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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.07.2005
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/K49-04-II
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63, ArbGG § 9 Abs. 5
Vorinstanzen:Kirchengericht nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V., Az.: 26/0-6/4-387,Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2006, S. 91
Schlagworte:Beschwerde wegen Wertfestsetzung
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Leitsatz:

1. § 63 MVG.EKD erfasst kirchengerichtliche Beschlüsse, die auf der Grundlage des MVG.EKD ergangen sind, im selben Umfang, in welchem entsprechende Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Anfechtung durch Beschwerde nach den §§ 87 ff. ArbGG unterliegen.
2. Ein erstinstanzlicher Wertfestsetzungsbeschluss bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung.

Tenor:

1. Die Gegenvorstellung/ außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 4. und zu 5. gegen den Beschluss des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirchen in Deutschland - Erster Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten vom 2. April 2004 - I-0124/K49-04 (Festsetzung des Verfahrenswertes) - wird verworfen.
2. Das Rubrum des vorbezeichneten Beschlusses wird dahingehend wegen offen sichtlicher Unrichtigkeit berichtigt, dass
a) unter 3. ergänzt wird: "i)
b) (Folgeänderung) unter 4. die Angabe der Vertretenen nunmehr bis "i)" lautet
c) unter 4. und 5. die Angabe "Antragsteller" und "Antragstellerin" ersatzlos entfällt.
Der weitergehende Berichtigungsantrag wird mangels berichtigungsfähiger Unrichtigkeit des vorbezeichneten Beschlusses zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kirchengerichtshof der EKD hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Beschwerde des Beteiligten zu 4. Rechtsanwalts und der zu 5. beteiligten Rechtsanwältin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren verworfen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die zu 4. und zu 5. bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten haben gegen eben diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 19. April und vom 23. Mai 2005 (Beteiligter zu 4.) und vom 6. Juni 2005 (Beteiligte zu 5.) Gegenvorstellung /außerordentliche Beschwerde erhoben und die Berichtigung des Rubrums beantragt. Auf den Inhalt der Schriftsätze wird Bezug genommen.
Den übrigen Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Für die Beteiligten zu 1. und 2. hat deren Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 8. und 16. Juni 2005 Stellung genommen; auf den Inhalt der Schriftsätze wird Bezug genommen.
II. Die Gegenvorstellung /außerordentliche Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist zu Recht ergangen.
1. § 63 MVG.EKD n.F. erfasst kirchengerichtliche Beschlüsse, die auf der Grundlage des MVG.EKD ergangen sind im selben Umfang, in welchem entsprechenden Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Anfechtung der Beschwerde nach den §§ 87 ff ArbGG unterliegen bzw. unterliegen können. Damit sind Beschlüsse nicht erfasst, die u.a. - wie hier - auf der BRAGO (nunmehr RVG) beruhen. Für Beschlüsse über die Wertfestsetzung zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren enthält § 10 Abs. 3 BRAGO (nunmehr: § 33 Abs. 3 RVG) eine eigenständige, von § 63 MVG.EKD nicht erfasste Beschwerderegelung. Die Verweisung in § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO ändert daran nichts; mit ihr wird nur "im übrigen", d.h., soweit die BRAGO keine eigenen Regelungen enthält, auf die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften verwiesen. Mit der Beschwerde in der Hauptsache sind nicht die Rechtsmittel der Hauptsache, nämlich Berufung oder Revision oder der Beschluss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angesprochen, sondern die allgemeinen Beschwerderegelungen, wie sie im Hauptsacheverfahren z.B. hinsichtlich Nebenentscheidungen anzuwenden sind. § 63 MVG.EKD regelt aber das Rechtsmittel in der Hauptsache.
2. Der erstinstanzliche Wertfestsetzungsbeschluss bedurfte keiner Rechtsmittelbelehrung. Denn die gegen ihn zu richtende Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO stellt mangels Devolutivwirkung kein Rechtsmittel, sondern nur einen Rechtsbehelf dar. Hierüber bedarf es nach § 9 Abs. 5 ArbGG keiner Belehrung. Aus den - überdies nicht tragenden - Hinweis des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - NZA 2005, 125, 127 (unter B IV 5) ergibt sich nichts anderes. Er bezieht sich auf den Beschluss der Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - NZA 2002, 1302, 1304, worin es um eine Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss ging; jene Beschwerde ist - zu Recht - vom Bundesarbeitsgericht als Rechtsbeschwerde i.S. der §§ 574 ZPO n.F. angesehen worden.
3. Auf die weiteren Angriffe der Gegenvorstellung /außerordentliche Beschwerde ist nicht einzugehen. Sie sind nicht nachvollziehbar und beruhen zu erheblichen Teilen auf Erwägungen, die sich im angegriffenen Beschluss nicht wiederfinden.
III. Dem Berichtigungsantrag war nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, nicht dagegen hinsichtlich der Dienststelle B. Sie ist zu Recht als "beteiligt" aufgeführt worden, denn es ging im Rahmen der Wahlanfechtung gerade darum, ob dort eine eigene Mitarbeitervertretung zu wählen war oder nicht.