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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.03.2002
Aktenzeichen:VerwG.EKD II-0124/F36-01
Rechtsgrundlage:MVG.K § 14, § 3
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg - Kammer Diakonisches Werk Hannover, Az.: 1 VR MVG 37/01 Hs
Schlagworte:Mitarbeitervertretungswahl: Nichtigkeit; Anfechtung zur Wahl der Mitarbeitervertretung bei behaupteter Verkennung des Begriffs der Dienststelle (§ 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K) bei nicht rechtzeitig angefochtener und nicht nichtiger Wahl einer Mitarbeitervertretung für einen weiteren Teilbereich einer Dienststelle.
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Leitsatz:

Wollen nach § 14 Abs. 1 MVG.K Anfechtungsberechtigte die Anfechtung einer Wahl darauf stützen, unter Verkennung des Begriffs der Dienststelle, § 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K seien in einer Dienststelle mehrere Mitarbeitervertretungen für jeweils einzelne Teile der Dienststelle gewählt worden, so müssen sie die Wahl aller Mitarbeitervertretungen für Teilbereiche anfechten. Die Anfechtung der Wahl nur einer dieser Mitarbeitervertretungen hat keinen Erfolg.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 37/01 Hs - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl vom 23. April 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F nichtig bzw. ungültig ist.
Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung, die in der vorangegangenen Wahl für alle Bereiche der Dienststelle gebildet worden war, der Antragstellerin zu 1, endete am 30. April 2001. Der Wahlausschuss für die Wahl der MAV A für die sich daran anschließende Wahlperiode wurde am 8. Februar 2001 gebildet. Der Wahlausschuss setzte den Termin für die Wahl auf den 10. Mai 2001 fest und teilte dies den Beteiligten in einem Wahlausschreiben vom 29. März 2001 mit. Die Neuwahl zur MAV A fand am 10. Mai 2001 statt.
Zuvor hatten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich F am 2. Februar 2001 mehrheitlich beschlossen, eine Mitarbeitervertretung für ihren Bereich gem. § 3 Abs. 2 MVG.K zu bilden. Hierzu hatte die Dienststellenleitung unter dem gleichen Datum ihr Einvernehmen erklärt. Am 19. Februar 2001 wurde der Wahlvorstand zu der Wahl einer Mitarbeitervertretung F gewählt. Die Wahl fand am 23. April 2001 statt.
Die Antragsteller haben am 7. Mai 2001 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten, mit dem Ziel, der MAV F bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu untersagen, die Amtsgeschäfte als MAV aufzunehmen oder auszuüben. Diesen Antrag hat die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers durch Beschluss vom 6. Juni 2001 - 1 VR MVG 36/01 e.R. - abgelehnt.
Bereits am 23. Januar 2001 hatten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich I mehrheitlich beschlossen, eine selbstständige Mitarbeitervertretung für ihren Bereich gem. § 3 Abs. 2 MVG.K zu bilden. Hierzu hatte die Dienststellenleitung ebenfalls am 23. Januar 2001 ihr Einvernehmen erklärt. Am 28. Februar 2001 war der Wahlausschuss zur Wahl einer Mitarbeitervertretung I gewählt worden. Die Wahl hatte am 26. März 2001 stattgefunden.
Nach Versäumung der Anfechtungsfrist ist von den im wesentlichen mit den Antragstellern im vorliegenden Verfahren identischen Antragstellern geltend gemacht worden, die Wahl zur Mitarbeitervertretung I am 26. März 2001 sei nichtig.
Die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers, hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 35/01 Hs - festgestellt, dass die Wahl am 26. März 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich I nichtig ist. Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung I hat das VerwG.EKD mit Beschluss vom 7. März 2002 - II-0124/F32-01 - den Beschluss der Schiedsstelle abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren machen die Antragsteller zu 1. bis 5. geltend, die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung im Bereich F hätten nicht vorgelegen. Es handele sich nicht um einen hinsichtlich Organisation und Aufgabenbereich i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K. eigenständigen Bereich. Zwar verfolge er einen eigenständigen Zweck. Es mangele aber an der erforderlichen eigenständigen Organisation. Es fehle die eigene Leitung. Der Heimleiterin stehe keine kaufmännische Eigenständigkeit zu. Ihr obliege lediglich die pädagogische Verantwortung. Daneben fehle es an einer mitarbeitervertretungsrechtlich relevanten eigenständigen Leitungstätigkeit.
Die Antragsteller zu 1. bis 5. haben beantragt,
festzustellen, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Dienststellenteil F am 23. April 2001 nichtig ist,
die Antragsteller zu 3. bis 5. haben beantragt,
hilfsweise festzustellen, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Dienststellenteil F am 23. April 2001 unwirksam ist.
Die Beteiligte zu 6., die Mitarbeitervertretung F, hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Wahl sei nicht nichtig. Sie sei in allen ihren notwendigen Bestandteilen ordnungsgemäß vorgenommen worden. Eine Nichtigkeit könne nicht aus einer Verletzung materiell-rechtlicher Voraussetzungen hergeleitet werden. Es handele sich bei der Bildung der Mitarbeitervertretung F lediglich um die mitarbeitervertretungsrechtliche Konsequenz aus einer vorliegenden organisatorischen Gestaltung.
Der Beteiligte zu 7. hat keinen Antrag gestellt, aber darauf hingewiesen, durch Umstrukturierungen seien die Entscheidungsbefugnisse des Leiters /der Leiterin des Bereichs F erweitert worden. Die Einrichtung sei in kaufmännischer Hinsicht eigenständig, was im Einzelnen ausgeführt wird. Die Konzeption und Festlegung der Pflegetätigkeit erfolgten eigenständig. Der Bereich F werde ständig ausschließlich durch den Dienststellenteil selbst fortentwickelt. So sei der gerontopsychiatrische Wohnbereich eingerichtet worden und seien die begleitenden Dienste ausgestaltet und betont worden, die der Erhaltung der Lebensfreude dienten, insbesondere durch die Unterbreitung von Angeboten zur aktiven Mitgestaltung des Alltags und durch psychologische Betreuung. Diese Konzepte seien innerhalb des mitarbeitervertretungsrechtlich verselbstständigten Dienststellenteils erarbeitet worden. Sie würden innerhalb dieses Dienststellenteils umgesetzt. Die Abstimmung der Einrichtung eines gerontopsychiatrischen Wohnbereichs mit dem Vorstand stelle die Eigenständigkeit des Dienststellenteils nicht in Frage. Es handele sich um eine Entscheidung im Rahmen allgemeiner Leitlinien, die auf höherer Ebene getroffen werden müsse, was im Einzelnen ausgeführt ist.
Die Schiedsstelle hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 festgestellt, dass die Wahl am 23. April 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F nichtig ist.
Gegen diesen ihr am 12. Oktober 2001 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 6., die Mitarbeitervertretung F am 9. November 2001 Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, es liege keine "Verdrängungswahl" vor. Vielmehr gehe es darum, welche Mitarbeitervertretungen für die Zeit nach Ablauf der bisherigen Amtsperiode neu zu wählen seien, wenn Veränderungen in der Zusammensetzung der Dienststelle entstanden seien und eine neue, weitere, ggf. abgespaltene Dienststelle reklamiert werde.
Die Beteiligte zu 6., die Mitarbeitervertretung F beantragt,
den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 37/01 Hs - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen,
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Amtszeit der am 23. April 2001 gewählten Mitarbeitervertretung F am 1. Mai 2001 begonnen hat.
Die Beteiligten zu 1. bis 5. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Wahl sei jedenfalls deswegen ungültig, weil die materiellen Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 2 MVG.K für die Bildung einer Mitarbeitervertretung F nicht vorlägen. Der Bereich F möge aus Gründen seines Aufgabenbereiches eigenständig sein, er sei es jedenfalls nicht hinsichtlich seiner Organisation, was im Einzelnen ausgeführt wird.
Die Beteiligte zu 7. stellt keinen Antrag, teilt aber den Standpunkt der Beschwerdeführerin.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 MVG.K - hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit jedenfalls in entsprechender Anwendung - statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Die Schiedsstelle hat dem Antrag festzustellen, dass die Wahl vom 23. April 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F nichtig ist, zu Unrecht entsprochen. Auch der dann angefallene Hilfsantrag ist unbegründet.
1a) Die Schiedsstelle hat die Nichtigkeit der Wahl deswegen angenommen, weil die Wahlzeit der MAV A am 30. April 2001 geendet habe. Diese Wahl sei auch nicht wirksam angefochten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls habe die MAV A rechtmäßig ihr Amt ausgeübt. Am 23. April 2001, also noch vor Ablauf der Wahlperiode der MAV A sei die MAV F gewählt worden. Zwar habe die Wahl innerhalb der allgemeinen Wahlzeit des § 15 Abs. 2 MVG.K stattgefunden. Die MAV F habe jedoch nicht erst ab dem Zeitpunkt nach Ablauf der MAV A im Anschluss an die Neuwahl vom 10. Mai 2001 und die Konstituierung dieses Gremiums amtiert, sondern habe sich bereits früher konstituiert gehabt und auch die Geschäfte aufgenommen. Gründe i.S.d. § 16 Abs. 1 MVG.K, die eine solche Neuwahl rechtfertigten, lägen hierfür nicht vor. Gehe man demnach von der Rechtsmäßigkeit der Wahl der MAV F am 23. April 2001 aus, bedeute dies, dass zwei von einander unabhängige Mitarbeitervertretungen für den Bereich F mitarbeitervertretungsrechtlich zuständig seien. Dies sei nach der Regelung des MVG.K nicht vorgesehen; in jedem Einzelfalle sei unklar, welche Mitarbeitervertretung zu beteiligen sei.
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
Es handelt sich nicht um eine "Verdrängungswahl". Es wurde nicht während der Dauer der Amtszeit einer Mitarbeitervertretung für einen Teil der Dienststelle eine Mitarbeitervertretung gewählt mit dem Anspruch, nunmehr die Aufgaben einer Mitarbeitervertretung für den Teil der Dienststelle wahrzunehmen, für den gewählt wurde, mit der Folge, dass zwei Mitarbeitervertretungen den Bereich F für sich reklamierten. Vielmehr ging es darum, in Ablösung der einheitlichen einzigen Mitarbeitervertretung eine Mitarbeitervertretung für den Bereich F zu wählen, mit der Folge, dass die im übrigen einheitlich zu wählende Mitarbeitervertretung nicht mehr für den Bereich F zuständig ist. Zu keinem Zeitpunkt hat die Mitarbeitervertretung F oder haben im Vorfeld die Initiatoren dieser Wahl für sich in Anspruch genommen, vor der am 30. April 2001 ablaufenden Amtszeit der einheitlichen einzigen Mitarbeitervertretung bei der Einrichtung A tätig werden zu wollen.
Die Beschwerde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die am 23. April 2001 gewählte Mitarbeitervertretung F am 27. April 2001 konstituiert hat, mithin formal innerhalb der bis zum 30. April 2001 laufenden Amtsperiode der einzigen bei dem Beteiligten zu 7. bislang gebildeten Mitarbeitervertretung. Das hatte aber am Beginn der Amtszeit der Mitarbeitervertretung F per 1. Mai 2001 nichts geändert. Der 30. April 2001 war ein Freitag. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine sich konstituiert habende Mitarbeitervertretung am ersten Werktag im Mai ihre Arbeit tatsächlich aufnehmen kann, ggf. bereits an den ersten zwei Tagen des Mai in Funktion treten kann. Dass die Mitarbeitervertretung F bereits tatsächlich in der Zeit von ihrer Konstituierung bis 30. April 2001 irgendwelche Beteiligungsrechte geltend gemacht hätte oder wahrgenommen hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Damit ist der Nichtigkeitsgrund der "Verdrängungswahl" nicht gegeben.
b) Eine Verkennung des Dienststellenbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu ihrer Anfechtbarkeit. Das ist für den Betriebsbegriff in der Betriebsverfassung anerkannt (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 22 Rz. 20). Für den Begriff der Dienststelle i.S.d. § 3 MVG.K gilt im Ergebnis nichts anderes. In der Betriebsverfassung ist allerdings anerkannt, dass bei "offensichtlicher" oder "willkürlicher" Verkennung des Betriebsbegriffs eine Betriebsratswahl nichtig ist (a.a.O., § 19 Rz. 3 f). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das behaupten die Antragsteller auch nicht.
c) Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
2. Die Wahl ist auch nicht für ungültig zu erklären.
a) Die Anfechtungsfrist ist allerdings gewahrt. Die Antragsteller haben die 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 2 MVG.K eingehalten. Die Wahl fand am 23. April 2001 statt. Der Schriftsatz, mit dem u.a. die Unwirksamkeit der Wahl geltend gemacht wurde, ist am 4. Mai 2001 per Fax und am 7. Mai 2001 mit normaler Post bei der Schiedsstelle eingegangen.
b) Die von den Antragstellern zu 3. bis 5. - die Beteiligten zu 1. und 2. sind ohnehin nicht anfechtungsberechtigt - geltend gemachte Verkennung des Dienststellenbegriffs führt nicht zu einer - jederzeit zu beachtenden - Nichtigkeit der Mitarbeitervertretungswahl, sondern nur zu ihrer - fristgebundenen - Anfechtbarkeit nach § 14 Abs. 1 MVG.K, wie ausgeführt.
Hier, bezogen auf die Wahl zur Mitarbeitervertretung F, ist eine solche Wahlanfechtung erfolgt. Die Antragsteller zu 3. bis 5. sind anfechtungsbefugt. Sie haben die hier umstrittene Mitarbeitervertretungswahl vom 23. April 2001 auch innerhalb der in § 14 Abs. 2 MVG.K normierten Anfechtungsfrist am 4. /7. Mai 2001 bei der Schiedsstelle angefochten, wie bereits ausgeführt. Das reicht jedoch zu einer wirksamen Wahlanfechtung im vorliegenden Fall nicht aus. Da die Antragsteller die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung F allein darauf stützen, der Bereich F sei jedenfalls hinsichtlich seiner Organisation nicht eigenständig und bilde zusammen mit den anderen Bereichen einen einheitlichen Betrieb, hätten sie sich nicht auf die rechtzeitige Anfechtung der Mitarbeitervertretungswahlen im Bereich F beschränken dürfen, sondern hätten jedenfalls auch die am 26. März 2001 ohne Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs F durchgeführte Mitarbeitervertretungswahl im Bereich I anfechten müssen. Da sie dies unterlassen haben, sondern lediglich die Nichtigkeit der Mitarbeitervertretungswahlen im Bereich I geltend gemacht haben, welche aufgrund lediglich möglicher Verkennung des Begriffs der Dienststelle und etwaiger sonstiger Gründe nicht gegeben ist, wie das VerwG.EKD mit Beschluss vom 7. März 2002 in dem Verfahren II-0124/F32-01 festgestellt hat, können sie mit ihrer allein den Bereich F betreffenden Wahlanfechtung nicht durchdringen.
Das Wahlanfechtungsrecht nach § 14 MVG.K dient der Kontrolle einer unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zustande gekommenen Mitarbeitervertretungswahl. Es gibt den Anfechtungsberechtigten befristet die Möglichkeit, eine solche Mitarbeitervertretungswahl durch die Schiedsstelle für ungültig erklären zu lassen, um auf diese Weise den Weg freizumachen für eine neue, nunmehr den kirchengesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wahl einer Mitarbeitervertretung. Dementsprechend ordnet § 14 Abs. 2 MVG.K an, dass, stellt die Schiedsstelle fest, dass durch einen Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, sie das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen hat. Liegt der zur Wahlanfechtung berechtigende Verstoß gegen das MVG.K darin, dass in einer einheitlichen Dienststelle statt nur einer einzigen Mitarbeitervertretung unter Verkennung des Begriffs der Dienststelle mehrere Mitarbeitervertretungen jeweils für Bereiche gewählt worden sind, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MVG.K nicht erfüllen, also nicht aufgrund ihrer Aufgabenbereiche und ihrer Organisation eigenständig sind oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers liegen, so kann dieser mitarbeitervertretungsgesetzeswidrige Zustand nur durch Ungültigerklärung der Wahl sämtlicher Mitarbeitervertretungen beseitigt werden, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr eine neue, für den gesamten Rechtsträger einheitliche einzige Mitarbeitervertretung wählen können. Eine derartige Korrektur kann in Fällen dieser Art durch Anfechtung nur einer der Mitarbeitervertretungswahlen nicht mehr erreicht werden, wenn die Wahl einer Mitarbeitervertretung für einen anderen Teil derselben Dienststelle unanfechtbar geworden ist und wenn - wie hier - eine Nichtigkeit der Mitarbeitervertretungswahl für den anderen Teil der Dienststelle nicht vorliegt. Denn diese Mitarbeitervertretung bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und kann bis dahin nicht durch eine für die gesamte Dienststelle neu zu wählende Mitarbeitervertretung verdrängt werden.
Im vorliegenden Fall ist die im März 2001 ohne Beteiligung der im Bereich F beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführte Wahl der Mitarbeitervertretung für den Bereich I nicht rechtzeitig angefochten worden. Da auch eine Nichtigkeit dieser Wahl nicht vorliegt, befindet sich diese Mitarbeitervertretung ohne Rücksicht darauf, ob sie unter Verkennung des Dienststellenbegriffs i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K gewählt worden ist oder nicht, bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren (§ 15 Abs. 1 MVG.K), also bis zum Frühjahr 2005 im Amt. Das würde die vorzeitige Neuwahl der gemeinsamen einzigen Mitarbeitervertretung für alle Bereiche hindern, wenn diese, wie die Antragsteller meinen, eine einzige Dienststelle bilden. Würde man gleichwohl eine isolierte Anfechtung der Mitarbeitervertretungswahl F zulassen, hätte das im Falle der Ungültigerklärung dieser Mitarbeitervertretungswahl wegen Verkennung des Dienststellenbegriffs i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K zur Folge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs F bis zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals eine einheitliche Mitarbeitervertretungswahl für die gesamte Dienststelle möglich wäre, also bis zum Frühjahr 2005 ohne jede Mitarbeitervertretung bleiben müssten.
Daran ändert auch nichts, dass eine Wahl zu einer Mitarbeitervertretung stattgefunden hat, die den Anspruch erhebt, in ihrer Gänze zuständig zu sein. Eine Zuständigkeitserweiterung kommt nicht in Betracht. Hier sind für zwei Bereiche Mitarbeitervertretungen gewählt worden, dazu die Mitarbeitervertretung, die für sich beansprucht, für alle Bereiche zuständig zu sein. Würde nur die Wahl einer Mitarbeitervertretung wegen Verkennung des Begriffs der Dienststelle erfolgreich angefochten, hier die für den Bereich F, bliebe ungewiss, welcher der unanfechtbar bestehenden Mitarbeitervertretungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des durch erfolgreiche Wahlanfechtung mitarbeitervertretungslos gewordenen Teils der Dienststelle zuzuordnen wäre, hier der Mitarbeitervertretung I oder der Mitarbeitervertretung A. Im übrigen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich F nicht an der Wahl der Mitarbeitervertretung für den Bereich I und auch nicht, jedenfalls überwiegend an den Mitarbeitervertretungswahlen für die Mitarbeitervertretung A mitgewirkt. Diese Mitarbeitervertretungen wären also von daher nicht legitimiert, die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich F wahrzunehmen.
Daraus folgt, dass Anfechtungsberechtigte, die geltend machen wollen, dass in einer einheitlichen Dienststelle unter Verkennung des Begriffs Dienststelle des § 3 Abs. 2 MVG.K mehrere Mitarbeitervertretungen für jeweils nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MVG.K erfüllende Bereiche gewählt worden seien, die Wahl aller Mitarbeitervertretungen anfechten müssen. Die nur gegen die Wahl einer dieser Mitarbeitervertretungen gerichtete Anfechtung muss ohne Erfolg bleiben.
Dem entspricht es, dass im Bereich des staatlichen Rechts, der Betriebsverfassung, die Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nicht zum Erfolg zu führen vermag, wenn in einem einheitlichen Betrieb mehrere Betriebsräte für jeweils einzelne Betriebsteile gewählt worden sind (BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 5; vgl. BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 und die von der Beschwerde genannte Entscheidung BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 zu B der Gründe).
Sonach waren die Anträge abzuweisen, und auf die Frage, ob der Bereich F als verselbstständigter Betriebsstellenteil als Dienststelle des § 3 Abs. 1 MVG.K gilt, kommt es nicht mehr an.
Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin war nicht förmlich zu verbescheiden. Dieses Petitum ergibt sich aus den Gründen.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 BRAGO.