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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:15.04.2005
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/K61-04
Rechtsgrundlage:MVG.K § 42 , § 62 Abs. 5 , § 31 Abs. 2
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirche in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammern der Kirchen, Az.: 1 K 22/04 und 1 K 29/04
Schlagworte:Endgültige Entscheidung der Schiedsstelle
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Leitsatz:

1. Auch nach der Änderung der Regelungen über die Beschwerde in § 63 MVG.EKD ab 1. Januar 2004 entscheidet die Schiedsstelle mangels Übernahme dieser Regelung weiterhin nach dem MVG.K in den Fällen des § 42 MVG.K abschliessend mit der Folge, dass eine Beschwerde an den Kirchengerichtshof der EKD nicht statthaft ist.
2. Über einen erstmals in der Beschwerde angekündigten "abstrakten" Hilfsantrag kann mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht in der Sache entschieden werden.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammern der Kirchen - vom 16. September 2004 - 1 K 22/04 und 1 K 29/04 wird verworfen.

Gründe:

I. Die Beteiligten haben erstinstanzlich in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren darüber gestritten, ob die Antragstellerin an den ordentlichen Kündigungen hinreichend beteiligt worden ist, die die Dienststellenleitung gegenüber den Mitarbeiterinnen D (1 K 22/04) und E (1 K 29/04) mit Schreiben vom 18. Juni 2004 ausgesprochen hat. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, sie sei über die Sozialdaten beider Mitarbeiterinnen, zu deren Kündigung sie bereits im Jahr 2002 schon einmal angehört worden sei, anlässlich der nach zwischenzeitlicher Fortsetzung der Arbeitverhältnisse nunmehr erneut beabsichtigten Kündigungen nicht hinreichend beteiligt worden.
Die Mitarbeitervertretung hat (sinngemäß) beantragt,
festzustellen, dass die am 18. Juni 2004 gegenüber Frau D und Frau E ausgesprochenen Kündigungen ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt und daher unwirksam sind.
Die Dienststellenleitung hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Mitarbeitervertretung seien alle Daten bekannt gegeben worden, die Sozialdaten bereits anlässlich der Anhörung im Jahr 2002 zu den bereits damals beabsichtigten Kündigungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen in den erstinstanzlichen Verfahren 1 K 22/04 und 1 K 29/04 Bezug genommen.
Die Schiedsstelle hat die Anträge durch ihren Beschluss vom 16. September 2004 mit der Begründung abgelehnt, die fehlende Zustimmung habe gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 MVG.K wegen Fristablaufs als erteilt zu gelten, weil die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 29. März 2004 unter Hinweise auf die Anhörung vom 7. Januar 2003 hinreichend und umfassend unterrichtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 4. November 2004 zugestellten Beschluss hat die antragstellende Mitarbeitervertretung am Montag, dem 6. Dezember 2004, Beschwerde eingelegt und zugleich zu deren Begründung vorgetragen.
Nachdem die Mitarbeiterin E gegen die ordentliche Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben hat und die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin D am 19. November 2004 durch einen Auflösungs- und Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht Braunschweig (6 Ca 403/04) beigelegt worden ist, haben die vorliegend Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Hauptantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.
Sie verhandeln hinsichtlich des Hauptantrags mit
wechselseitigen Kostenanträgen.
Die Antragstellerin verfolgt nunmehr nur noch ihren erstmals mit der Beschwerde angekündigten Hilfsantrag weiter,
festzustellen, dass die Dienststellenleitung bei einem Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung verpflichtet ist, die Sozialdaten der zu kündigenden Person anzugeben.
Die Dienststellenleitung beantragt, den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II. Die Beschwerde war zu verwerfen.
1. Die Entscheidung hatte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne vorherige mündliche Verhandlung zu ergehen.
2. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde hat sich nach den Bestimmungen des MVG.EKD in der Fassung zu richten, die zur Zeit der Einlegung und Begründung der Beschwerde gegolten hat. Die Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde im MVG.EKD nach Artikel 5 Nr. 31 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Artikel 8, § 2 Abs. 1), ist nicht anzuwenden. Vielmehr kommt es für die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde auf die zur Zeit ihrer Einlegung (und Begründung) geltenden Vorschriften an, während sich die Durchführung des Verfahrens selbst in der Zeit nach dem 1. Januar 2004 nach dem seit diesem Tag für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem MVG geltenden Verfahrensvorschriften, nämlich gemäß § 63 Abs. 7 MVG.EKD nach den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richten. Dies sind hier die nach dem MVG der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen (MVG.K); sie hat die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geänderte Fassung des MVG.EKD (bisher) nicht übernommen.
3. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
a) Die Beteiligten haben in beiden, erstinstanzlich miteinander verbundenen Verfahren über die Einhaltung des § 42 Nr. 2 MVG.K gestritten. In den Fällen der Mitbestimmung nach u.a. § 42 MVG.K entscheidet die Schiedsstelle "abschließend" (§ 62 Abs. 5 MVG.K), wie zu dieser Bestimmung und zu der sinngleichen Bestimmung des § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG.EKD a.F. mehrfach entschieden worden ist (VerwG.EKD, Beschluss vom 7. Dezember 2000 - I-0124/E9-00 n.v.; Beschlüsse vom 5. August 1999 - 0124/D7-99 und 0124/D11-99 - ZMV 1999, 294, 295). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil die Beteiligten vorliegend den Rechtsstreit erst nach dem Ausspruch der Kündigungen führen.
b) Es war auch nicht über den erstmals in der Beschwerde angekündigten und gestellten Hilfsantrag zu befinden. Denn die (sachliche) Befassung mit einem erstmals in der Beschwerde gestellten Hilfsantrag setzt voraus, dass die Beschwerde ihrerseits statthaft (und zulässig) ist.
c) Aus demselben Grund hatte auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten und im zweiten Rechtszug für erledigt erklärten (Haupt-)Anträge keine Kostenentscheidung zu ergehen, ganz abgesehen davon, dass es auch in Verfahren nach dem MVG.K hinsichtlich der Kostentragung nicht auf eine prozessuale Kostenentscheidung ankommt, sondern darauf, ob die Kosten materiellrechtlich von der Dienststelle zu tragen sind (vgl. § 31 Abs. 2 MVG.K).
4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 22 Abs. 1 KiGG.EKD).