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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 09.07.2007 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/N31-07 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 61 Abs. 10 , § 62 , § 63 Abs. 2, 7, ArbGG § 85 Abs. 2 , ZPO § 924 |
Vorinstanzen: | Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, 9/2007, Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2007, S. 257 |
Schlagworte: | Einstweilige Verfügung , Widerspruch - Beschwerde |
Leitsatz:
1. Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung (§ 63 Abs. 2 MVG.EKD) setzt auch voraus, dass die Beschwerde überhaupt gegeben und statthaft ist (Weiterführung von KGH.EKD Beschluss v. 28. August 2006 - I-0124/M27-06).
2. Gegen eine Entscheidung, mit der das Kirchengericht durch die Kammer oder durch den Vorsitzenden allein einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung stattgegeben hat, ist seit dem 1. Januar 2004 nicht die Beschwerde an den Kirchengerichtshof, sondern der Widerspruch an das Kirchengericht gegeben.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 26. März 2007 - 9/2007 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I. Auf den "Eilantrag" der Dienststellenleitung hat das Kirchengericht die fehlende Zustimmung zur Änderungskündigung der Frau E im Wege der einstweiligen Verfügung ersetzt. Der Vorsitzende hat dem Antrag nach § 61 Abs. 10 MVG.EKD ohne Hinzuziehung der Beisitzer und ohne mündliche Verhandlung durch den Beschluss vom 26. März 2007 stattgegeben. Gegen diese ihr am 2. April 2007 mit der Rechtsmittelbelehrung, "dass gegen diesen Beschluss nach näherer Maßgabe des § 63 MVG.EKD für die Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde", zugestellte Entscheidung hat die Mitarbeitervertretung am 26. April 2007 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung mit ihrem am 29. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 25. Mai 2007 vorgetragen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht statthaft ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 KGMVG der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (GVOBl. 2004 S. 210).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchenge-richte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung setzt auch voraus, dass die Beschwerde überhaupt gegeben und statthaft ist (KGH.EKD Beschluss v. 28. August 2006 - I-0124/M27-06).
3. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach die Beschwerde gegeben ist. Eine Rechtsmittelbelehrung eröffnet weder ein Rechtsmittel noch einen Verfahrensweg, sondern dient nur der Belehrung über das statthafte Rechtsmittel.
a) Gegen eine Entscheidung, mit der das Kirchengericht durch die Kammer oder durch den Vorsitzenden allein einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung stattgegeben hat, ist nicht die Beschwerde an den Kirchengerichtshof, sondern der Widerspruch an das Kirchengericht gegeben.
b) Unter Eilantrag i.S.d. § 61 Abs. 10 MVG.EKD in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung sind die Fälle der einstweiligen Verfügung zu verstehen, in denen die Kammer nicht rechzeitig zusammentreten kann (Bohnenkamp in Berliner Kommentar; Boorberg-Verlag 2007; § 61 MVG Rn. 29). Die Verfahrensrechtslage hat sich gegenüber dem vorherigen Recht insoweit grundlegend geändert; auf zum alten MVG.EKD oder MVG.K ergangene Entscheidungen oder Schrifttum kann nicht mehr zurückgegriffen werden, sie verweisen auf die Regelungen der VwGO und stellten die Alleinentscheidung der Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung in Eilfällen denen einer Entscheidung durch die Kammer gleich. Gegen Eilentscheidungen i.S. der früheren Regelung war nicht der Widerspruch an das erstinstanzliche Gericht gegeben, sondern nur die Anrufung des (damals) Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten der EKD.
Diese Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der EKD (KiGG.EKD) am 1. Januar 2004 grundlegend geändert. Maßgeblich sind - bis auf die Besonderheit der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden (§ 61 Abs. 10 MVG.EKD) - die Verfahrensvorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (§ 62 MVG.EKD n.F.). Zwar sind nach § 62 Satz 2 MVG.EKD die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nicht anzuwenden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die - in der ZPO bei den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung eingeordnete - einstweilige Verfügung (Bohnenkamp in Berliner Kommentar; Boorberg-Verlag 2007; § 61 MVG Rn. 29). Dieses Verfahren wird durch § 62 Satz 2 MVG.EKD nicht ausgeschlossen.
c) Kann die Kammer des Kirchengerichts in einem Eilfall nicht rechtzeitig zusammentreten, so hat der Vorsitzende des Kirchengerichts gem. § 61 Abs. 10 MVG.EKD ohne mündliche Verhandlung allein, d.h. ohne Hinzuziehung der Beisitzer, zu entscheiden. Hat der Vorsitzende dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattgegeben, so ist gegen diese Entscheidung der Widerspruch an das erstinstanzliche Kirchengericht mit dem Antrag, über die einstweilige Verfügung nunmehr nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden (§ 62 Satz 1 MVG.EKD, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 924 ZPO) gegeben. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Vorsitzenden allein die vollbesetzte Kammer des Kirchegerichts ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
4. Vorliegend ist die Beschwerde nicht gegeben, weil das Kirchengericht dem "Eilantrag", der einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darstellt, ohne mündliche Verhandlung stattgegeben hat.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).