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Anlage
Eingruppierungsordnung zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost1#

Verzeichnis
A. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
B. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
  1. Archiv-, Bibliotheksdienst
  2. Diakone
  3. Friedhofsdienst
  4. Gemeindepädagogen
  5. Gemeindlicher Verwaltungsdienst
  6. Hauswirtschaftsdienst
  7. Kirchenmusikalischer Dienst
  8. Kranken- und Pflegedienst
  9. Küsterdienst/Hausmeisterdienst
  10. Sozial- und Erziehungsdienst
  11. Leiter von Kreiskirchenämtern
  12. Fachkräfte für Arbeitssicherheit
C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
A. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
  1. Für die Eingruppierung ist nach § 12 KAVO EKD-Ost2# mindestens die Hälfte der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten ausschlaggebend. Somit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlich korrekten Eingruppierung, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Grundmerkmale erfüllen. Bei der Bewertung der Tätigkeit sind die dem Beschäftigten übertragenen Arbeitsvorgänge entscheidend. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbarem Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung einer Einstellung, Erarbeiten von Erbbaurechtsverträgen oder die Aufstellung kirchlicher Haushaltspläne). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
  2. (1) Für das Verhältnis der Teile B und C zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
    (2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils C (Allgemeiner Teil) gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil B aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Allgemeinen Teils ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist.
    (3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil B aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils C, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.
    (4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils B oder C eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (eine Entgeltgruppe niedriger) eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
  3. Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils B. 6.
  4. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils C gilt unabhängig von der Nummer 1 für Tätigkeiten des Teils B.
  5. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Entgeltordnung die Begriffe des Beschäftigten und des Vertreters immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen. Soweit zwischen den Geschlechtern zu unterscheiden ist, wird dies gesondert deutlich gemacht.
  6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  7. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
  8. (1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
    (2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
  9. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal des Teils B, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
  10. Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
B. 1 Archiv-, Bibliotheksdienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
keine
E 11
  1. Diplombibliothekare, die für Büchereien mit einem Bestand von mindestens 70.000 Medieneinheiten als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden.
E 10
  1. Diplombibliothekare mit entsprechender Tätigkeit,
    1. denen mindestens ein Diplombibliothekar mit mindestens der Entgeltgruppe 9b unterstellt ist,
    2. als Leiter von Büchereien mit einem Bestand von mindestens 40.000 Medieneinheiten.
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst, denen mehrere Archivbeschäftigte oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der Entgeltgruppe 9b unterstellt sind.
E 9b
  1. Diplombibliothekare mit entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst und entsprechender Tätigkeit.
E 7
  1. Beschäftigte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.
  2. Beschäftigte in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.
E 5
  1. Beschäftigte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.
  2. Beschäftigte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen mit gründlichen Fachkenntnissen.
E 4
  1. Beschäftigte mit schwieriger Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. (keine Stufe 6)
B. 2 Diakone
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105,- Euro.
E 13
  1. Diakone mit Ordination in pfarramtlicher Tätigkeit
E 10
  1. Diakone mit Fachhochschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit.
    Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgaben.
E 9b
  1. Diakone mit Fachhochschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit*
  2. Diakone mit Fachschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2:
    Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgaben
E 9a
  1. Diakone mit Fachschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit
B. 3 Friedhofsdienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Bei der Verwaltung mehrerer Friedhöfe ist die Addition von Flächen, Anzahl der Grabstätten bzw. Anzahl der Bestattungen pro Kalenderjahr für die Eingruppierung maßgeblich. Die Flächenzahl beinhaltet nur gewidmete Friedhöfe.
E 9b
  1. Friedhofsverwalter von Friedhöfen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschul-/ Fachhochschulbildung, mit einer Fläche von mindestens 15 ha, mindestens 3000 Grabstätten oder mindestens 500 Bestattungen pro Kalenderjahr
E 8
  1. Friedhofsverwalter mit einem Berufsabschluss als Gärtnermeister oder Betriebswirt, die Friedhöfe mit einer Fläche von 5 ha bis 15 ha oder mindestens 1500 Grabstätten verwalten oder auf denen mindestens 200 Bestattungen pro Kalenderjahr stattfinden
E 6
  1. Friedhofsverwalter mit einem Berufsabschluss als Gärtnermeister oder im kaufmännischen Bereich, die Friedhöfe mit einer Fläche von 2 ha bis 5 ha verwalten und auf denen mindestens 100 Bestattungen pro Kalenderjahr stattfinden oder die Aufsichtsfunktionen über Hilfskräfte auf Friedhöfen haben
E 5
  1. Gärtner oder Landschaftspfleger mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Aufsichtsfunktion über Hilfskräfte auf Friedhöfen
  2. Friedhofsverwalter, die Friedhöfe mit einer Fläche bis zu 5 ha verwalten
E 3
  1. Friedhofsverwalter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliches Anlernen erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgehen
E 2
  1. Hilfskräfte auf Friedhöfen
B. 4 Gemeindepädagogen
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105,- Euro.
E 13
  1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung und Ordination in pfarramtlicher Tätigkeit
E 10
  1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit
E 9b
  1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit*
  2. Gemeindepädagogen mit Fachschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2:
    Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgaben.
E 9a
  1. Gemeindepädagoge mit Fachschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit
E 4
  1. Gemeindepädagoge mit theologisch-pädagogischer Teilausbildung
B. 5 Gemeindlicher Verwaltungsdienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Gründliche Fachkenntnisse
Die gründlichen Fachkenntnisse werden grundsätzlich im Rahmen einer förderlichen Berufsausbildung (abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf) erworben.
Gründliche Fachkenntnisse sind insbesondere für folgende Tätigkeiten erforderlich:
a) Gestaltung von Gemeindepublikationen
b) Inhaltliche /sachliche externe Korrespondenz
c) Führen von Ergebnisprotokollen
d) Ausführung des Gemeindehaushalts
E 5
  1. Gemeindesekretäre mit gründlichen Fachkenntnissen
E 3
  1. Gemeindesekretäre
B. 6 Hauswirtschaftsdienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Hauswirtschaftsleiter
Hauswirtschaftsleiter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiter, als Wirtschaftsleiter oder als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter.
Küchenmeister
Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben. Dem Küchenmeister werden Köche mit abgeschlossener Berufsausbildung und sechsjähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt.
Wirtschafter
Wirtschafter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbstständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B. Aufstellen des Speiseplans, Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals, Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B. Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses, Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel, oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B. Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche, Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B. Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material, beauftragt sind.
Gleichstellung mit Wirtschaftern
Beschäftigte, die mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschaftern ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, sind Hauswirtschaftern mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Einfache Tätigkeiten
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
E 9b
  1. Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung.
  2. Graduierter Oekotrophologe mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
E 8
  1. Hauswirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung in Stellen mit besonderer Verantwortung.
  2. Oekotrophologen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung.
E 7
  1. Hauswirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung in entsprechender Tätigkeit.
  2. Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in entsprechender Tätigkeit.
  3. Oekotrophologen mit staatlicher Prüfung in einer entsprechender Tätigkeit.
E 6
  1. Küchenmeister
E 5
  1. Hauswirtschafter mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
  2. Koch mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
E 3
  1. Beschäftigte im Hauswirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. ein fachliches Anlernen erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
E 2
  1. Beschäftigte im Hauswirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten
B. 7 Kirchenmusikalischer Dienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Funktionszulage
Kirchenmusiker mit mindestens B-Prüfung in der Funktion als Kreiskirchenmusiker /Propsteikirchenmusiker erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine persönliche Zulage in Höhe von 105 Euro.
E 14
  1. Landeskirchenmusikdirektor
E 13
  1. Landesposaunenwart
  2. Landessingewart
E 12
  1. Kirchenmusiker mit A-Prüfung auf einer A-Stelle
E 11
  1. Orgelsachverständige in landeskirchlicher Anstellung
  2. Glockensachverständige in landeskirchlicher Anstellung
E 10
  1. Kirchenmusiker auf einer B-Stelle mit mindestens B-Prüfung
E 5
  1. Kirchenmusiker auf einer C-Stelle mit mindestens C-Prüfung
E 2
  1. Kirchenmusiker
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 1:
    Erfasst auch Kirchenmusiker mit D-Prüfung und ohne Eignungs- und Befähigungsnachweis.
B. 8 Kranken- und Pflegedienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege
Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert.
Gleichstellung der verwaltungseigenen Prüfung
Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst.
Altenpfleger mit zweijähriger Ausbildung
Für Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich das Erfordernis der beruflichen Tätigkeit um ein Jahr.
Zusatzausbildung
Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800 Unterrichtsstunden umfasst.
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105,- Euro.
E 10
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als Leiter von Diakoniestationen, denen mindestens zwölf Mitarbeiter im Pflegedienst ständig unterstellt sind
E 9b
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als Leiter von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Beschäftigte im Pflegedienst ständig unterstellt sind*
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiter von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Beschäftigte im Pflegedienst ständig unterstellt sind*
  3. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1*
  4. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1*
  5. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Fallgruppen 1 und 2
  6. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Fallgruppen 1 und 2
E 9a
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als Leiter von Diakoniestationen
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiter von Diakoniestationen
E 8
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege und entsprechender Tätigkeit*
E 5
  1. Krankenpflegehelfer oder Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
E 3
  1. Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit
B. 9 Küster- und Hausmeisterdienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Schwierige Tätigkeit ist insbesondere die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO.
E 6
  1. Küster oder Hausmeister mit schwieriger Tätigkeit, die eine entsprechende handwerkliche Berufsausbildung erfordert
E 5
  1. Küster oder Hausmeister mit einer Tätigkeit, die eine entsprechende handwerkliche Berufsausbildung erfordert
E 3
  1. Küster mit schwieriger Tätigkeit
  2. Hausmeister mit schwieriger Tätigkeit
E 2
  1. Küster
  2. Hausmeister
B. 10 Sozial- und Erziehungsdienst
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Kindertagesstätten
Kindertagesstätten sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
Durchschnittsbelegung
Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit z.B. wegen Erkrankung nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend z.B. wegen Betriebsferien nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Dienstverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zugrunde zu legen. Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z.B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim) so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen. Bei altersgemischten Gruppen, integrativen Gruppen oder Krabbelgruppen sind die Berechnungszahlen unter Anwendung der landesspezifischen Vorgaben (z.B. Kindertagesstättengesetze) ins Verhältnis zu setzen. Bei der Bestimmung der Durchschnittsbelegung ist der Zeitpunkt des Beginns des Kindergartenjahres maßgeblich. Dabei werden
  • Kinder ab drei Jahren mit dem Faktor 1,0,
  • Kinder unter drei Jahren mit dem Faktor 2,0 und
  • behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder im Sinne von § 53 SGB IV mit dem Faktor 3,0 gerechnet.
Ständige Vertreter
Ständige Vertreter sind Erzieher, die durch ausdrückliche Anordnung als ständiger Vertreter des Leiters von Kindertagesstätten bestellt sind. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105,- Euro.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
  1. Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX,
  2. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  4. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
E 12
  1. Beschäftigte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen
  2. Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
E 11
  1. Beschäftigte als Leiter von Erziehungsheimen
  2. Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 4 heraushebt
  3. Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind
E 10
  1. Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen*
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind*
  3. Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 4 heraushebt
  4. Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind
E 9b
  1. Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen*
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind*
  3. Sozialarbeiter und Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
E 9a
  1. Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von bis zu 40 Plätzen*
  2. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  3. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit einer besonderen Qualifikation
  4. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
E 8
  1. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit*
  2. Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit*
E 5
  1. Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
E 4
  1. Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
  2. Sozialassistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
B. 11 Leiter von Kreiskirchenämtern
EG
Anforderungen
E 15
  1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen mehr als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen
E 14
  1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen mehr als 15, aber nicht mehr als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen
E 13
  1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen bis zu 15 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen
Anmerkung zu Entgeltgruppe 13:
1. Die Übertragung der Leitung eines Kreiskirchenamtes hat die im Teil C, Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 1 normierten Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung.
2. Bei der Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in einem Kreiskirchenamt sind nur solche Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, die nicht nur vorübergehend bestehen und für die mindestens ein Beschäftigungsumfang von 50% eines vergleichbaren Vollbeschäftigten vereinbart ist. Nicht einzubeziehen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Auszubildenden und Praktikanten.
3. Eingruppierungen, die vor Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung vorgenommen wurden, bleiben bestehen, sofern sie eine günstigere Eingruppierung beinhalten.
B. 12 Fachkräfte für Arbeitssicherheit
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Die Eingruppierung setzt voraus, dass mindestens ein Stellenanteil der Hälfte eines Vollbeschäftigten ausschließlich im Bereich der Arbeitssicherheit wahrgenommen wird.
E 12
  1. Landeskirchlicher Koordinator/in für Arbeitssicherheit
E 10
  1. Fachkraft für Arbeitssicherheit mit entsprechender Qualifikation und auf einer Stelle, die diese Qualifikation erfordert
E 9a
  1. Ortskraft für Arbeitssicherheit
C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Wissenschaftlicher Hochschulabschluss
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 8 sowie in Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 1 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Selbstständige Leistungen
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
E 15
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 heraushebt.
E 14
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
E 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
E 12
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Entgeltgruppe 11 herausheben.
E 11
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben.
E 10
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 heraushebt.
E 9b
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
    (Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.)
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b:
Im Verwaltungsdienst ist zur Übertragung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 und 2 oder höher der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung.
E 9a
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
E 8
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu mindestens einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 2:
    1. Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen.
    2. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 bei Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
E 7
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu mindestens einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
E 6
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen.
  3. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
Anmerkung zu Entgeltgruppe 6, Fallgruppen 2 und 3:
Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen.
E 5
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
  2. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
Anmerkung zu Entgeltgruppe 5:
Die Übertragung von Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 5 setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förderlichen Berufsausbildung nach dem BBiG voraus.
Anmerkung zu Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1:
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Anmerkung zu Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 2:
Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen.
E 4
  1. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 herausheben, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen des Aufgabenkreises.)
Anmerkung zu Entgeltgruppe 4:
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als ein fachliches Anlernen i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
E 3
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. ein fachliches Anlernen erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgehen.
E 2
  1. Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 1:
    Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.

    Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
E 1
  1. Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 1, Fallgruppe 1
    Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus
    • Essens- und Getränkeausgeber,
    • Garderobenpersonal,
    • Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
    • Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
    • Servierer,
    • Hausarbeiter und
    • Hausgehilfen.

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1 ↑ Nr. 4.71.
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2 ↑ Nr. 4.71.