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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.04.2003
Aktenzeichen:VerwG.EKD I-0124/G27-02
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 3 Abs. 2, § 14 Abs. 2
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen, Az.: 5/2002
Schlagworte:Wahlanfechtung in Teil-Dienststellen
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Leitsatz:

1. Wird die Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung darauf gestützt, dass den Teil-Dienststellen im Zeitpunkt der Wahl keine hinreichende Selbständigkeit zukommt, so ist die Wahl gleichwohl nicht für ungültig zu erklären, wenn dieser (angebliche) Mangel spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag nicht mehr vorhanden ist.
2. Die nach § 16 VGG.EKD i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 520 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung erforderliche Begründung der Beschwerde muss sich auf alle mit dem Beschwerdeantrag verfolgten Streitpunkte erstrecken.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 7a, 7b, 8a und 8b wird der Beschluss der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e.V. vom 31. Juli 2002 - 5/2002 - insoweit abgeändert, als die Mitarbeitervertretungswahlen für ungültig erklärt worden sind und die Wahlwiederholung angeordnet worden ist:
Insoweit werden die Anträge zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wahlanfechtungsverfahren darüber, ob zwei Dienststellenteile der Einrichtung A mitarbeitervertretungsfähig sind.
Antragsteller sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtung A. In den Dienststellenteilen C sowie D dieser Einrichtung wurden am 9. April 2002 und am 10. April 2002 Wahlen zur Mitarbeitervertretung durchgeführt. Gleichzeitig wurde die Mitarbeitervertretung für die Gesamtdienststelle, mit Ausnahme der genannten Dienststellenteile, gewählt.
Bis zu den im April 2002 durchgeführten Wahlen zur Mitarbeitervertretung hatte es nur für einen anderen Dienststellenteil eine nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD gebildete gesonderte Mitarbeitervertretung gegeben. Nunmehr sprachen sich mehrheitlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellenteile C sowie D im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung für die Bildung gesonderter Mitarbeitervertretungen aus. Dementsprechend erfolgten am 9. April 2002 die Wahl einer Mitarbeitervertretung für den Dienststellenteil D und am 10. April 2002 die Wahl für den Dienststellenteil C. Ebenfalls am 9. April 2002 wurde die Mitarbeitervertretung für den übrigen Teil der Einrichtung A gewählt. Die Wahlergebnisse wurden für den Dienststellenteil C am 12. April und für den übrigen Teil bereits am 10. April 2002 bekannt gegeben.
Die Antragsteller sind in den Dienststellenteilen, um deren Mitarbeitervertretungsfähigkeit es im vorliegenden Verfahren geht, nicht beschäftigt.
Mit ihrem am 23. April 2002 eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahlen. Sie sind der Auffassung, mit Ausnahme der Mitarbeitervertretung für den räumlich weit entfernten anderen Dienststellenteil hätte nur eine einheitliche Mitarbeitervertretung gewählt werden dürfen, weil die Bereiche C und D nicht organisatorisch selbständig seien i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD. Den Leitern dieser Bereiche stünden keine Kompetenzen in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu. Abgesehen davon, dass sie bisher entsprechende Entscheidungen der Dienststelle lediglich vorbereitet hätten, sei ausschließlich die zentrale Verwaltung als Verhandlungspartnerin der Mitarbeitervertretung aufgetreten, mithin keiner der Bereichsleiter.
Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen,
1. dass die Wahlen der Mitarbeitervertretungen in den Bereichen C, D und im Restbereich der Einrichtung A vom 9. April 2002 bzw. 10. April 2002 unwirksam sind;
2. dass die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die Kosten der Beiziehung eines Rechtsbeistandes durch die Antragsteller zu tragen.
Die Mitarbeitervertretungen haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben dazu vorgetragen, es komme für die Frage der organisatorischen Selbständigkeit lediglich auf eine relative Eigenständigkeit an. Es müssten zumindest Teile des Weisungsrechts in dem betreffenden Dienststellenteil wahrgenommen werden, so dass dort nicht alle mitbestimmungs- oder mitberatungspflichtigen Entscheidungen entschieden werden müssten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es unschädlich, wenn ein Teil der mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen bei einem anderen Dienststellenteil verbleibe, weil in diesem Fall durch § 3 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD dessen Leitung zum Partner der Mitarbeitervertretung erklärt würde.
Wegen der weitergehenden Darlegungen der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
Die Schlichtungsstelle hat durch Beschluss vom 31. Juli 2002 die Wahlen vom 9. und 10. April 2002 für ungültig erklärt und Wahlwiederholung angeordnet. Ihre Entscheidung begründet sie im wesentlichen wie folgt: Die Dienststellenteile seien nicht organisatorisch selbständig i.S.v. § 3 Abs. 2, erste Alternative MVG.EKD. Deshalb seien sie nicht mitarbeitervertretungsfähig. Dieser Mangel begründe einen Verstoß gegen das Wahlverfahren, der zur Unwirksamkeit der Wahlen führe. Um einen Dienststellenteil annehmen zu können, müsse außer der aufgabenbezogenen Eigenständigkeit die organisatorische Eigenständigkeit des Dienststellenteils vorliegen. Insoweit handele es sich um Anforderungen, wie sie nach der Rechtsprechung zum Begriff Betriebsteil i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sein müssten. Danach gehöre zur Eigenständigkeit der Organisation die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben und damit die Kompetenz hinsichtlich der dem Mitbestimmungs- und Mitberatungsrecht unterliegenden Angelegenheiten. Der wesentliche Kern der Mitbestimmung müsse bei der Leitung des Betriebsteils vorliegen. Für die organisatorische Selbständigkeit eines Dienststellenteils i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD habe Entsprechendes zu gelten.
Gegen den am 19. September 2002 zugestellten Beschluss der Schlichtungsstelle haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002, am selben Tag per Telefax eingegangen, Beschwerde eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Sie ergänzen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen wie folgt:
Zu Unrecht habe die Schlichtungsstelle die Aktivlegitimation der antragstellenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angenommen. Weil sie nicht in den verselbständigten Dienststellenteilen C und D beschäftigt seien, stünde ihnen ein Recht zur Wahlanfechtung nicht zu. Nach § 3 Abs. 4 MVG.EKD könne die Schlichtungsstelle wegen der Bildung eines Dienststellenteils nur von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung angerufen werden. Für die Anfechtung der Wahl könne nichts anderes gelten.
Jedenfalls aber habe die Schlichtungsstelle unter Anlegung eines zu strengen Maßstabs die organisatorische Eigenständigkeit der Bereiche C und D verkannt. Die Anforderungen an die Zuständigkeiten des Dienststellenteils dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sei es für die Bildung einer eigenständigen Mitarbeitervertretung unschädlich, dass Zuständigkeiten bei der Hauptdienststelle verblieben. Die Möglichkeit der Verselbständigung von Dienststellenteilen sei ersichtlich geschaffen worden, um Mitarbeiterrechte betriebsnah wahrnehmen zu können und um auf diese Weise eine lebendige Dienstgemeinschaft zu fördern.
Maßgebliche Beteiligungsrechte seien auch in der Vergangenheit in den Dienststellenteilen wahrgenommen worden. Bei dem Bereich C handele es sich darum, dass hier fachfremde Hilfsfunktionen für den Gesamtbereich erfüllt würden, bei dem Bereich D darum, dass mit der übrigen Dienststelle nicht verbundene Leistungen erbracht würden. Beide Bereiche stellten sog. Komplexeinrichtungen dar, die auch nach Auffassung der Gegenseite verselbständigt werden könnten. So sei es Aufgabe der Bereichsleiter gewesen, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen festzulegen. Zu ihren Aufgaben hätten ferner die Überwachung und Steuerung der Arbeitszeitkonten, die Urlaubsplanung, die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen sowie die Planung des Personaleinsatzes gehört.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Beschluss der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e.V. vom 31. Juli 2002 - 5/2002 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ergänzen und erweitern ihren Sachvortrag wie folgt:
Die Schlichtungsstelle habe zu Recht die Aktivlegitimation der Antragsteller bejaht. Diese seien im Gegensatz zu den Beschwerdeführern der Auffassung, dass es an der organisatorischen Selbständigkeit i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD als Voraussetzungen für die mitarbeitervertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils fehle. Ihr Wahlrecht erstrecke sich unverändert auf die ganze Dienststelle. Durch die gesonderten Wahlen für die angeblich mitarbeitervertretungsfähigen Dienststellenteile C und D seien sie jedoch in ihrem umfassenden Wahlrecht zu Unrecht eingeschränkt worden. Deshalb stehe ihnen auch das Recht zur Wahlanfechtung zu.
Wann die nach dem Gesetz erforderliche organisatorische Selbständigkeit vorliege, lasse sich wegen der erheblichen systematischen Unterschiede zwischen dem Betriebsverfassungsgesetz einerseits und dem Mitarbeitervertretungsgesetz andererseits nur mit Vorbehalt anhand der zum Betriebsbegriff ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht feststellen. Jedenfalls aber müsse der verselbständigte Teil einer Dienststelle eine relative Selbständigkeit aufweisen. Es komme bei der mitarbeitervertretungsrechtlichen Verselbständigung nämlich darauf an, ob Teilbereiche einer rechtlich selbständigen Einrichtung in organisatorischer und aufgabenbezogener Hinsicht selbständig seien. Dabei sei es entscheidend, dass eine solche Selbständigkeit in der betrieblichen Praxis auch tatsächlich gelebt werde, während rechtliche Vorgaben seitens der Dienststellenleitung lediglich indizielle Bedeutung hätten. In mitarbeitervertretungsrechtlichen Fragen sei in der Vergangenheit aber ausschließlich die Zentralverwaltung Ansprechpartner der Mitarbeitervertretung gewesen. Die Mitarbeitervertretung könne verlangen, nur mit jemandem zu verhandeln, der auch entscheidungsbefugt sei.
Die Beschwerdeführer hätten diese Voraussetzungen, die auch im Falle einer sog. Komplexeinrichtung vorliegen müssten, nicht im einzelnen dargelegt. Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Wahl. Die Übertragung entsprechender Kompetenzen auf die einzelnen Mitglieder der Leitungskonferenz durch Beschluss vom 24. September 2002 sei deshalb für die Anfechtung der Wahlen nicht erheblich, ganz abgesehen davon, dass die beschlossenen Regelungen noch gar nicht umgesetzt worden seien. Nach wie vor seien der Vorstand und die ihm unmittelbar zugeordneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbstverständliche Ansprechpartner der Mitarbeitervertretung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und der Beschwerdebeantwortung wie auf den Inhalt der weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
II. Über die Beschwerde war ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Kammer zu entscheiden (§ 16 VGG.EKD, § 130a VwGO).
III. Die Beschwerde ist, soweit es um die Anfechtung und die Wiederholung der Wahlen geht, zulässig und begründet.
Der Sachantrag bedarf allerdings der Auslegung. Es ist nicht festzustellen, dass die Wahlen unwirksam sind, sondern das Wahlergebnis ist für ungültig zu erklären (§ 14 Abs. 2 MVG.EKD).
Die Wahlen zur Mitarbeitervertretung für die Gesamtdienststelle sowie die Wahl für den Dienststellenteil D vom 9. April 2002 und die Wahl für den Dienststellenteil C vom 10. April 2002 sind wirksam. Gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren wurde nicht verstoßen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitarbeitervertretungswahlen in den Dienststellenteilen liegen vor. Beide Dienststellenteile, um die es hier geht, verfügen über die nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD erforderliche organisatorische Eigenständigkeit. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
1. Die Antragsteller sind anfechtungsberechtigt i.S.v. § 14 Abs. 1 MVG.EKD. Es ist für das Anfechtungsrecht nicht erheblich, ob die Anfechtenden dem Dienststellenteil angehören, der sich im Einvernehmen mit der Gesamtdienststellenleitung als mitarbeitervertretungsfähig abgesondert hat.
a) Die Wahl zur Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD).
b) Die Schlichtungsstelle hat zu Recht die Aktivlegitimation der Antragsteller bejaht.
Wahlrecht und Wählbarkeit wären erheblich eingeschränkt, wenn es bei den Wahlen vom 9. und 10. April 2002 an einer Voraussetzung für die mitarbeitervertretungsrechtliche Verselbständigung der beiden Dienststellenteile gefehlt hätte. Läge nämlich die angenommene organisatorische Selbständigkeit in Wahrheit nicht vor, wären die Antragsteller von den Wahlen in den Bereichen C und D zu Unrecht ausgeschlossen worden. Es hätte sich das prinzipiell auf die gesamte Dienststelle erstreckende Wahlrecht auf die übrige Dienststelle beschränkt. Diese Beeinträchtigung der Rechtsposition begründet das Recht zur Anfechtung. Für die Aktivlegitimation im Anfechtungsverfahren ist die Behauptung, es sei gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlrechts der Antragsteller verstoßen worden, entscheidend. Ob dann die behaupteten Mängel festgestellt werden, ist eine Frage der Begründetheit.
Die Anfechtung der Wahlen, deren Ergebnisse am 10. und 12. April 2002 bekannt gegeben wurden, ist durch Einreichung der Antragsschrift am 23. April 2002 auch innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist und damit rechtzeitig erfolgt.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung mitarbeitervertretungsfähiger Dienststellenteile haben vorgelegen. Die Dienststellenteile C und D der Einrichtung stellen darüber hinaus in organisatorischer Hinsicht selbständige Einheiten i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD dar.
a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl von Mitarbeitervertretungen in den beiden Dienststellenteilen sind gegeben.
aa) Nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD gelten Dienststellenteile als Dienststellen i.S.v. Abs. 1 dieser Vorschrift, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterrinnen dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird.
bb) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellenteile C und D haben über die mitarbeitervertretungsrechtliche Verselbständigung ihrer Bereiche abgestimmt und mehrheitlich die Bildung gesonderter Mitarbeitervertretungen beschlossen. Es ist ferner das erforderliche Einvernehmen hierüber mit der Dienststellenleitung hergestellt worden. Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Das gilt auch hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 MVG.EKD erforderlichen Zahl der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
b) Die beiden Dienststellenteile C und D verfügen über eine selbständige Organisation i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD. Ihnen sind im Verhältnis zur Gesamtdienststelle wesentliche Entscheidungen in personalrechtlichen und sozialen Angelegenheiten zugeordnet. Dabei genügt relative Selbständigkeit. Für die Frage, ob eine Wahl wegen Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung unwirksam ist, kommt es zudem darauf an, ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung gegeben ist.
aa) Für die Bildung mitarbeitervertretungsfähiger Dienststellenteile genügt eine gewisse Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation. Durch die gesetzliche Regelung soll eine ortsnahe Interessenvertretung ermöglicht werden. Der betreffende Dienststellenteil bedarf daher keines umfassenden eigenständigen Leitungsapparats, der in sozialen und personellen Angelegenheiten wichtige Entscheidungen selbst treffen kann. Der Begriff der eigenständigen Organisation i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD erfordert jedoch, dass eine den Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestimmende eigene Leitung auf der Ebene des verselbständigten Teils der Dienststelle besteht (vgl. auch Fey/Rehren, MVG.EKG, Stand: September 2002, Rn. 3 und 4 zu § 3 und Baumann-Czichon/Germer, MVG.EKD, Rn. 11 und 12 zu § 3).
Wegen der nahezu wortgleichen Regelung im Betriebsverfassungsgesetz, nach dessen § 4 Abs. 1 Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, ließe sich an eine entsprechende Heranziehung der zum betriebsratsfähigen Betriebsteil vorliegenden arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung denken (vgl. etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., Rn. 2, 11 und 18 zu § 4). Indes sind die Begriffe Dienststelle einerseits und Betrieb andererseits nicht kompatibel, worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat. Es sind aber auch darüber hinaus erhebliche Unterschiede wie etwa das Konsensprinzip (§ 3 Abs. 2 MVG.EKD) und die Hilfszuständigkeit des "anderen Dienstsstellenteils" zu konstatieren. Im übrigen hängt im Gegensatz zum Betriebsrat (§§ 27, 28, 38, 92a, § 95 Abs. 2, § 11 S. 3 BetrVG) - abgesehen von der Freistellung nach § 20 Abs. 2 MVG.EKD - von der Mitarbeiterzahl weder die Organisation der Arbeit der Mitarbeitervertretung noch der Umfang ihres Mitbestimmungsrechts ab.
bb) Danach war festzustellen, dass für die beiden Bereiche C und D die organisatorische Selbständigkeit i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD vorliegt, so dass sie mitarbeitervertretungsfähig sind.
Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerdeinstanz vorgetragen, es sei stets Aufgabe der Bereichsleiter C und D gewesen, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen festzulegen, und es habe zu ihren Aufgaben die Überwachung und Steuerung der Arbeitszeitkonten, der Urlaubsplanung, die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen sowie die Planung des Personaleinsatzes gehört. Es kann dahinstehen, ob damit die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag bereits erfüllt sind. Es war nämlich aus einem anderen Grund auf jeden Fall von der organisatorischen Eigenständigkeit der beiden Dienststellenteile auszugehen:
Weil die Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren konstitutive Wirkung hat und mithin die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Beschlussverfahren ein Gestaltungsurteil ist, hat die "Regelung zur Mitbestimmungsverantwortung vom 24. September 2002" entgegen der Auffassung der Antragsteller entscheidungserhebliche Bedeutung. Weil die Rechtslage erst durch die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts für die Zukunft gestaltet wird, ist für die Frage der Wirksamkeit der Wahlen nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung, sondern unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung abzustellen. Im übrigen ist für den Bereich der Betriebsverfassung anerkannt, dass zum Zeitpunkt der Wahl vorliegende Mängel geheilt werden können. So kann beispielsweise die Anfechtung auf die fehlende Wählbarkeit nicht mehr gestützt werden, wenn vor Abschluss der gerichtlichen Verhandlung der Mitarbeiter wählbar geworden ist (BAG 7. Juli 1954, AP BetrVG § 24 Nr. 1; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, aaO, Rn. 13 zu § 19).
Die Kammer hatte mithin die Entscheidung des Vorstands der Einrichtung in Betracht zu ziehen, die in Konkretisierung des bisherigen Zustandes ergangen ist. Die Regelung zur Mitbestimmungsverantwortung lautet in dem hier maßgeblichen Teil wie folgt:
"...gelten ab sofort in diesem Zusammenhang folgende Regelungen:
Alle Abteilungsleiter (Mitglieder der Leitungskonferenz, siehe Anlage), soweit sie einen zugeordneten Bereich haben, sind Dienststellenleitungen i.S.v. MVG § 4 Abs. 2. Sie sind damit Gegenüber der jeweiligen Mitarbeitervertretung und sind berechtigt, sich aus dem MVG ergebende Verhandlungen zu führen bzw. Vereinbarungen abzuschließen. Dies sind im Einzelnen:
- § 36 Dienstvereinbarungen, § 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten, die Regelungen zu Absatz b, c und d;
- § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen sozialen Angelegenheiten, die Regelungen zu Absatz b, d, e, g, h, i, j, k, l, m;
- § 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; die Regelungen zu Absatz d, e, f, h, i, j, k
- § 46 Fälle der Mitberatung; Regelungen zu dem Absatz d, e, f, g, h
Die bis dahin nicht erfassten Absätze werden jeweils in enger Zusammenarbeit zwischen dem jeweiligen Leiter und dem Vorstand bzw. Teilen des Vorstands geregelt.
Unberührt bleibt davon auch das Außenvertretungsrecht des Vorstandes lt. Satzung.
Einzelne Verfahren, die sich aus dem MVG ergeben, können an die jeweiligen 'Service-Abteilungen' zur Verhandlung mit der jeweiligen MAV delegiert werden. Die Verantwortlichkeit des jeweiligen Leiters für diese Verfahren bleibt dadurch unberührt."
Nach diesem Beschluss kann es hinsichtlich der organisatorischen Eigenständigkeit der Dienststellenteile C und D i.S.v. § 3 Abs. 2 MVG.EKD nicht mehr zweifelhaft sein, dass sie mitarbeitervertretungsrechtlich eigenständig sind. Der Hinweis der Antragsteller, die Mitbestimmungsrechte müssten in dem betreffenden Dienststellenteil auch praktiziert worden sein (vgl. auch BAG AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 8), geht für den Bereich des MVG.EKD schon deshalb weitgehend ins Leere, weil - im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz - die Wahlanfechtung aufschiebende Wirkung hat (§ 14 Abs. 1 S. 2 MVG.EKD), so dass sich die in den Teilbereichen gewählten Mitarbeitervertretungen bisher nicht konstituieren konnten und als Ansprechpartner noch nicht existent sind.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der Beschluss auch dann abzuändern gewesen wäre, wenn die Wahlen anfechtbar gewesen wären, weil dann auch die Wahl der Mitarbeitervertretung der Einrichtung A mit Ausnahme der Dienststellenteile C und D hätte für unwirksam erklärt werden müssen. Grundsätzlich können, wenn in derselben Dienststelle für mehrere Teil-Dienststellen getrennte Mitarbeitervertretungen gewählt werden, diese Wahlen wegen Verkennung oder falscher Anwendung des Dienststellenbegriffs insoweit nur insgesamt angefochten werden, als die Teil-Dienststellen von der Verkennung des Dienststellenbegriffs betroffen sind (VerwG.EKD v. 7.3.2002 - II-0124/F36-01).
IV. Soweit die Schlichtungsstelle erkannt hat, dass die Dienststellenleitung "die durch die Hinzuziehung der Rechtsanwälte in diesem Verfahren entstehenden notwendigen Kosten zu den Bedingungen der Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu tragen" hat, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt zu diesem Streitpunkt an der nach § 16 VGG.EKD i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 520 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung erforderlichen Begründung der Beschwerde. Zudem ist die Anfechtung dieser erstinstanzlich auf § 61 Abs. 4 MVG.EKD zu stützenden Entscheidung über die Kostenübernahme nach § 61 Abs. 4 MVG.EKD ohnehin nicht im Gesetz vorgesehen (VerwG.EKD v. 5.11.1999 - 0124/C22-98 - n.v.).
V. Von einer Kostenentscheidung war abzusehen (§ 13 VGG.EKD). Die Wertfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO.