulpfarramt in ein Gemeinde- oder Funktionspfarramt und umgekehrt ist möglich und durchaus üblich. Auf die auszuübende /ausgeübte Tätigkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer zumindest auch in der Funktion als Pfarrer tätig wird. Das ist bei Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern der Fall, auch wenn sie überwiegend Religionsunterricht erteilen. Das ergibt sich aus folgendem:
Der Religionsunterricht ist in Berlin gem. §§ 23, 24 Schulgesetz Berlin Sache der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Er wird von Personen erteilt, die von diesen beauftragt werden. Die Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg betraut nach dem Kirchengesetz über die Regelung des Ev. Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl. 1998, S. 120 ff) mit dem Religionsunterricht u.a. für von der Kirche für den Religionsunterricht angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2). In § 7 dieses Gesetzes sind die Berufung der Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer und ihre Pflichtstundenzahl angesprochen. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass das Konsistorium besondere Aufträge im Arbeitsfeld des Religionsunterrichts überträgt. Das macht deutlich, dass Aufgabe der Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer zwar in erster Linie die Erteilung ev. Religionsunterrichts ist, ihnen aber auch andere Aufgaben übertragen werden, was bei Religionslehrern nicht der Fall ist. In der Regel haben Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer weitere Aufgaben wahrzunehmen, die über die Erteilung ev. Religionsunterrichts hinausgehen. Ihnen obliegt die Ge­staltung und Koordination von Gottesdiensten und Andachten im Schulleben. Religionslehrerinnen und Religionslehrer können Gottesdienste nicht als Pfarrerinnen oder Pfarrer leiten. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer nehmen seelsorgerliche Aufgaben wahr. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer übernehmen gelegentlich Amtshandlungen für Schulangehörige, insbesondere Taufen und Beerdigungen. Damit erfüllen sie Aufgaben, die im Zusammenhang mit ihrer Ordination stehen, ja, sie voraussetzen. Daraus folgt, dass sie nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RUG gleichstehen, die den Religionsunterricht erteilen. Dem kann die Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 8/2000 nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Denn den Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern können unabhängig davon die angeführten Aufgaben übertragen werden. Die Schiedsstelle und die Beschwerdebeantwortung beziehen sich auf die Rechtsverordnung über die Erteilung unterrichtlicher Pflichtstunden im Rahmen des pfarramtlichen Dienstes unter besonderer Berücksichtigung des schulischen Religionsunterrichts vom 17. Juli 1998 (KABl. 9/1998). Diese gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst, nicht aber für Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer. Das führt indes nicht dazu, dass, wie Schiedsstelle und Beschwerdebeantwortung meinen, nur Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst, d.h. Ordinierte im Gemeindedienst, Religionsunterricht zu erteilen haben. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 RUG sind auch Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer als Religionslehrerinnen und Religionslehrer tätig. Eine Ordination für den Gemeindedienst ist nicht erforderlich. Auch fehlt der Bezug zu § 44 S. 2 1. Halbsatz MVG.EKD. Dort ist nicht von Ordination im Gemeindedienst die Rede, sondern lediglich von pfarramtlichen Dienst. Im pfarramtlichen Dienst stehen nicht nur die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst oder in einem Funktionspfarramt, sondern alle Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie im Gemeindepfarramt stehen oder ihnen ein Funktionspfarramt übertragen ist (Fey/Rehren MVG.EKD, Stand August 2001, § 44 RdNr. 5).
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 BRAGO.